Unternehmensinsolvenz

Technimak GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Technimak GmbH mit Sitz in Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 133941). 1 Bekanntmachung vom 16. Juli 2026 bis 16. Juli 2026.

Stammdaten

SitzEschborn
GerichtAmtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen810 IN 145/26 T-82-
HandelsregisterFrankfurt am Main, HRB 133941
BundeslandHessen
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum16. Juli 2026 – 16. Juli 2026
Bekanntmachungen1

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 810 IN 145/26 T-82-

    - Insolvenzgericht - 810 IN 145/26 T-82- In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Technimak GmbH, lt. HR: Mergenthalerallee 15-21, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 133941), vertreten durch: 1. Athanasios Vasileiadis, (Geschäftsführer (noch eingetr., niedergelegt)), 2. Dimitrios Karamanos, Griechenland, (Gesellschafter), - Antragstellerin - wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n . Es wird die Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel vom 01.06.2026. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 28.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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