TAP Massivhaus GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für TAP Massivhaus GmbH mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, HRB 26160 P). 6 Bekanntmachungen vom 04. Dezember 2024 bis 13. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Potsdam |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Potsdam |
| Aktenzeichen | 6.50 IN 199/24 |
| Handelsregister | Potsdam, HRB 26160 P |
| Bundesland | Brandenburg |
| Branche | Baugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe) |
| Zeitraum | 04. Dezember 2024 – 13. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 6.50 IN 199/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAP Massivhaus GmbH, Humboldtring 13, 14473 Potsdam, Geschäftszweig: Bau HRB 26160 P wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 03. Dezember 2024, um 17 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt: Rechtsanwältin Ulrike Sythes, Feuerbachstraße 5, 14471 Potsdam Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.01.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Der Insolvenzverwalterin werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Mittwoch, 19. Februar 2025, 09:30 Uhr im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person der Insolvenzverwalterin, - den Gläubigerausschuss - gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130 a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO). Gründe Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen. Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Potsdam, den 3. Dezember 2024, Amtsgericht Potsdam, 6.50 IN 199/24
- Nr. 2SonstigesAz. 6.50 IN 199/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAP Massivhaus GmbH (Registergericht: AG Potsdam 26160 P), Humboldtring 13, 14473 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Axel Schütt hat die Verwalterin am 22.08.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen. Amtsgericht Potsdam, 9. September 2025, 6.50 IN 199/24
- Nr. 3SonstigesAz. 6.50 IN 199/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAP Massivhaus GmbH (Registergericht: AG Potsdam 26160 P), Humboldtring 13, 14473 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Axel Schütt, wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 27.10.2025 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. Amtsgericht Potsdam, 9. September 2025, 6.50 IN 199/24
- Nr. 4SonstigesAz. 6.50 IN 199/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAP Massivhaus GmbH (Registergericht: AG Potsdam 26160 P), Humboldtring 13, 14473 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Axel Schütt wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Schlusstermin mit folgender Tagesordnung: ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen Erörterung der Schlussrechnung der Verwalterin Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wurde bestimmt auf den 20.04.2026. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist. Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Potsdam, 11. März 2026, 6.50 IN 199/24
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 6.50 IN 199/24
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAP Massivhaus GmbH (Registergericht: AG Potsdam 26160 P), Humboldtring 13, 14473 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Axel Schütt wurde die Vergütung der Verwalterin Rechtsanwältin Ulrike Sythes, Friedrich-Ebert-Straße 65, 14469 Potsdam festgesetzt. Gründe: Gem. § 63 InsO hat die Verwalterin einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 8.994,22 EUR. Es wurde die Regelvergütung festgesetzt, § 2 InsVV. An von der Insolvenzverwalterin beauftragte Dritte wurde aus der Masse keine Vergütung gezahlt. Für die Übertragung der Zustellung auf die Verwalterin gemäß § 8 InsO wurde eine Aufwandsentschädigung für die Vornahme von 15 Zustellungen gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV. Weiterhin wurde die Auslagenpauschale für ein Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. 6.50 IN 199/24, Amtsgericht Potsdam, 11. März 2026
- Nr. 6Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 6.50 IN 199/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAP Massivhaus GmbH liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, AZ: 6.50 IN 199/24 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 50.875,26 EUR. Zur Verteilung an die Gläubiger steht eine Masse in Höhe von 2.015,34 EUR zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen. 6.50 IN 199/24, Amtsgericht Potsdam, 11. März 2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.