Skyline Logistik GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Skyline Logistik GmbH mit Sitz in Lage (Amtsgericht Detmold, HRB 10014). 6 Bekanntmachungen vom 04. Juli 2025 bis 08. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Lage |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Detmold |
| Aktenzeichen | 10 IN 67/25 |
| Handelsregister | Lemgo, HRB 10014 |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Branche | Transport, Logistik & Lagerei |
| Zeitraum | 04. Juli 2025 – 08. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 10 IN 67/25
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 67/25 Über das Vermögen der Skyline Logistik GmbH, Heidensche Straße 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Volker Sim, Am Iberg 35, 33813 Oerlinghausen Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Transport für Güter aller Art im Landverkehr einschließlich Lagerung. wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.07.2025, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 31.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Der zugrunde liegende Antrag ist am 31.03.2025 bei Gericht eingegangen. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO). Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 10.09.2025, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 12 (Nebengebäude). Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters, - die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere: - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - Abstimmung über einen Insolvenzplan - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 22.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 niedergelegt. Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 10 IN 67/25 Detmold, 01.07.2025
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 67/25
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 67/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10014 eingetragenen Skyline Logistik GmbH, Heidensche Straße 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Volker Sim Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Transport für Güter aller Art im Landverkehr einschließlich Lagerung. Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 13.01.2026 bestimmt auf Dienstag, 24.02.2026, 12:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 7 (Nebengebäude). Der Insolvenzplan liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 218 aus. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Hinweis: Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat. 10 IN 67/25 Amtsgericht Detmold, 03.02.2026
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 67/25
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 67/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10014 eingetragenen Skyline Logistik GmbH, Heidensche Straße 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Volker Sim Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Transport für Güter aller Art im Landverkehr einschließlich Lagerung. Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke Der Beschluss vom 03.02.2026 wird wie folgt ergänzt: In dem Insolvenzverfahren wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 13.01.2026 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmt auf Dienstag, 24.02.2026, 12:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 7 (Nebengebäude). Der Insolvenzplan liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 aus. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO). Hinweis: Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat. 10 IN 67/25 Amtsgericht Detmold, 05.02.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 67/25
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 67/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10014 eingetragenen Skyline Logistik GmbH, Heidensche Straße 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Volker Sim Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Transport für Güter aller Art im Landverkehr einschließlich Lagerung. Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 20.02.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 10 IN 67/25 Amtsgericht Detmold, 10.02.2026
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 67/25
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 67/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10014 eingetragenen Skyline Logistik GmbH, Heidensche Straße 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Volker Sim Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Transport für Güter aller Art im Landverkehr einschließlich Lagerung. Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung ... € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... € Zwischensumme ... € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... € Endbetrag ... € Der vorstehende Endbetrag ist von der Schuldnerin an den Sachwalter zu zahlen. Gründe: Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.07.2025 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR. Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 578.631,24 €. Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach ... EUR. Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung seiner Vergütung für die Begleitung der Unternehmensfortführung. Auch im gesamten Zeitraum des eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens, d. h. über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten, wurde das Unternehmen der Schuldnerin ohne Einschränkungen in vollem Umfang fortgeführt. Zwar ist die Unternehmensfortführung typisch für die Eigenverwaltung, dennoch führt sie entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV zu einem Zuschlag, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Aus der Betriebsfortführung hat sich kein Überschuss ergeben, sodass die an sich gebotene Vergleichsrechnung entfällt. Ferner begehrt der Antragsteller eine Erhöhung seines Vergütung für die Prüfung des Sanierungskonzepts und für seinen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Prüfung des von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans. Bei den Bemühungen um eine Sanierung hat der Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die entsprechenden Tätigkeiten der Eigenverwaltung zukunftsorientiert beratend zu begleiten und kann dafür einen Zuschlag verlangen (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14). Die Berücksichtigung der Erhöhungstatbestände "Unternehmensfortführung" mit dem Faktor 0,4 und "Sanierungsmaßnahmen" mit dem Faktor 0,25 ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Tätigkeit des Antragstellers im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Sachwalter und angesichts der hohen Berechnungsgrundlage, ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein Zuschlagfaktor von 0,45 angezeigt. Es ergibt sich somit ein Vergütungssatz von 1,05. Die Vergütung ist folglich auf den Betrag von ... € festzusetzen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.06.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Es ist der beantragte Pauschbetrag von ... € festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden. 10 IN 67/25 Amtsgericht Detmold, 05.06.2026
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 67/25
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 67/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10014 eingetragenen Skyline Logistik GmbH, Heidensche Straße 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Volker Sim Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Transport für Güter aller Art im Landverkehr einschließlich Lagerung. Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung ... € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... € Zwischensumme ... € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... € Endbetrag ... € Der vorstehende Endbetrag ist von der Schuldnerin an den Sachwalter zu zahlen. Gründe: Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 04.04.2025 bis zum 30.06.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt. Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 924.231,24 €. In die Berechnungsgrundlage sind auch Vermögensgegenstände, die mit Absonderungsrechten behaftet waren, i.H.v. 345.600,00 € einzubeziehen. Zwar ist der vorläufige Sachwalter nur überwachend tätig. Die Überwachungstätigkeit kann aber ähnlich aufwendig sein wie die überwachte Tätigkeit selbst (Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV, § 12a Rn. 9). Der Antragsteller hat überzeugend vorgetragen, dass er sich in hohem Umfang mit den mit Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenständen befassen musste. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt ... €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz Ausgehend von Regeltatbeständen des (vorläufigen) Sachwalters nach der Insolvenzordnung sind als Tatbestände eines Normalverfahrens einer vorläufigen Sachwaltung zu nennen: - Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners nach§§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 2 InsO, - Zustimmung zu außergewöhnlichen Verbindlichkeiten im Umfang eines Normalverfahrens der Insolvenz nach §§ 270b Abs. 1, 275 InsO. Die Mitwirkung bei der Unternehmensfortführung und bei vorbereitenden Maßnahmen der Sanierung einschließlich der Mitwirkung bei der Erstellung eines Insolvenzplans sind nicht Tatbestände eines Normalverfahrens und daher § 3 InsVV zu berücksichtigen. Die Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 3 Abs. 1 InsVV dadurch, dass unmittelbar der angemessenen Bruchteil des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO erhöht wird. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Erhöhung der Vergütung wegen folgender Tatbestände beantragt: 1. Betriebsfortführung Eine Betriebsfortführung begründet grundsätzlich einen gesteigerten Arbeitsaufwand als auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des (vorläufigen) Sachwalters. Entsprechend hat der Verordnungsgeber auch in § 3 Abs. 1b Alt. 1 InsVV die diesbezügliche Gewährung eines Zuschlags vorgesehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren. Da die Betriebsfortführung ausweislich der Schlussrechnung jedoch zu einem Überschuss von 393.074,99 € geführt hat, ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Unter Annahme eines abstrakten Zuschlages von 35 % stellt sich die notwendige Vergleichsrechnung somit wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009,231 ff.). [...] Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 35 % auf 32 % zu korrigieren. 2. Sanierungsbemühungen Neben der Betriebsfortführung haben nach dem Vortrag des Antragstellers seine Bemühungen um den Erhalt der Unternehmenswerte seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren geprägt. Bemühungen um eine Sanierung etwa durch Übertragung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens gehören zu den Aufgaben der Eigenverwaltung. Allerdings hat der (vorläufigen) Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die entsprechenden Tätigkeiten der Eigenverwaltung zukunftsorientiert beratend zu begleiten (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. IX ZB 70/14). Die von dem Antragsteller beantragte Erhöhung der Vergütung um 25 % ist angemessen. Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen: Betriebsfortführung 32 % Sanierungsbemühungen 25 % Gesamtzuschlag 57 % Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 57 %. Zutreffend hält der Antragsteller im Interesse der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und angesichts der vorliegend hohen Berechnungsmasse für die Vergütungsberechnung eine Gesamtabwägung für angezeigt. Im Ergebnis wird eine vorläufige Sachwaltervergütung i.H.v. ... € gefordert, die antragsgemäß festzusetzen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.06.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern. Es ist der beantragte Pauschbetrag von ... € festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden. 10 IN 67/25 Amtsgericht Detmold, 05.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.