Unternehmensinsolvenz

Stoll, Andreas

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Stoll, Andreas mit Sitz in Lage (Amtsgericht Detmold, HRA 1991). 6 Bekanntmachungen vom 06. November 2024 bis 20. Juli 2026.

Stammdaten

SitzLage
GerichtAmtsgericht Detmold
Aktenzeichen10 IN 217/24
HandelsregisterLemgo, HRA 1991
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheSonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness)
Zeitraum06. November 2024 – 20. Juli 2026
Bekanntmachungen6

Stoll, Andreas im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 10 IN 217/24

    Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K. ist am 04.11.2024, um 13:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 10 IN 217/24 Amtsgericht Detmold, 04.11.2024

  2. Nr. 2Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 10 IN 217/24

    Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Andreas Stoll, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K. Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hose Dr. Rodekamp Partner GbR, Ravensberger Straße 2, 33813 Oerlinghausen ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der Schuldner. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 10 IN 217/24 Amtsgericht Detmold, 17.12.2024

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 10 IN 217/24

    Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24 Über das Vermögen des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K. Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 17.12.2024, um 09:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.02.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet. Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 05.03.2025. Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 13.02.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 10 IN 217/24 Detmold, 17.12.2024

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 217/24

    Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K. Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 25.11.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 10 IN 217/24 Amtsgericht Detmold, 29.10.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 217/24

    Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K. Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold, wie folgt festgesetzt: Vergütung ... € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... € Zwischensumme ... € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... € Endbetrag ... € Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 04.11.2024 bis zum 16.12.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). A. Vorbemerkungen: Auf den am 14.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag des Schuldners wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 04.11.2024 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das vom Insolvenzgericht in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 17.12.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner betrieb seit 2011 als eingetragener Kaufmann unter der Firma "Stoll Bettgestelle Inh. Andreas Stoll e.K. in angemieteten Geschäftsräumen einen Möbelgroßhandel. Die unternehmerische Tätigkeit wurde zum 31.07.2024 aufgegeben. Der Schuldner beschäftigte in der Vergangenheit bis zu 5 Mitarbeiter. Zuletzt war noch ein Arbeitnehmer angestellt, der zum 30.06.2024 ordentlich gekündigt wurde. Bereits vor Insolvenzantragsstellung wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt. Der Vermieter hat auf die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts unter der Bedingung verzichtet, dass die Räumung und Rückgabe des Lagers bis Januar 2025 erreicht werden konnte. Daher hat der vorläufige Insolvenzverwalter gemeinsam mit dem Schuldner bereits in der Eröffnungsphase einen Möbelabverkauf organisiert und durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 beantragte der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Schlussrechnung für die Zeit des Eröffnungsverfahrens und einer Zwischenrechnung für das eröffnete Insolvenzverfahren zum 17.12.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter. Da dieses Insolvenzverfahren durch einen Antrag vom 14.10.2024 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen. Die Vergütung kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Seine Vergütung und Auslagen sind wie tenoriert festzusetzen. B. Berechnungsmasse Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat. Aufgrund der Schlussrechnung für das Eröffnungsverfahren und unter Berücksichtigung der Verwertungsergebnisse des eröffneten Insolvenzverfahrens setzte sich das Vermögen des Schuldners aus folgenden Positionen zusammen: Technische Anlagen und Maschinen 2.112,25 € Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.131,29 € Fuhrpark 51.431,22 € Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Erlös aus Abverkauf) 13.479,13 € Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaftsbank einschl. Dividende 166,04 € Beitragsüberzahlung (Risikolebensversicherung) 11,36 € Berechnungsgrundlage für die Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter 69.331,29 € Angabegemäß soll eine Betriebsfortführung stattgefunden haben. Die Rechnungslegung zeigt, dass aus dem Verkauf der noch vorhandenen Vorräte ein Bruttoerlös i.H.v. 13.479,13 € erzielt wurde. Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Einzelhandel. Es geht dabei um den ständigen Ein- und Verkauf von Waren. Während der Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurden keine Waren mehr angekauft. Es wird damit deutlich, dass es vorliegend allein um die Verwertung der noch vorhandenen Möbelstücke ging. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war somit der Verkauf der Möbelstücke nicht Gegenstand einer Betriebsfortführung bzw. Ausproduktion, sondern als Abverkauf eine rein abwicklungsbedingte Verwertung. Weder erfolgten Warenzukäufe noch war ein Kostenapparat zu finanzieren. Folglich ist die Nähe zur reinen Abwicklung (Geschäftsaufgabe) größer als zur Betriebsfortführung/Ausproduktion (vgl. Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand 09/2024, § 1 InsVV Rn. 95). Die mit dem Abverkauf verbundenen Ausgaben (Aufwandsentschädigung zugunsten des Schuldners/Betriebsinhabers und Umsatzsteuer) sind daher abwicklungsbedingte Verwertungskosten und von dem Verkaufserlös nicht in Abzug zu bringen. C. Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV die Vergütung beträgt in der Regel 25 % der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO). Der auf der Grundlage der Berechnungsmasse von 69.331,29 € berechnete Regelsatz der Vergütung für einen Insolvenzverwalter beträgt demnach beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu. D. Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV Die [...] wurde mit der Bewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung beauftragt. Zulasten des Vermögens des Schuldners wurde eine Vergütung i.H.v. 477,60 € netto gezahlt. Für die Bewertung dieser Wirtschaftsgüter waren besondere Fachkenntnisse erforderlich, die eine Qualifizierung als Sonderaufgabe rechtfertigen. Im Ergebnis ist eine Delegation von Regelaufgaben nicht festzustellen. Außerdem wurde dem Schuldner/Betriebsinhaber eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 1.250,00 € gezahlt. Mangels einer Betriebsfortführung ist diese Zahlung als Unterhaltszahlung im Sinne des § 100 InsO einzuordnen. E. Zu- und Abschläge Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar. Hat das zu vergütende Verfahren für den (vorläufigen) Verwalter im Vergleich zum Normalverfahren keinen nennenswerten Mehr- oder Minderaufwand verursacht, so bleibt es bei der Regelvergütung. I. Zuschläge Der Antragsteller begehrt für die Weiterführung des Geschäftsbetriebes einen Zuschlag auf die Regelvergütung. Wie bereits oben unter Abschnitt B ausgeführt, ist das Insolvenzgericht nicht davon überzeugt, dass in der Eröffnungsphase eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners stattgefunden hat. Der bloße Verkauf der noch vorhandenen Warenbestände (Abverkauf) stellt eine abwicklungsbedingte Verwertung dar. Bei einer normalen Betriebsfortführung würde in der Regel kein erheblicher Abbau des Warenlagers vorgenommen werden, da Abverkäufe durch Zukäufe ersetzt würden (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 1 Rn. 140; Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 1 InsVV Rn. 233; Haarmeyer/Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Kap. 4 Rn. 38). Folglich liegt eine Geschäftsfortführung bzw. Ausproduktion im vergütungsrechtlichen Sinne nicht vor. Der Ansatz eines Erhöhungsfaktors entfällt daher. II. Abschläge Anhaltspunkte für vorzunehmende Abschläge, bspw. eine deutliche Unterschreitung der Dauer von 4-6 Wochen, fehlende Mitarbeiter, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, die vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung durch Antragsrücknahme (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/ Diehn, 47. Edition, Stand 01.10.2024, § 11 InsVV Rn. 16) haben sich nicht ergeben. F. Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz Es verbleibt bei der Regelvergütung. Für den festgestellten Arbeitsaufwand des Antragstellers im Eröffnungsverfahren ist damit die festgesetzte Vergütung angemessen und ausreichend. G. Auslagen Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will. Anstelle eines Einzelnachweises hat der Antragsteller pauschal abgerechnet. Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Ersatz seiner Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt ... € und ist antragsgemäß festzusetzen. H. Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung Der vorläufige Insolvenzverwalter hat entsprechend § 7 InsVV einen Anspruch auf volle Erstattung der Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden. 10 IN 217/24 Amtsgericht Detmold, 16.02.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 217/24

    Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K. Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden. Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben. 10 IN 217/24 Amtsgericht Detmold, 17.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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