Unternehmensinsolvenz

Transline GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Transline GmbH mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, HRB 65886). 6 Bekanntmachungen vom 12. Februar 2024 bis 21. Juli 2026.

Stammdaten

SitzLudwigshafen am Rhein
GerichtAmtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen3 b IN 367/23 Lu
HandelsregisterLudwigshafen am Rhein, HRB 65886
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheTransport, Logistik & Lagerei
Zeitraum12. Februar 2024 – 21. Juli 2026
Bekanntmachungen6

Transline GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 3 b IN 367/23 Lu

    3 b IN 367/23 Lu 08.02.2024 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzantragsverfahren HEK - Hanseatische Krankenkasse, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg, - Antragstellerin - g e g e n Transline GmbH, vertr. d. d. GF, Rheinfeldstraße 59, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65886), vertreten durch: Micu Aron, Bunsenstraße 4, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), - Antragsgegnerin und Schuldnerin - an dem weiter beteiligt ist Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim, - Sachverständige - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 08.02.2024 durch Richter am Amtsgericht beschlossen: 1. Der am 23.11.2023 eingegangene Antrag vom 23.11.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 13.12.2023 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten. 2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 11.56 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). 3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch 4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. 5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). 6. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern. 7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO). 8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann. Gründe: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 13.12.2023 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird. Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 29.01.2024. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Richter am Amtsgericht

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 3 b IN 367/23 Lu

    3 b IN 367/23 Lu 3 b IN 64/24 Lu 03.04.2025 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren HEK - Hanseatische Krankenkasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg, - Antragstellerin zu 1. - IKK classic, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Annaberger Straße 89, 09120 Chemnitz - Antragstellerin zu 2. - g e g e n Transline GmbH, vertr. d. d. GF, Rheinfeldstraße 59, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65886), vertreten durch: Micu Aron, Bunsenstraße 4, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), - Schuldnerin und Antragsgegnerin - an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim - Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 03.04.2025 beschlossen: 1. Die Verbindung der Verfahren mit den Aktenzeichen 3 b IN 367/23 Lu und 3 b IN 64/24 Lu wird angeordnet. Das vorliegende Verfahren führt. 2. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 3. April 2025, 15:59 Uhr das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. 3. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim 4. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. 5. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, dem vorläufigen Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19). 7. Fortsetzung zum Eröffnungsbeschluss vom 03.04.2025 Geschäfts-Nr.: 3 b IN 367/23 Lu Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO), - ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert § 162, 163 InsO). - Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf Dienstag, den 24.06.2025, 09:00 Uhr, Sitzungssaal VII, im Amtsgerichtsgebäude Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 05.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung. Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen. Gründe: Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Antragsunterlagen und dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen liegt Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Nach den Ausführungen des Gutachters, die sich das Gericht zu eigen macht, kann der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten von nicht weniger als 131.000,00 € nicht mehr innerhalb der Frist von drei Wochen auf nicht mehr als zehn Prozent zurückführen, da lediglich noch Aktiva von nicht mehr als 8.000,00 € feststellbar sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als 120.000,00 € vor, ohne dass nach Einstellung des Geschäftsbetriebes eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Das Verfahren war zu eröffnen, da die voraussichtlichen Verfahrenskosten von nicht mehr als 50.000,00 € aus der freien Masse von nicht weniger als 90.000,00 € gedeckt werden können. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Zu Nr. 1-6 Richter am Amtsgericht Zu Nr. 7 Rechtspflegerin

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 3 b IN 367/23 Lu

    3 b IN 367/23 Lu 3 b IN 64/24 Lu 16.04.2025 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren HEK - Hanseatische Krankenkasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg, - Antragstellerin zu 1. - IKK classic, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Annaberger Straße 89, 09120 Chemnitz - Antragstellerin zu 2. - g e g e n Transline GmbH, vertr. d. d. GF, Rheinfeldstraße 59, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65886), vertreten durch: Micu Aron, Bunsenstraße 4, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), - Schuldnerin und Antragsgegnerin - an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim - Insolvenzverwalter - hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am Amtsgericht am 16.04.2025 beschlossen: Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - vom 03.04.2025 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Worte "vorläufiger Insolvenzverwalter" ersetzt werden durch: "Insolvenzverwalter". Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, das von Amts wegen zu berichtigen ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen oder bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) Bahnhofstraße 33 67227 Frankenthal (Pfalz) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Richter am Amtsgericht

