Stiftung Josephs-Hospital Warendorf
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Stiftung Josephs-Hospital Warendorf mit Sitz in Warendorf (Amtsgericht Münster (Westfalen), Ordnungsnummer 21.13-J 4). 4 Bekanntmachungen vom 18. Dezember 2024 bis 11. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Warendorf |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Münster (Westfalen) |
| Aktenzeichen | 77 IN 1014/24 |
| Handelsregister | Ordnungsnummer 21.13-J 4 |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Branche | Gesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie) |
| Zeitraum | 18. Dezember 2024 – 11. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 77 IN 1014/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 1014/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Stiftung Josephs-Hospital Warendorf -eingetragen zur Ordnungsnummer 21.13-J 4 im Stiftungsverzeichnis für das Land NRW-, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Michael von Helden, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf wird heute, am 16.12.2024, um 14:35 Uhr, die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet (§ 270b Abs. 1 InsO). Die Schuldnerin ist bis zur Eröffnungsentscheidung des Gerichts berechtigt, unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster, Telefon: 0251-16283-0, Fax: 02511628311 bestellt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Es wird gemäß § 270c Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet, dass Zahlungen auf Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO und Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Sinne von § 266a StGB während des Insolvenzeröffnungsverfahrens nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen. Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint. Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO). Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen zwei Monaten vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten. Münster, den 16.12.2024 Amtsgericht 77 IN 1014/24 Amtsgericht Münster, 18.12.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 77 IN 1014/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 1014/24 Über das Vermögen der Stiftung Josephs-Hospital Warendorf -eingetragen zur Ordnungsnummer 21.13-J 4 im Stiftungsverzeichnis für das Land NRW-, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Michael von Helden, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.03.2025, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.12.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO). Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.04.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 16.12.2025 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt: - Die Bundesagentur für Arbeit, im Gläubigerausschuss regelmäßig vertreten durch Herrn Michael Schreiber, Hansastr. 33, 32049 Herford - Der Betriebsratsvorsitzende, Herrn Dr. Tobias Mock, c/o Josephs-Hospital Warendorf, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf - Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Richard-Oskar-Mattern-Straße 6, 40547 Düsseldorf, im Gläubigerausschuss regelmäßig vertreten durch Herrn Peter Schmidt und/oder Frau Sabrina Buttlar - Die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw), Zumsandestraße 12, 48145 Münster, im Gläubigerausschuss regelmäßig vertreten durch Frau Julia Kreilkamp-Matthies und/oder Herrn Dr. Tobias Britz - Die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Gasstraße 29, 2276 Hamburg, im Gläubigerausschuss regelmäßig vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 30.04.2025, 10:30 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Erdgeschoss, Sitzungssaal 01 B. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters, - die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - die Entscheidung über der Fortsetzung oder Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO) - und die Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 218 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 16.04.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B niedergelegt. Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 77 IN 1014/24 Münster, 01.03.2025
