Unternehmensinsolvenz

TL Transport GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für TL Transport GmbH mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, HRB 69185). 3 Bekanntmachungen vom 03. Juli 2025 bis 09. April 2026.

Stammdaten

SitzLudwigshafen am Rhein
GerichtAmtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen3 b IN 344/24 Lu
HandelsregisterLudwigshafen am Rhein, HRB 69185
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheTransport, Logistik & Lagerei
Zeitraum03. Juli 2025 – 09. April 2026
Bekanntmachungen3

Bekanntmachungen im Überblick

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 3 b IN 344/24 Lu

    3 b IN 344/24 Lu 02.07.2025 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Hollestraße 7b, 45127 Essen, - Antragstellerin - g e g e n TL Transport GmbH, Heinigstraße 26, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 69185), derzeit führungslos, ehemals vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Hartmann, Hasbachstraße 15 A, 55743 Idar-Oberstein -Schuldnerin und Antragsgegnerin- an dem weiter beteiligt ist Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim - Sachverständige - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen: 1. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Mittwoch, 2. Juli 2025, 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt: Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim 3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten. 4. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19). 6. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 24.09.2025 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalterin sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 31.07.2025 bei der Insolvenzverwalterin in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 27.08.2025 und der Bericht der Insolvenzverwalterin ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären (§ 28 Abs. 4 InsO). Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung. Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen. Gründe: Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 14.03.2025. Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens x € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als x € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Schuldnerin überschuldet. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung von mehr als x € vor. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden. Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als x € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als x € gedeckt werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Zu Nr. 1-5 Richter am Amtsgericht Zu Nr. 6 Rechtspflegerin

  2. Nr. 2SonstigesAz. 3 b IN 344/24 Lu

    3 b IN 344/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TL Transport GmbH, Heinigstraße 26, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 69185), vertr. d.: Heiko Hartmann, Hasbachstraße 15 A, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 10.10.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 3 b IN 344/24 Lu

    3 b IN 344/24 Lu 31.03.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TL Transport GmbH, Heinigstraße 26, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 69185), vertreten durch: Heiko Hartmann, Hasbachstraße 15 A, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 13.05.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 30.04.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Rechtspflegerin

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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