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 b IN 367/23 Lu

    3 b IN 367/23 Lu 27.08.2025 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Transline GmbH, vertr. d. d. GF, Rheinfeldstraße 59, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65886), vertreten durch: Micu Aron, Bunsenstraße 4, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), - Schuldnerin - Insolvenzverwalter: 1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € ( i.W.: x) festgesetzt. 2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO). Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3). Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO). Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 23.06.2025 10.443,79 €. Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten der Kontenguthaben im vorläufigen Verfahren . Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert €. Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% . Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden. Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann. Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren. Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann. Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag. Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Der Verwalter begehrt vorliegend einen Gesamtzuschlag von 50 % aufgrund der deutlichen Erschwernisse in der vorläufigen Verwaltung bei der Informationsbeschaffung und der Aufarbeitung des desolaten Rechnungswesens. Grundsätzlich sind Zuschläge nur insoweit zu gewähren, als eine vom (vorläufigen) Verwalter erbrachte Tätigkeit über dem Durchschnitt vergleichbarer Regelverfahren liegt und diese nicht bereits aufgrund entsprechender Massemehrung ausreichend Honorierung findet. Dies war vorliegend eindeutig zu bejahen. Die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren war ausweislich der Sachvortrages des Verwalters und des Inhaltes der Akte geprägt von einem weit überobligatorischen Rechercheaufwand aufgrund des durchgehend unkooperativen Verhaltens des (vormaligen, im vorläufigen Verfahren zunächst noch im Handelsregister eingetragenen) Geschäftsführers. Das Nichtmitwirken eines Schuldners oder seiner organschaftlichen Vertretung ist kein genereller Zuschlagsgrund, da es keine Seltenheit ist, dass ein Schuldner/ sein Vertreter nur begrenzt informations-und unterstützungswillig ist, Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, die zu erheblichen und zusätzlichen konkreten Belastungen geführt haben (LG Hannover ZInsO 2019, 1027, 1030; LG Verden ZInsO 2019, 923). Eine solche ist vorliegend zu bejahen. Der zunächst bestellte Geschäftsführer erteilte nur lückenhaft Auskunft, übergab entgegen entsprechender Zusagen keine Unterlagen und war alsbald nicht mehr erreichbar. Nach dem Wechsel der vormaligen Geschäftsführung ergaben sich mit dem neuen Geschäftsführer zusätzliche Schwierigkeiten durch dessen fehlende Kenntnisse über die Betriebsinterna der Schuldnerin, deren finanzielle und buchhalterische Situation und den Umstand, dass dieser auch nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügte. Letztlich gestaltete sich vorliegend der Erhalt nahezu jeder Information als schwierig und besonders zweitaufwendig. Es existierte auch keine Buchhaltung, dem Verwalter wurde stattdessen eine große Kiste mit einer Vielzahl loser Belege und Unterlagen überlassen, aus denen er sich mit hohem persönlichen zeitlichen Aufwand ein Bild über die vormalige und aktuelle finanzielle Situation der Schuldnerin, etwaige Forderungen, Außenstände, die steuerliche Situation etc. machen musste. Auch zu den 36 Fahrzeugen wurde keine zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderliche Information vollständig überlassen. Der mit der hieraus resultierenden Notwendigkeit zur Eigenrecherche beim Kraftfahrzeugbundesamt, den Finanzbehörden und sonstigen Drittbeteiligten verbundene Aufwand war enorm und bedingte eine durchgehende, überobligatorische Inanspruchnahme des Verwalters über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Massezuflüsse ergaben sich dabei nicht. Die Dauer eines Verfahrens allein rechtfertigt per se keinen Zuschlag (BGH ZInsO 2015, 765; BGH NZI 2010, 982 [893] , ZInsO 2010, 1504; BGH NZI 2008, 544 , ZInsO 2008, 854u.a..), zumal der ( auch vorl.) Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Insolvenzverfahren stets beschleunigt durchzuführen hat (BGH ZInsO 2004, 964). Vorliegend zog sich das vorläufige Verfahren aber aus nicht vom Verwalter zu vertretenden Gründen über insgesamt mehr als 1 Jahr. Der dargestellte, durchgehend überdurchschnittlich hohe, Aufwand über einen für ein vorläufiges Insolvenzverfahren ungewöhlich langen Zeitraum wirkte sich vorliegend nicht massemehrend aus, sodass im Interesse eines Missverhältnisses bzw. einer adäquaten Honorierung ein Gesamtzuschlag von 50% nach Prüfung als geboten anzuerkennen war. Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit eine Vergütug in Höhe von 75 % des Regelsatzes zu festzusetzen in Höhe von von x €. Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €. Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör. Sie hat sich nicht geäußert. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Rechtspflegerin Hinweis: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

  5. Nr. 5SonstigesAz. 3 b IN 367/23 Lu

    3 b IN 367/23 Lu 26.02.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Transline GmbH, vertr. d. d. GF, Rheinfeldstraße 59, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65886), vertreten durch: Micu Aron, Bunsenstraße 4, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 08.04.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 27.03.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Rechtspflegerin

  6. Nr. 6SonstigesAz. 3 b IN 367/23 Lu

    3 b IN 367/23 Lu 16.07.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Transline GmbH, vertr. d. d. GF, Rheinfeldstraße 59, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65886), vertreten durch: Aron Micu, vormals Bunsenstraße 4, 67069 Ludwigshafen am Rhein, jetzt: unbekannten Aufenthaltes (Geschäftsführer), Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 26.08.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 13.08.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Rechtspflegerin

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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