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 77 IN 1014/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 1014/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiftung Josephs-Hospital Warendorf -eingetragen zur Ordnungsnummer 21.13-J 4 im Stiftungsverzeichnis für das Land NRW-, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Michael von Helden, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner PartG mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung X EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR Zwischensumme X EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR Endbetrag X EUR Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden bzw. ist an den vorläufigen Sachwalter zur Auszahlung zu bringen. Soweit der Antrag über den festgesetzten Betrag hinausgeht, erfolgt insoweit die Zurückweisung der Vergütungsfestsetzung. Gründe: Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.03.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens X EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens X EUR. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 37.470.689,32 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.11.2025 sowie den korrigierten Antrag vom 16.1.2026 verwiesen. I. Allgemeine Ausführungen Wie aus dem Vergütungsantrag vom 12.11.2025 sowie auch den gerichtlichen Akten zu entnehmen ist, hatte das Gericht durch Beschluss vom 16.12.2024 im Eröffnungsverfahren in Eigenverwaltung Rechtsanwalt Stefan Meyer aus Münster zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Im Rahmen der Bestellung wurde gemäß § 270c Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet, dass Zahlungen auf Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO und Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Sinne von § 266a StGB während des Insolvenzeröffnungsverfahrens nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen. Weiter heißt es in dem Beschluss vom 16.12.2024: "Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint. Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung. Soweit der vorläufige Sachverständige hinaus u.a. die nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblichen Eröffnungsgründe und die Fortführungsaussichten zu prüfen hatte, erfolgte im Beschluss vom 16.12.2024 eine separate Beauftragung als Sachverständiger. Diese Tätigkeit ist entsprechend der Vorschriften des JVEG auszugleichen und ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Vergütungsantrages. Im Hinblick auf die Aufgaben des vorläufigen und endgültigen Sachwalters kann u.a. auch auf die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.7.2016 - IX ZB 70/14 - verwiesen werden. Dem vorläufigen Sachwalter obliegen im Wesentlichen Aufsichts-, Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben. Die Möglichkeit der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582) eingeführt worden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Vorteile der Eigenverwaltung zuvor vielfach schon dadurch verloren gegangen seien, dass im Eröffnungsverfahren ein starker vorläufiger Verwalter eingesetzt worden sei, dem Schuldner also die Verfügungsmacht über das Unternehmen entzogen worden sei. Um eine solche Vorentscheidung gegen die Eigenverwaltung zu vermeiden, solle künftig allenfalls ein vorläufiger Sachwalter mit nur den Befugnissen bestellt werden, die auch dem endgültigen Sachwalter im eröffneten Verfahren zustehen (BT-Drucks. 17/5712 S. 39 rechte Spalte). Folgerichtig wurde hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Sachwalters in § 270a Abs. 1 S. 2, § 270b Abs. 2 S. 1 InsO auf die Bestimmungen über die Rechtsstellung und Mitwirkungsrechte des Sachwalters in §§ 274, 275 InsO verwiesen. Insbesondere kann dem Schuldner kein allgemeines Veräußerungsverbot oder ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt auferlegt werden. Eigene Eingriffsmöglichkeiten hat der vorläufige Sachwalter nicht. Die Befugnisse des vorläufigen Sachwalters bleiben in der hinter denjenigen Aufgaben des Sachwalters zurück, auch wenn sie strukturell weitgehend dieselben sind. Allerdings können die Aufgaben des vorläufigen Sachwalters umgekehrt gerade im Eröffnungsverfahren besonders viel Arbeitsaufwand erfordern (vgl. Hamburger Kommentar-InsO/Büttner, 5. Aufl., § 12 InsVV Rn. 15 ff.). Auch ist zu berücksichtigen gewesen, dass die Einsetzung des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom 16.12.2024 erfolgte und die Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens am 1.3.2025 erfolgt ist. Das Eröffnungsverfahren erstreckte sich somit auf einen Zeitraum vom 16.12.2025 bis zum 1.3.2025. Der vorläufige Sachwalter hat weder die zukünftige Masse in eigener Zuständigkeit zu sichern, noch ist er - wie der endgültige Sachwalter - mit der Erfassung und Prüfung der Insolvenzforderungen befasst. Wie bereits erwähnt, werden hier Überprüfungs-, Überwachungs- und Nachforschungsaufgaben sowie Mitteilungspflichten dieser Funktion auferlegt. Soweit der vorläufige Sachwalter über diesen Aufgabenkreis tätig wird, kann dies im Rahmen der gegen die Masse festzusetzenden Vergütung nicht abgegolten werden. In der Kommentierung Zimmer, InsVV, 2. Auflage 2021, Rdn. 13 ff. sind die Aufgaben (Tätigkeiten) des vorläufigen Sachwalters nochmals beispielhaft kleinteilig aufgeführt. Die Übernahme der Kassenführungsbefugnis (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 2 InsO) erfolgte hier nicht. