Texas Bewehrungsbau GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Texas Bewehrungsbau GmbH mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, HRB 38312 P). 3 Bekanntmachungen vom 10. Juli 2025 bis 22. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Potsdam |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Potsdam |
| Aktenzeichen | 6.50 IN 88/25 |
| Handelsregister | Potsdam, HRB 38312 P |
| Bundesland | Brandenburg |
| Branche | Baugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe) |
| Zeitraum | 10. Juli 2025 – 22. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 3 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 6.50 IN 88/25
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen Texas Bewehrungsbau GmbH, Am Bürohochhaus 2-4, 14478 Potsdam, vertr. d.d. GF José Manuel Rodrigues Teixeira Alves - Schuldner - wird heute, um 10.00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt, Neuwerk 18, 06108 Halle (Saale) bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt. Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Gegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten und ihnen abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlagen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten, insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 21 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 4 InsO, 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Potsdam, den 10. Juli 2025, Amtsgericht Potsdam
- Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 6.50 IN 88/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Texas Bewehrungsbau GmbH ; Am Bürohochhaus 2-4 ; 14478 Potsdam wird der Antrag des Finanzamts Potsdam, Steinstraße 104-106, 14480 Potsdam auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Der Wert des Verfahrens wird festgesetzt auf € 0. Gründe Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1, § 25 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) in Höhe von voraussichtlich 2.500 € zu decken. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des beauftragten Sachverständigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58 Abs. 2, §§ 50, 54 GKG. Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Frist beginnt 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Amtsgericht Potsdam, 18. Juni 2026. 6.50 IN 88/25
- Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 6.50 IN 88/25
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen der Texas Bewehrungsbau GmbH ; Am Bürohochhaus 2-4 ; 14478 Potsdam werden mit Wirkung zum 18. Juni 2026, 11 Uhr, die mit Beschluß vom 10.07.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wird hiermit aufgehoben. Der Schuldner kann wieder uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen. Drittschuldner dürfen wieder an den Schuldner zahlen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung können fortgesetzt werden. Dem ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalter wird entsprechend § 25 Abs. 2 InsO die Berechtigung erteilt, aus dem gesicherten Vermögen die Kosten des Verfahrens und evtl. Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Amtsgericht Potsdam, 18. Juni 2026, 6.50 IN 88/25
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.