Unternehmensinsolvenz

Weber Technologies GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Weber Technologies GmbH mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, HRB 31375). 7 Bekanntmachungen vom 23. September 2024 bis 03. Juli 2026.

Stammdaten

SitzPotsdam
GerichtAmtsgericht Potsdam
Aktenzeichen6.50 IN 185/24
HandelsregisterPotsdam, HRB 31375
BundeslandBrandenburg
BranchePharma, Chemie & Kunststoffe (Wichtige Kombi, da oft ähnliche Lieferketten)
Zeitraum23. September 2024 – 03. Juli 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 6.50 IN 185/24

    In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen Weber Technologies GmbH ; Am Buchhorst 33 ; 14478 Potsdam wird heute, am 23. September 2024, um 17 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen D. Spliedt, Uhlandstraße 165/166, 10719 Berlin bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt. Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Ihnen wird auch untersagt, an sie abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird bevollmächtigt, zum Zwecke der Sicherung des Vermögens des Schuldners und der zukünftigen Insolvenzmasse ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter / Sachverständige ist nicht berechtigt, Aufträge zur Begutachtung oder Bewertung an andere Personen zu erteilen oder zu genehmigen. Potsdam, 21.09.2024

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 6.50 IN 185/24

    In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen der Weber Technologies GmbH ; Am Buchhorst 33 ; 14478 Potsdam wird heute, am 17. Oktober 2024 um 12 Uhr, in Ergänzung des Beschlusses über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen D. Spliedt, Uhlandstraße 165/166, 10719 Berlin ermächtigt, mit Wirkung für die Schuldnerin und die zukünftige Insolvenzmasse Verbindlichkeiten zu begründen oder Zahlungszusagen zu erteilen. Davon sind insbesondere umfasst: Okt 24 Materialeinkauf (Gase, Chemie, Filamente) 20.500,00 € Personalkosten Juli (ohne Sozialabgaben) 30.629,16 € Gehalt Geschäftsführung 5.000,00 € Raumkosten 0,00 € Stromkosten 8.500,00 € Versicherungen 0,00 € Besondere Kosten 0,00 € Dienstwagen P-WT 40 1.041,55 € P-WT 300 976,78 € Versandkosten 900,00 € Sonstige Kosten IT-Dienstleistung 2.733,00 € Festnetz, Mobil Telefon 570,00 € Bürosoftware 246,93 € Gesamt 71.097,42 € Die Beträge stellen nur Größenordnungen dar, jedoch keine zwingende Obergrenze. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zudem ermächtigt, Masseschulden in Zusammenhang mit einer Insolvenzgeldfinanzierung zu begründen. Potsdam, 17.10.2024

  3. Nr. 3SonstigesAz. 6.50 IN 185/24

    In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen der Weber Technologies GmbH ; Am Buchhorst 33 ; 14478 Potsdam wird heute, am 21. November 2024 um 14 Uhr, in Ergänzung des Beschlusses über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen D. Spliedt, Uhlandstraße 165/166, 10719 Berlin ermächtigt, folgende Masseschulden zu begründen (was zugleich die Ermächtigung zur Zahlung vor Insolvenzeröffnung einschließt): Nov 24 Gl.-Nr. Materialeinkauf (Gase, Chemie, Filamente) 13.200,00 € 1,2 Personalkosten (ohne Sozialabgaben) 27.282,70 € 11 Gehalt Geschäftsführung 5.000,00 € 12 Versicherungen 150,94 € Versandkosten 451,00 € 7 Stromkosten 5.000,00 € 10 IT-Dienstleistung 2.426,45 € 5 Festnetz, Mobil Telefon 570,00 € 8 Bürosoftware 246,93 € 9 Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Steuerberater) 3.473,89 € Gesamt € 57.801,91 Potsdam, 21.11.2024

  4. Nr. 4EröffnungenAz. 6.50 IN 185/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weber Technologies GmbH, Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam, Geschäftszweig: Metallbearbeitung HRB 31375 wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.12.2024 um 12 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Dr. Jürgen D. Spliedt, Uhlandstraße 165/166, 10719 Berlin Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 29.01.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei des Insolvenzverwalters anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, des Insolvenzverwalters unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 26.2.2025, 09:15 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - den Gläubigerausschuss - gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellung zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO). Gründe Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Insolvenzgerichts Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Potsdam, 29.11.2024

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 6.50 IN 185/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weber Technologies GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 31375 P), Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Frank-Reinhard Weber, Am Palais Lichtenau 8 b, 14469 Potsdam - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bethge. Reimann. Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin - wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 22.07.2025 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. Amtsgericht Potsdam, 24. Juni 2025, 6.50 IN 185/24

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 6.50 IN 185/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weber Technologies GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 31375 P), Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Frank-Reinhard Weber, Am Palais Lichtenau 8 b, 14469 Potsdam - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bethge. Reimann. Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin - wurde Termin im schriftlichen Verfahren zur besonderen Gläubigerversammlung: Abstimmung der Gläubiger über den am 28.08.2025 geschlossenen Vertrag zwischen dem Insolvenzverwalter DR. Jürgen D. Spliedt und der Kyocera Unimerco Tooling GmbH v.d.d. Geschäftsführer zum Übergang des gesamten Geschäftsbetriebs der Schuldnerin nebst Ankauf des vollständigen Anlagevermögens sowie den Übergang der den Betrieb betreffenden Verträgen, insbesondere der Versorgungs- und Arbeitsverträge sowie des Mietvertrags bestimmt auf den 16.09.2025. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Sofern die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, gilt die Zustimmung der Gläubiger zum Vertrag als erteilt, § 160 InsO. Amtsgericht Potsdam, 2. September 2025, 6.50 IN 185/24

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 6.50 IN 185/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weber Technologies GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 31375 P), Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Frank-Reinhard Weber, Am Palais Lichtenau 8 b, 14469 Potsdam - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bethge. Reimann. Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin - wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 12.08.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. Amtsgericht Potsdam, 2. Juli 2026, 6.50 IN 185/24

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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