Unternehmensinsolvenz

Span-Service Holzlogistik GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Span-Service Holzlogistik GmbH mit Sitz in Annweiler (Amtsgericht Landau in der Pfalz, HRB 1309). 7 Bekanntmachungen vom 27. November 2024 bis 24. Juni 2026.

Stammdaten

SitzAnnweiler
GerichtAmtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen3 IN 206/24
HandelsregisterLandau in der Pfalz, HRB 1309
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheGroßhandel
Zeitraum27. November 2024 – 24. Juni 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 206/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 206/24 27.11.2024 In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Span-Service Holzlogistik GmbH, Am Mettenbacherhof, 76855 Annweiler (AG Landau in der Pfalz, HRB 1309), vertreten durch: Gustav Kühner, Am Mettenbacherhof, 76855 Annweiler, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mark Schüssler, Bismarckstraße 4/11, 69469 Weinheim, hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richter am Amtsgericht Wagner am 27.11.2024 beschlossen: Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 27.11.2024, 12:00 Uhr zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet: 1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Martin Wiedemann, in Kanzlei Ernestus Rechtsanwälte, O 3, 11+12, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-5339220, Fax: 0621-53392222 bestellt. 2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). 3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung. 4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d. Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten; b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. 7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. 8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend. 9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d. Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. 10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.), vorzulegen. D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch). 11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären. 12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. 76825 Landau in der Pfalz, den 27.11.2024 Amtsgericht-Insolvenzgericht Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 206/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 206/24 03.12.2024 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Span-Service Holzlogistik GmbH, Am Mettenbacherhof, 76855 Annweiler (AG Landau in der Pfalz, HRB 1309), vertreten durch: Gustav Kühner, Am Mettenbacherhof, 76855 Annweiler, (Geschäftsführer), - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mark Schüssler, Bismarckstraße 4/11, 69469 Weinheim, vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Wiedemann, in Kanzlei Ernestus Rechtsanwälte, O 3, 11+12, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-5339220, Fax: 0621-53392222, wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 27.11.2024 angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung zur Vornahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt: 1. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der VR Bank Rhein-Neckar eG, Mannheim, in Höhe von zunächst 285.000,00 € nebst Zinsen und Kosten zu begründen, die daraus resultierenden Ansprüche der Bank zu erfüllen und insoweit Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Der Schuldnerin wird die Verfügungsmacht insoweit entzogen. 2. Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen sowie Zahlungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu tätigen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführungsgebühren Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 27.11.2024 bestehen.

  3. Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 206/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 206/24 09.12.2024 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Span-Service Holzlogistik GmbH, Am Mettenbacherhof, 76855 Annweiler (AG Landau in der Pfalz, HRB 1309), vertreten durch: Gustav Kühner, Am Mettenbacherhof, 76855 Annweiler, (Geschäftsführer), - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mark Schüssler, Bismarckstraße 4/11, 69469 Weinheim, vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Wiedemann, in Kanzlei Ernestus Rechtsanwälte, O 3, 11+12, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-5339220, Fax: 0621-53392222, wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 27.11.2024 angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung zur Vornahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, mit der VR Bank Südliche Weinstraße Wasgau eG, Bad Bergzabern, eine Vereinbarung zu schließen, wonach die VR Bank Südliche Weinstraße Wasgau eG sich verpflichtet, an den vorläufigen Insolvenzverwalter eine Anzahlung auf spätere vertragliche Massebeteiligungen bzw. gesetzlicher Feststellung- und Verwertungskosten gem. § 170, 171 InsO in Höhe von 250.000,00 € zu bezahlen, die auf im Falle der im eröffneten Insolvenzverfahren tatsächlich anfallenden Massebeteiligungen bzw. Feststellungs- und Verwertungskosten angerechnet wird. Insoweit begründet der vorläufige Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 2 InsO. Der Schuldnerin wird insoweit die Verfügungsmacht entzogen. Im Übrigen bleiben die Beschlüsse vom 27.11.2024 und 03.12.2024 bestehen.