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschluss vom 16.12.2024 über die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung einen Zustimmungsvorbehalt für die Zahlungen auf Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO und Zahlungen auf Beträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Sinne von § 266a StGB während des Insolvenzeröffnungsverfahrens beinhaltet, wurde der vorläufige Sachwalter mehrfach im Antragsverfahren aufgefordert, entsprechenden Zahlungen zuzustimmen. Dieser hat lt. Bericht der Sachwaltung vom 23.4.2025 seine Zustimmung zu den Zahlungen aus Gründen der Sicherung der Insolvenzmasse nicht erteilt. Dies als allgemeiner Hinweis auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die vom Insolvenzgericht im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung getroffenen Entscheidung in Bezug zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters. II. Berechnungsmasse Wie aus der Eröffnungsbilanz (Vermögensverzeichnis gem. § 153 InsO) ersichtlich, hat sich die Vermögensmasse zum Ende des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens auf 37.525.431,02 EUR belaufen. Der vorläufige Sachwalter hat hier richtigerweise die in der Vermögensübersicht aufgeführten Anfechtungsansprüche in Höhe von 54.741,70 EUR in Abzug gebracht. Die Vergütung ist hier somit nach einem Wert von 37.470.689,32 EUR berechnet worden. Das hier die Fortführungswerte zugrunde gelegt worden sind, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden; es hat nach Eröffnung des Verfahrens sodann eine übertragende Sanierung stattgefunden. Eine Sanierungsfähigkeit konnte also auch wertmäßig unterstellt werden. Auch ist aus Sicht des Gerichts letztlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller hier die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände mit in die Berechnungsmasse einbezogen hat. Dies kann in der Regel nur dann geschehen, wenn im Rahmen der Aufgaben des vorläufigen Sachwalters dieser sich auch "in erheblichem Maße" mit den Gegenständen befasst sah. In der Literatur und Rechtsprechung finden sich insoweit in Anlehnung an die Rechtsprechung zur erheblichen Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters verschiedene Auffassungen dazu (vgl. beispielsweise Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz; Autor Zimmer; 121. Ergänzungslieferung, Oktober 2025; Rdn. 123 zu § 12a InsVV; Zimmer, InsVV, 2. Auflage 2021, 1. Lieferung; Rdn. 16 ff. zu § 12a InsVV). Unstrittig dürfte die erhebliche Befassung allerdings anzunehmen sein, da sich der vorläufige Sachwalter im Rahmen der Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung und der damit wiederum verbundenen Nutzung der Gegenstände mit diesen umfangreich befasst hatte. Auch wurden bereits im Eröffnungsverfahren im Rahmen des eingeleiteten Dual-Track-Verfahrens Möglichkeiten einer Verwertung des Unternehmens durch übertragende Sanierung als auch des Erhalts des Unternehmens durch Vorlage eines Insolvenzplanes geprüft. Auch insoweit dürfte eine erhebliche Befassung mit den mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenständen stattgefunden haben. Insbesondere ist aus den gerichtlichen Akten auch ersichtlich, dass beispielsweise die Begutachtung der Grundstücke/Erbbaurechte der Schuldnerin durch einen Verkehrssachverständigen erfolgt war. Aufgrund der Besonderheit der Art und Nutzung der Grundstücke dann allerdings auch eine bilanzielle Anpassung der Werte erfolgt war; hier abweichend vom ermittelten Verkehrswert aufgrund der Eindrücke in den Gesprächen mit potentiellen Interessenten (Wertminderung; vgl. auch Bericht der Sachwaltung vom 23.4.2025; Seite 44/45). Insgesamt ist der Ansatz der Berechnungsmasse insoweit nicht zu beanstanden. III. Zu- und Abschläge (lt. Anträgen vom 12.11.2025/16.1.2026) Wie ausgeführt, beläuft sich die Grundvergütung des vorläufigen Sachwalters auf 15 % der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters in einem Regelinsolvenzverfahren. Nach einhelliger Auffassung sind auch Zu- und Abschläge im Sinne des § 3 InsVV möglich. Bei der Ausgestaltung der Zuschläge sind - im Vergleich ggf. zu den Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters und endgültigen Insolvenzverwalters - bei der Gewichtung der Zuschläge auch die Unterschiede in der Aufgabenkompetenz beachtlich. Der vorläufige Sachwalter hatte im Antrag vom 12.11.2025 Zu- und Abschläge wie folgt dargestellt: Nr. Erhöhungsgrund E-Faktor (vor Abschlag; s.o.) Pauschal-abschlag Endgültiger E-Faktor 1. Begleitung und Überwachung der Betriebs- bzw. Unternehmensfortführung 0,60 0,33 0,270 2. Sanierung (Prüfung Sanierungskonzept, M & A Prozess, übertragende Sanierung) 0,575 