Wolf GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Wolf GmbH mit Sitz in Künzell (Amtsgericht Fulda, HRB 6745). 3 Bekanntmachungen vom 08. Oktober 2025 bis 27. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Künzell |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Fulda |
| Aktenzeichen | 91 IN 96/25 |
| Handelsregister | Fulda, HRB 6745 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Baugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe) |
| Zeitraum | 08. Oktober 2025 – 27. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 3 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 91 IN 96/25
Amtsgericht Fulda 08.10.2025 Insolvenzgericht 91 IN 96/25 B e s c h l u s s In dem Insolvenzantragsverfahren AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Gernsheimer Str. 43, 64521 Groß-Gerau, - Antragstellerin - g e g e n Wolf GmbH, In den Gründen 26, 36093 Künzell (AG Fulda, HRB 6745), vertreten durch: Uke Blakaj, (Geschäftsführer), - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Bettina Müller, Josefstr. 13, 36039 Fulda, wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 08.10.2025 um 12:00 Uhr beschlossen: 1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Stefanie Barth, -HGW-Rechtsanwälte-, Lindenstraße 22, 36037 Fulda, Tel.: 0661 679 253 96, Fax: 0661 679 264 47, E-Mail: barth@hgw.de bestellt. 2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. 3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird der Antragsgegnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. 4. Der Antragsgegnerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. 5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. 6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO: a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten; ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragsgegnerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. b) prüfen, ob das Vermögen der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens decken wird. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Der Antragsgegnerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ihr * ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte), * je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.), vorzulegen. Die Antragsgegnerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag der Sachverständigen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären. Außerdem wird in Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts Fulda vom 26.09.2024 die Sachverständige Frau Stefanie Barth ermächtiget, Auskünfte über die Schuldnerin bei Dritten, insbesondere bei Banken und Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen, Versicherungsgesellschaften, Sozial- und Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einzuholen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Seifert Richter am Amtsgericht a.w.a.R.
- Nr. 2NoCategoryAz. 91 IN 96/25
Amtsgericht Fulda 28.11.2025 Insolvenzgericht 91 IN 96/25 B e s c h l u s s In dem Insolvenzantragsverfahren AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Gernsheimer Str. 43, 64521 Groß-Gerau, - Antragstellerin - g e g e n Wolf GmbH, In den Gründen 26, 36093 Künzell (AG Fulda, HRB 6745), vertreten durch: Uke Blakaj, (Geschäftsführer), - Antragsgegnerin - wird der Beschluss vom 08.10.2025 hinsichtlich der Beschlussformel wie folgt neu gefasst: Tenor Ziffer 3 mit dem Wortlaut "Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird der Antragsgegnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt" wird ersatzlos aufgehoben". Dr. Wagner Direktor des Amtsgerichts
- Nr. 3EröffnungenAz. 91 IN 96/25
Amtsgericht Fulda 26.03.2026 Insolvenzgericht 91 IN 96/25 B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolf GmbH, In den Gründen 26, 36093 Künzell (AG Fulda, HRB 6745), vertreten durch: Uke Blakaj, (Geschäftsführer), wird heute, am 26.03.2026 um 13:10 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am 01.08.2025 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Stefanie Barth, -HGW-Rechtsanwälte-, Lindenstraße 22, 36037 Fulda, Tel.: 0661 679 253 96, Fax: 0661 679 264 47, E-Mail: barth@hgw.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin. Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich oder auf dem nach § 174 Abs. 4 S. 1 InsO eröffneten elektronischen Weg und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 13.05.2026, b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Gegenstand des schriftlichen Verfahrens: 1. An Stelle eines Berichtstermins erhalten Insolvenzgläubiger und Insolvenzverwalterin die Möglichkeit zur schriftlichen Antragstellung zu folgenden Angelegenheiten: a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO, e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO), g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO), h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO. Nach Stellung etwaiger Anträge prüft das Gericht die Aufhebung des schriftlichen Verfahrens und die Einberufung einer Gläubigerversammlung. 2. Prüfung der angemeldeten Forderungen. Frist zur Stellung von Anträgen zu vorgenannten Gegenständen und zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum 29.06.2026 gesetzt. Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 Abs. 1 S. 1 InsO). Ein Widerspruch der Schuldnerin steht der Feststellung einer Forderung nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO nicht entgegen. Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (13.05.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (29.06.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. Mit diesem Verfahren werden die weiteren Verfahren 91 IN 114/25, 92 IN 25/26, 93 IN 124/25, 93 IN 95/25 verbunden. Das Verfahren 91 IN 96/25 führt. Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. G r ü n d e : Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Dr. Wagner Direktor des Amtsgerichts
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.