Unternehmensinsolvenz

Weeklywine EUROPE GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Weeklywine EUROPE GmbH mit Sitz in Sulzbach (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 131442). 2 Bekanntmachungen vom 29. Mai 2026 bis 02. Juli 2026.

Stammdaten

SitzSulzbach
GerichtAmtsgericht Frankfurt am Main
HandelsregisterFrankfurt am Main, HRB 131442
BundeslandHessen
BrancheGroßhandel
Zeitraum29. Mai 2026 – 02. Juli 2026
Bekanntmachungen2

Bekanntmachungen im Überblick

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 810 IN 839/26 W-33-

    810 IN 839/26 W-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Weeklywine EUROPE GmbH, Wiesenstraße 17 B, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRB 131442), vertr. d.: Chang-Soup Fischer, (Geschäftsführer), ist am 29.05.2026 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus Walter, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de bestellt worden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 29.05.2026

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 810 IN 839/26 W-17-6

    810 IN 839/26 W-33-: In dem Insolvenzverfahren Weeklywine EUROPE GmbH, Wiesenstraße 17 B, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRB 131442), vertreten durch: Chang-Soup Fischer, (Geschäftsführer), wurde am 01.07.2026 um 14:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt: Rechtsanwalt Markus Walter, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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