sunga GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für sunga GmbH mit Sitz in Magdeburg (Amtsgericht Magdeburg, HRB 13306). 5 Bekanntmachungen vom 30. Dezember 2024 bis 14. November 2025.
Stammdaten
| Sitz | Magdeburg |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Magdeburg |
| Aktenzeichen | 340 IN 346/24 (371) |
| Handelsregister | Stendal, HRB 13306 |
| Bundesland | Sachsen-Anhalt |
| Branche | Einzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel) |
| Zeitraum | 30. Dezember 2024 – 14. November 2025 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 340 IN 346/24 (371)
Amtsgericht Magdeburg: Am 30.12.2024 um 09:13 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen über das Vermögen der sunga GmbH, Glindenberger Weg 1, 39126 Magdeburg, Verkauf und Sicherstellung von Insolvenz- und Konkurswaren, Verkauf von neuen und gebrauchten Gastrogeräten, Ladenbau, Internethandel. (AG Stendal, HRB 13306), vertreten durch: Marian Meus, Danzstr. 10a, 39104 Magdeburg, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsbeistände INNOVATIS, Hegelstraße 4, 39104 Magdeburg, . Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Karina Schwarz, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/ 6286260, Fax: 0391/ 6286266, E-Mail: magdeburg@insolvenzverwaltungen.de, Internet: www.insolvenzverwaltungen.de. Es ist Eigenverwaltung angeordnet. Das Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 19.02.2025. Gläubigerversammlung: Am Mittwoch, 19.03.2025, 11:00 Uhr, Saal 14, Amtsgericht Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachverwalters (§ 57 InsO, § 274 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 272 InsO bezeichneten Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des Sachwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO, § 281 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO, § 278 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO, § 284 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Sachwalters, insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO) verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Hinweis: Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. - 340 IN 346/24 (371) - (30.12.2024)
- Nr. 2SonstigesAz. 340 IN 346/24 (371)
340 IN 346/24 (371): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der sunga GmbH, Glindenberger Weg 1, 39126 Magdeburg, Verkauf und Sicherstellung von Insolvenz- und Konkurswaren, Verkauf von neuen und gebrauchten Gastrogeräten, Ladenbau, Internethandel. (AG Stendal, HRB 13306), vertr. d.: Marian Meus, Danzstr. 10a, 39104 Magdeburg, (Geschäftsführer), ist das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen sowie nachträglicher Änderungen bereits angemeldeter Forderungen wird ein besonderer Prüftermin bestimmt. Die Widerspruchsfrist endet am 12.08.2025. Die Tabelle, die Anmeldungen sowie die beigefügten Urkunden liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Magdeburg, 24.07.2025
- Nr. 3SonstigesAz. 340 IN 346/24 (371)
340 IN 346/24 (371): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der sunga GmbH, Glindenberger Weg 1, 39126 Magdeburg, Verkauf und Sicherstellung von Insolvenz- und Konkurswaren, Verkauf von neuen und gebrauchten Gastrogeräten, Ladenbau, Internethandel. (AG Stendal, HRB 13306), vertr. d.: Marian Meus, Danzstraße 10 a, 39104 Magdeburg, (Geschäftsführer), ist die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO). Zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen sowie nachträglicher Änderungen bereits angemeldeter Forderungen wird ein besonderer Prüftermin bestimmt. Die Widerspruchsfrist endet am 24.11.2025. Die Tabelle, die Anmeldungen sowie die beigefügten Urkunden liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Magdeburg, 15.10.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 340 IN 346/24 (371)
340 IN 346/24 (371): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der sunga GmbH, Glindenberger Weg 1, 39126 Magdeburg, Verkauf und Sicherstellung von Insolvenz- und Konkurswaren, Verkauf von neuen und gebrauchten Gastrogeräten, Ladenbau, Internethandel. (AG Stendal, HRB 13306), vertr. d.: Marian Meus, Danzstraße 10 a, 39104 Magdeburg, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zur Insolvenzverwalterin ist die bisherige Sachwalterin, Rechtsanwältin Karina Schwarz, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/ 6286260, Fax: 0391/ 6286266, E-Mail: magdeburg@insolvenzverwaltungen.de, Internet: www.insolvenzverwaltungen.de, ernannt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Magdeburg, 07.11.2025
- Nr. 5SonstigesAz. 340 IN 346/24 (371)
Amtsgericht Magdeburg: In dem Insolvenzverfahren sunga GmbH, Glindenberger Weg 1, 39126 Magdeburg, Verkauf und Sicherstellung von Insolvenz- und Konkurswaren, Verkauf von neuen und gebrauchten Gastrogeräten, Ladenbau, Internethandel. (AG Stendal, HRB 13306), vertr. d.: Marian Meus, Danzstraße 10 a, 39104 Magdeburg, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO mit Schriftsatz vom 12.11.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. - 340 IN 346/24 (371) - (14.11.2025)
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.