Venator Germany GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Venator Germany GmbH mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg, HRB 19669). 15 Bekanntmachungen vom 08. September 2025 bis 21. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Duisburg |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Duisburg |
| Aktenzeichen | 620 IN 2118/25 |
| Handelsregister | Duisburg, HRB 19669 |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Branche | Industrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie) |
| Zeitraum | 08. September 2025 – 21. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 15 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Rudolf-Sachtleben-Str. 135, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von chemischen und metallurgischen Erzeugnissen ist am 05.09.2025, um 16:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sarah Wolf, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 05.09.2025
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg wird der Beschluss vom 12.09.2025 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Adresse der Schuldnerin die Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg ist. Gründe: Es wurden versehentlich im Datensatz Post- und Besucheradresse vermischt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Duisburg, 08.10.2025 Amtsgericht 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 10.10.2025
- Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg wird der Beschluss vom 05.09.2025 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Adresse der Schuldnerin die Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg ist. Gründe: Es wurden versehentlich im Datensatz Post- und Besucheradresse vermischt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Duisburg, 08.10.2025 Amtsgericht 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 10.10.2025
- Nr. 4NoCategoryAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstr. 50-54, 60322 Frankfurt, vorläufige Insolvenzverwalterin: Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, ist auf die bei Beendigung des Amtes endgültig festzusetzende Vergütung und die Auslagen eines Gläuberausschussmitglieds ein Vorschuss festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden. 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 18.11.2025
- Nr. 5NoCategoryAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstr. 50-54, 60322 Frankfurt, vorläufige Insolvenzverwalterin: Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, ist auf die bei Beendigung des Amtes endgültig festzusetzende Vergütung und die Auslagen eines Gläuberausschussmitglieds ein Vorschuss festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden. 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 19.11.2025
- Nr. 6EröffnungenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von chemischen und metallurgischen Erzeugnissen wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2026, um 07:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 04.09.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Sarah Wolf, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, Telefon: 0203/7399790, Fax: 020373997929. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.03.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 12.09.2025 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt: Steve Comes, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln Tim Wierzbinski, Gassstraße 29, 22761 Hamburg Andreas Hager, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf Uwe Sova, Kieselweg 40, 47441 Moers Patricia Hellweg, Blumentahlstr. 44, 47058 Duisburg. Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Insolvenzverwalterin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am Mittwoch, 06.05.2026, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, 1. Etage, Sitzungssaal 171. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person der Insolvenzverwalterin, - die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO): - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 22.04.2026. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 07.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 niedergelegt. Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt: LBBW/BW-Bank Stuttgart, IBAN DE67600501010400078357, BIC SOLADEST600 für Zahlungen in Euro- Währung. LBBW/BW- Bank Stuttgart, IBAN DE67 6005 0101 0400 07830 57, für Zahlungen in US - Dollar. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gründe: Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Duisburg ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO im hiesigen Bezirk liegen. Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 620 IN 2118/25 Duisburg, 01.02.2026
- Nr. 7SonstigesAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstr. 50-54, 60322 Frankfurt, vorläufige Insolvenzverwalterin: Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, ist am 01.02.2026 bei Gericht die Anzeige der vorläufigen Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 02.02.2026
- Nr. 8EröffnungenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstr. 50-54, 60322 Frankfurt Vorläufige Insolvenzverwalterin: Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, wird der Beschluss vom 01.02.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses wie folgt heißen: Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, vertr. d. d. Herrn Steve Comes, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln, Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA, vertr. d. Herrn Tim Wierzbinski, Gassstraße 29, 22761 Hamburg, Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Düsseldorf, vertr. d. Herrn Andreas Hager, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf, Uwe Sova, als Vertreter der Arbeitnehmer, c/o Venator Germany GmbH, Dr.-Rudolf-Sachtleben-Str.4, 47198 Duisburg Patricia Hellweg, Training für Wirtschaftssprachen, Blumentahlstr. 44, 47058 Duisburg. Gründe: Aufgrund der erneuten Bestellung der Mitglieder wurden die Namen der Mitglieder im Eröffnungsbeschluss verkürzt aus der IT übernommen. Zur unmissverständlichen Klarstellung ist ein Berichtigungsbeschluss geboten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Duisburg, 02.02.2026 Amtsgericht
- Nr. 9EröffnungenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, Insolvenzverwalterin: Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, wird der Beschluss vom 02.02.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im Rubrum heißen muss: Insolvenzverfahren anstelle Insolvenzeröffnungsverfahrens sowie Insolvenzverwalterin anstelle vorläufiger Verwalterin. Gründe: Das Rubrum und der entsprechende Datensatz war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Sonntag den 01.02.2026 noch nicht aktualisiert. Die fehlende Aktualisierung wurde aufgrund der Eilbedürftigkeit der Berichtigung am Montag, 02.02.2026 übersehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Duisburg, 05.02.2026 Amtsgericht
- Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, Insolvenzverwalterin: Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Uwe Sova, Kieselweg 40, 47441 Moers wie folgt festgesetzt. Vergütung XXXX EUR Endbetrag XXXX EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen XXXX EUR und XXXX EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden. 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 19.05.2026
- Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, Insolvenzverwalterin: Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, vertreten durch Steve Comes, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln wie folgt festgesetzt. Vergütung XXXX EUR Auslagen XXXX EUR Zwischensumme XXXX EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXXX EUR Endbetrag XXXX EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen XXXX EUR und XXXX EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden. 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 19.05.2026
- Nr. 12Entscheidungen im VerfahrenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, Insolvenzverwalterin: Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA, vertr. d. Tim Wierzbinski, Gassstraße 29, 22761 Hamburg wie folgt festgesetzt. Vergütung XXXX EUR Auslagen XXXX EUR Zwischensumme XXXX EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXXX EUR Endbetrag XXXX EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen XXXX EUR und XXXX EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden. 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 19.05.2026
- Nr. 13Entscheidungen im VerfahrenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, Insolvenzverwalterin: Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Patricia Hellweg, Blumentahlstr. 44, 47058 Duisburg wie folgt festgesetzt. Vergütung XXXX EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXXX EUR Endbetrag XXXX EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen XXXX EUR und XXXX EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden. 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 19.05.2026
- Nr. 14Entscheidungen im VerfahrenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, Insolvenzverwalterin: Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Agentur für Arbeit, vertreten durch Andreas Hager, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf wie folgt festgesetzt. Vergütung XXXX EUR Auslagen XXXX EUR Zwischensumme XXXX EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXXX EUR Endbetrag XXXX EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen XXXX EUR und XXXX EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden. 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 19.05.2026
- Nr. 15Entscheidungen im VerfahrenAz. 620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, Insolvenzverwalterin: Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg, wird die weitere Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Andreas Hager, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf wie folgt festgesetzt. Vergütung XXXX EUR Auslagen XXXX EUR Zwischensumme XXXX EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXXX EUR Endbetrag XXXX EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen XXXX EUR und XXXX EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden. 620 IN 2118/25 Amtsgericht Duisburg, 21.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.