Unternehmensinsolvenz

W. Giertsen Energy Solutions GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für W. Giertsen Energy Solutions GmbH mit Sitz in Nauheim (Amtsgericht Darmstadt, HRB 98960). 6 Bekanntmachungen vom 14. Juli 2025 bis 24. März 2026.

Stammdaten

SitzNauheim
GerichtAmtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen9 IN 653/25
HandelsregisterDarmstadt, HRB 98960
BundeslandHessen
BrancheEnergie, Wasser & Entsorgung
Zeitraum14. Juli 2025 – 24. März 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 653/25

    Geschäfts-Nr.: 9 IN 653/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der W. Gierten Energy Solutions GmbH, Robert-Bosch-Str. 3, 64569 Nauheim (AG Darmstadt, HRB 98960), vertr. d.: Redouane Mazari, Am Königsfloß 6, 55252 Mainz-Kastel, (Geschäftsführer), ist am 11.07.2025 um 17:45 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Trebing & Bert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151/520144-0, Fax: 06151/520144-9, Internet: www.trebing-bert.de bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären. Amtsgericht Darmstadt, 11.07.2025

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 653/25

    Geschäfts-Nr.: 9 IN 653/25 .In dem Insolvenzantragsverfahren der W. Giertsen Energy Solutions GmbH, Robert-Bosch-Str. 3, 64569 Nauheim (AG Darmstadt, HRB 98960), vertr. d.: Redouane Mazari, Am Königsfloß 6, 55252 Mainz-Kastel, (Geschäftsführer), wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt über Sicherungsmaßnahmen vom 11.07.2025 im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Firmenbezeichnung der Schuldnerin richtig lautet: W. Giertsen Energy Solutions GmbH G r ü n d e : Es liegt ein Schreibfehler als offenbare Unrichtigkeit vor, der von Amts wegen gem. §§ 4 InsO, 319 ZPO zu berichtigen war. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, auch bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenz-verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, auch bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 13.08.2025.

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 9 IN 653/25

    9 IN 653/25 : Über das Vermögen der W. Giertsen Energy Solutions GmbH, Robert-Bosch-Str. 3, 64569 Nauheim (AG Darmstadt, HRB 98960), vertr. d.: Redouane Mazari, Am Königsfloß 6, 55252 Mainz-Kastel, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Trebing & Bert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151/520144-0, Fax: 06151/520144-9, Internet: www.trebing-bert.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.10.2025 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 04.12.2025. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: > Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, > Anträge über: * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (23.10.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (04.12.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: * Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. * Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 01.10.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 653/25

    9 IN 653/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Giertsen Energy Solutions GmbH, Robert-Bosch-Str. 3, 64569 Nauheim (AG Darmstadt, HRB 98960), vertr. d.: Redouane Mazari, Am Königsfloß 6, 55252 Mainz-Kastel, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Darmstadt, 17.11.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 653/25

    9 IN 653/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Giertsen Energy Solutions GmbH, Robert-Bosch-Str. 3, 64569 Nauheim (AG Darmstadt, HRB 98960), vertr. d.: Redouane Mazari, Am Königsfloß 6, 55252 Mainz-Kastel, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 18.02.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 21.01.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 653/25

    9 IN 653/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Giertsen Energy Solutions GmbH, Robert-Bosch-Str. 3, 64569 Nauheim (AG Darmstadt, HRB 98960), vertr. d.: Redouane Mazari, Am Königsfloß 6, 55252 Mainz-Kastel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf: X EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Auslagen zuzüglich X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Gesamtbetrag G r ü n d e: Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 11.07.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 174,32 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 75 % festgesetzt wird. Der Insolvenzverwalter macht verschiedene Erhöhungstatbestände für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter geltend. Im Rahmen der Vergelichsberechnung werden 24% Zuschläge für die Fortführung des Geschäfsbetriebs geltend gemacht. Die Berechnung des Verwalters ist korrekt erfolgt, ein Zuschlag in Höhe von 24% wird als zutreffend erachtet. Weiterhin macht der Insolvenzverwalter Zuschläge für die übertragende Sanierung von bis zu 25% geltend und jeweils bis zu 10% für Arbeitnehmerangelegenheiten inkl. Insolvenzgeldvorfinanzierung und den Auslandsbezug des Unternehmens als teil eines internationalen Konzerns. Mithin errechnet der Verwalter Zuschläge von bis zu 69%, welche er aufgrund von Überschneidungen bei den Angelegenheiten auf 50% reduziert. Eine übertragende Sanierung hat vorliegend nicht stattgefunden. Die Interessenten, mit welchen Gespräche stattfanden, haben von einem Kauf Abstand genommen, weshalb eine übertragende Sanierung letzlich gescheitert ist. Ausweislich der Ausführungen des Insolvenzverwalters fanden lediglich Gespräche mit den Interessenten statt, bei welchen es sich zudem um einen Gläubiger, sowie den Geschäftsführer handelt. Es haben keine Vertragsverhandlungen stattgefunden, lediglich Gespräche hinsichtlich der Vorstellungen über die Bedingungen eines möglichen Kaufs, welche nicht vorlagen. Das Gericht erkennt den zeitlichen Aufwand dieser Gespräche an, erachtet diese allerdings als rechtlich wenig Komplex. Die Schuldnerin beschäftigte zum Antragszeitpunkt 6 Mitarbeiterfür welche das Insolvenzgeld vorzufinanzieren war. Der Insolvenzverwalter führt weiterhin aus, dass ihn Anfragen der Arbeitnehmer hinsichtlich dem weiteren Ablauf erreichten. Schlussendlich waren die Arbeitsverhältnisse mit Einstellung des Geschäftsbetriebs abzuwickeln. Das Insolvenzgericht erachtet den vorgetragenen Sachverhalt für rechtlich wenig schwierig. Es lag weder eine große Anzahl an Arbeitnehmern vor, noch eine über die Maßen umfängliche Befassung mit den Arbeitnehmern. Den Ausführungen des Insolvenzverwalters zum Auslandsbezug des Verfahrens kann das Insolvenzgericht folgen. Das Gericht folgt der Einschätzung des Insolvenzverwalters und erachtet Zuschläge von 50% auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für angemessen. Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen. Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 23.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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