0,32 0,255 3. Gläubigerausschuss 0,175 0,10 0,075 Ergebnis: 1,35 0,75 0,60 Aufgrund gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 13.1.2026 änderte der vorläufige Sachwalter seine Berechnungen ab: Nr. Erhöhungsgrund E-Faktor (vor Abschlag; s.o.) Pauschal-abschlag Endgültiger E-Faktor 1. Begleitung und Überwachung der Betriebs- bzw. Unternehmensfortführung 0,60 0,31 0,290 2. Sanierung (Prüfung Sanierungskonzept, M & A Prozess, übertragende Sanierung) 0,575 0,30 0,275 3. Gläubigerausschuss 0,175 0,09 0,085 Ergebnis: 1,35 0,70 0,65 Der im Antrag vom 12.11.2025 geltend gemachte Gesamtbetrag nebst Auslagen und Umsatzsteuer beläuft sich auf X EUR brutto. Entsprechend der Korrektur mit Schreiben vom 16.1.2026 werden brutto sodann X EUR geltend gemacht. IV. Entscheidungsgründe/Berechnungsmethode bei Betriebsfortführung Wie bereits im gerichtlichen Schreiben vom 13.1.2026 ausgeführt, ist das Gericht hinsichtlich der Berechnung und Zusammensetzung der Berechnungsmasse den Ausführungen des vorläufigen Sachwalters vollumfänglich gefolgt. Aus Sicht des Gerichts sind neben der "Grundvergütung" des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 15 % der Regelvergütung des endgültigen Verwalters die Zuschläge im Sinne von § 3 InsVV im Ergebnis mit 51,85 % (aufgerundet 52 %) zu berücksichtigen. Das Gericht hat sich mit der entsprechenden Literatur und Rechtsprechung auch zur Festsetzung der vorläufigen Sachwaltervergütung nochmals eingehend befasst. Auch hat sich das Gericht nach Eingang des Schriftsatzes vom 16.1.2026 nochmals mit den vorgetragenen Argumenten des Antragstellers auseinander gesetzt und auch die Verfahrensunterlagen und den Verfahrensablauf gesichtet. Aus Sicht des Gerichts ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Zusammensetzung der Berechnungsmasse allein bereits 19.769.000,00 EUR auf Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte entfallen. Die Belastungen dieser in nicht unerheblicher Höhe erstrecken sich auf eine Gläubigerin und nicht einer Vielzahl von Gläubigern. Es handelt sich bei der Schuldnerin weiterhin um einen funktionstüchtigen Krankenhausbetrieb, welcher im Rahmen des Eröffnungsverfahrens bereits durch eine Anwaltskanzlei mit fundierten Kenntnissen im Insolvenz- und Sanierungsrecht betreut wird. Offenbar wurde die Zusammenarbeit hier von beiden Seiten als gut und effektiv beschrieben. Bereits begleitend zur angestrebten Eigensanierung der Stiftung ist die Durchführung eines sogenannten M&A - Prozesses als sog. Dual-Track-Verfahren angestoßen worden. Um möglichst zeitnah einen Investor zu finden, wurde im Januar 2025 noch ein profiliertes und in der Gesundheitsbranche erfahrenes M&A - Unternehmen mit der Durchführung des strukturierten Investorenprozesses (M&A) beauftragt. Ebenfalls wurden bereits auch Maßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Eigensanierungslösung angestoßen. So wurden auch zwei Unternehmen für den Bereich Sanierung und Gesundheit beratend hinzugezogen, die etwaige Restrukturierungs- Sanierungs- und Optimierungsmaßnahmen hinzugezogen. Die Überwachung und Begleitung dieser Maßnahmen sowie auch die Begleitung der Betriebsfortführung und der Sanierungsmaßnahmen dürfte auch für die vorläufige Sachwaltung mit erheblichem Arbeitsaufwand und Einsatz verbunden gewesen sein. Gleichwohl dürfte das Zusammenwirken der verschiedentlichen Kompetenzen die Arbeit im Rahmen der Prüfung, Überwachung und Begleitung der Prozesse auch vereinfacht haben. Auch wird vom Gericht nicht verkannt, dass es sich hier bei dem schuldnerischen Unternehmen um ein Krankenhaus mit langjähriger Tradition und Bedeutung für die Region gehandelt hat, was wiederum mit erheblichem öffentlichen Interesse verbunden ist. Fragen des Stiftungsrechtes und auch Problemstellungen im Zusammenhang mit der Zusatzversorgung durch die Kommunale Zusatzversorgungskasse haben sicherlich auch für das angestrebte Sanierungsverfahren erhebliche Bedeutung. Ebenfalls hat das Gericht auch zu berücksichtigen, dass die hohe Berechnungsmasse an sich schon aufgrund des gestaffelten Vergütungssystems zu erhöhten Vergütungsansprüchen führen kann. Das Gericht hat im Einzelnen auch zur Vergleichsgründen Vergütungsentscheidungen aus einem früheren Eigenverwaltungsverfahren/Krankenhausbetrieb - AG Münster 74 IN 65/14) sowie eine Entscheidung des LG Münster vom 7.1.2025 - 5 T 442/23 (juris) herangezogen. Im Verfahren 74 IN 65/14 wurden letztlich Zuschläge im Umfang von 70 % bei einer Berechnungsmasse von 25.404.200,00 EUR gewährt. Im vom Landgericht zu bescheidenden Verfahren wären Zuschläge letztlich in Höhe von 87 % nach einem Pauschalabschlag von 50 % gewährt worden. Hier allerdings handelte es sich um ein Verfahren mit 32 Filialen in 11 Städten und einer Berechnungsmasse von 