  4. Nr. 4SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 206/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 206/24 12.12.2024 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Span-Service Holzlogistik GmbH, Am Mettenbacherhof, 76855 Annweiler (AG Landau in der Pfalz, HRB 1309), vertreten durch: Gustav Kühner, Am Mettenbacherhof, 76855 Annweiler, (Geschäftsführer), - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mark Schüssler, Bismarckstraße 4/11, 69469 Weinheim, wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 12.12.2024 um 11 Uhr angeordnet: 1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird der Antragstellerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Wiedemann über. Der Antragstellerin wird untersagt, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern und zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen. 2. Der Beschluss vom 27.11.24 (Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung) bleibt im Übrigen aufrechterhalten. 3. Die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  5. Nr. 5EröffnungenAz. 3 IN 206/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 206/24 01.03.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Span-Service Holzlogistik GmbH, Am Mettenbacherhof 5, 76855 Annweiler (AG Landau in der Pfalz, HRB 1309), vertreten durch: Gustav Kühner, Am Mettenbacherhof 5, 76855 Annweiler, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mark Schüssler, Bismarckstraße 4/II, 69469 Weinheim, wird heute, am 01.03.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Martin Wiedemann, in Kanzlei Ernestus Rechtsanwälte, O 3, 11+12, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-5339220, Fax: 0621-53392222 Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 08.04.2025. b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 08.05.2025, 10:00 Uhr, Saal 221, Amtsgericht, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Weitere Anordnungen: Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern: - Bundesagentur für Arbeit, Saarbrücken - VR Bank Südliche Weinstraße-Wasgau eG, Bad Bergzabern - Frau Sabine Seibel, Hauenstein Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Verwalter hat dem Gericht mit Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen (§ 208 Abs. 1 InsO). Die Rechtsfolgen der Anzeige erbeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr - nach den Verfahrenskosten - vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§210 InsO). Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 206/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 206/24 12.05.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Span-Service Holzlogistik GmbH, Am Mettenbacherhof 5, 76855 Annweiler (AG Landau in der Pfalz, HRB 1309), vertreten durch: Gustav Kühner, Am Mettenbacherhof 5, 76855 Annweiler, (Geschäftsführer), wird dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Wiedemann die Zustimmung erteilt, der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Auslagen gemäß der folgenden Berechnung zu entnehmen: 1.) xxxx EUR Vorschuss auf die Auslagen (Versicherungsbeitrag 1.3.2025 - 1.3.2026 für die Versicherung Insolvenzverwa zuzüglich xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % 2. ) xxxx EUR Vorschuss auf die Auslagen (Versicherungsbeitrag 1.3.2025 - 1.3.2026 für die Versicherung für den Gläubigerausschuss) zuzüglich xxxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % xxxx EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Gemäß § 9 S. 2 InsVV soll die Zustimmung erteilt werden, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Die Voraussetzung des § 9 S. 2 InsVV ist vorliegend erfüllt. Es sind im Rahmen des § 4 Abs.3 InsVV Auslagen für eine Haftpflichtversicherung angefallen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

  7. Nr. 7SonstigesAz. 3 IN 206/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 206/24 23.06.2026 In dem Insolvenzverfahren Span-Service Holzlogistik GmbH, Am Mettenbacherhof 5, 76855 Annweiler (AG Landau in der Pfalz, HRB 1309), vertreten durch: Gustav Kühner, Am Mettenbacherhof 5, 76855 Annweiler, (Geschäftsführer), hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz beschlossen: Zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren gemäß § 177 I 2 InsO angeordnet. Prüfungsstichtag hierfür ist der 7.9.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die mit den nachträglich angemeldeten Forderungen ergänzte Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Landau in der Pfalz, 76829 Landau, Marienring 13 niedergelegt. Ebenfalls mitgeprüft werden etwaige spätere Nachmeldungen, sofern sie noch bis einen Tag vor dem Prüfungsstichtag niedergelegt werden und kein Beteiligter dieser Handhabung widerspricht. Gläubiger, deren Forderung festgestellt wird, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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