Xentasystems Communication & Data Management Services AG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Xentasystems Communication & Data Management Services AG mit Sitz in Langen (Hessen) (Amtsgericht Königstein im Taunus, HRB 10218). 1 Bekanntmachung vom 03. August 2026 bis 03. August 2026.
Stammdaten
| Sitz | Langen (Hessen) |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Königstein im Taunus |
| Aktenzeichen | 90 IN 31/26 |
| Handelsregister | Königstein im Taunus, HRB 10218 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | IT, Software & Kommunikation |
| Zeitraum | 03. August 2026 – 03. August 2026 |
| Bekanntmachungen | 1 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 90 IN 31/26
90 IN 31/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Xentasystems Communication & Data Management Services AG, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von und dem Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. an. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Königstein/Ts., 03.08.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.
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