14.316.000,00 EUR. Festzuhalten ist ferner, dass Gegenstand der Vergütungsfestsetzung letztlich nicht die Festsetzung des Einzelzuschlags nach Art und Satz ist; vielmehr hat das Gericht im Rahmen der Gesamtschau letztlich eine Entscheidung zu treffen. Die Aufführungen der Einzelzuschläge und der jeweilige Zuschlagssatz soll ggf. hier die Nachvollziehbarkeit der Berechnung, aber auch der Entscheidung darstellen. Das Gericht ist insoweit bei der Darstellung der Zuschläge weitestgehend der Systematik des Antragstellers gefolgt. a) Begleichung/Überwachung der Betriebsfortführung 40 % (nach Reduzierung wegen Vergleichsrechnung auf 36,85 %) Im Hinblick auf die Berechnungsweise folgt das Gericht der Entscheidung des LG Münster vom 7.1.2025 (5 T 442/23). Vorliegend hat die Unternehmensfortführung zu einer Erhöhung des Wertes der Masse um 1.708.093,43 EUR geführt. Die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters mit diesem Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt X EUR. Die Regelvergütung ohne den Überschuss betrüge X EUR (insoweit sind die Zahlen aus dem dortigen Vergütungsantrag übernommen). Zuzüglich des gewährten Zuschlags von 40 % (beabsichtigter Zuschlag) würde man zu einem Betrag von X EUR gelangen. Die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung ist demnach um X EUR (Diff. von X EUR - X EUR) niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne die Massemehrung verdient wäre. Um diese Differenz in etwa auszugleichen, ist ein Zuschlag von dann noch 36,85 % zu gewähren (X EUR/X EUR Regelvergütung mit Mehrung). b) Komplex Insolvenzgeldvorfinanzierung (lt. Vergütungsantrag nicht gesondert, sondern in Betriebsfortführung enthalten; teils auch gesonderter Zuschlag) 10 % c) Begleitung der übertragenden Sanierung bzw. der Verfolgung des Ziels einer Eigensanierungslösung (Dual-Track-Verfahren) 40 % d) Begleitung des Gläubigerausschuss 5 % Zuschläge somit insgesamt in Höhe von 91,85 %. Aus Sicht des Gerichts wird nach Abwägung sämtlicher Aspekte ein Pauschalabschlag von 40 % für gerechtfertigt gehalten. Die Zuschläge belaufen sich insoweit insgesamt in Höhe von noch 51,85 %, aufgerundet 52 %. Gesamtvergütung somit in Höhe von 67 %. Dies bedeutet rechnerisch sodann: a) Regelvergütung X EUR b) Zuschläge im Umfange von 52 % von X EUR X EUR Zwischensumme X EUR Umsatzsteuer X EUR Auslagen X EUR anteilige U-Steuer X EUR Zwischensumme X EUR Gesamtsumme X EUR Das Gericht hat hier bei der Berechnung eine Korrektur insoweit für angemessen erachtet, da im Vergleich zur Regelinsolvenz das Aufgabengebiet des vorläufigen Sachwalters eingeschränkt ist und hier in vielfältiger Sicht eine Überprüfung/Beratung/Begleitung und Prüfung stattfindet. Die eigentliche Betriebsfortführung oder auch übertragende Sanierung findet insoweit dann aber durch die Schuldnerin selbst statt. Auch ist im Rahmen der Gesamtschau zu beachten, dass es sich um eine verhältnismäßig große Berechnungsmasse handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird in solchen Fällen der regelmäßig anfallende Mehraufwand im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, B. v. 21.9.2017 - IX ZB 28/14. Je umfangreicher die Insolvenzmasse ist, desto eher ist der Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst (so auch LG Münster, B. vom 23.9.2019 - 5 T 286/19). Eine Anhörung der Mitglieder des Gläubigerausschusses war bereits durch den vorläufigen Sachwalter vor Einreichung des Antrages erfolgt. Soweit die Schuldner-Vertreter angehört wurden, wurden keine Einwendungen gegen die Berechnungsmasse wie auch den gestellten Antrag erhoben. Soweit der Antrag vom 12.11.2025 bzw. 16.1.2026 über den festgesetzten Betrag hinausgeht, ist der Antrag aus den vorbezeichneten Gründen zurückzuweisen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch X EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B eingesehen werden. 77 IN 1014/24 Amtsgericht Münster, 29.01.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 77 IN 1014/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 1014/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiftung Josephs-Hospital Warendorf -eingetragen zur Ordnungsnummer 21.13-J 4 im Stiftungsverzeichnis für das Land NRW-, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Michael von Helden, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte AndresPartner PartG mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Sachwalter: Herr Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster, wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen lfd. Nr. 528 bis 683 werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 26.06.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 77 IN 1014/24 Amtsgericht Münster, 11.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.