Unternehmensinsolvenz

U24 Schildertechnik UG (haftungsbeschränkt)

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für U24 Schildertechnik UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Langen (Hessen) (Amtsgericht Offenbach am Main, HRB 49925). 2 Bekanntmachungen vom 15. Juni 2026 bis 06. Juli 2026.

Stammdaten

SitzLangen (Hessen)
GerichtAmtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen8 IN 736/25
HandelsregisterOffenbach am Main, HRB 49925
BundeslandHessen
BrancheIndustrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie)
Zeitraum15. Juni 2026 – 06. Juli 2026
Bekanntmachungen2

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 8 IN 736/25

    8 IN 736/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des U24 Schildertechnik UG (haftungsbeschränkt), Hans-Kreiling-Allee 27b, 63225 Langen (Hessen) (AG Offenbach am Main , HRB 49925), vertr. d.: Jaroslaw Adam Malinowski, Hans-Kreiling-Allee 27b, 63225 Langen (Hessen), (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und dem Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Offenbach am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Offenbach am Main, 10.06.2026

  2. Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 8 IN 736/25

    Amtsgericht Offenbach am Main 10.06.2026 - Insolvenzgericht - 8 IN 736/25 B e s c h l u s s In dem Insolvenzantragsverfahren Land Hessen vertr.d.d.Finanzamt Offenbach am main, Bieberer Straße 59, 63065 Offenbach am Main, - Antragsteller - g e g e n U24 Schildertechnik UG (haftungsbeschränkt), Hans-Kreiling-Allee 27b, 63225 Langen (Hessen) (AG Offenbach am Main , HRB 49925), vertreten durch: Jaroslaw Adam Malinowski, Hans-Kreiling-Allee 27b, 63225 Langen (Hessen), (Geschäftsführer), - Antragsgegner - wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n. Es wird die Eintragung des Antragsgegners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Rechtsanwältin Fatma Kreft vom 08.05.2026. Der Antragsteller hat den ihm aufgegebenen Massekostenvorschuss nicht gezahlt. Auch der Antragsgegner hat einen Kostenvorschuss nicht geleistet. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Der Gegenstandswert wird gemäß § 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und dem Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Offenbach am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden. Lorenz Richter am Amtsgericht

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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