Unternehmensinsolvenz

SHIMSUPA GmbH & Co. KG vertreten durch : Shimsupa Verwaltungs GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für SHIMSUPA GmbH & Co. KG vertreten durch : Shimsupa Verwaltungs GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 52994). 5 Bekanntmachungen vom 09. Juli 2024 bis 08. Juli 2026.

Stammdaten

SitzFrankfurt am Main
GerichtAmtsgericht Frankfurt am Main
HandelsregisterFrankfurt am Main, HRA 52994
BundeslandHessen
BrancheSonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness)
Zeitraum09. Juli 2024 – 08. Juli 2026
Bekanntmachungen5

SHIMSUPA GmbH & Co. KG vertreten durch : Shimsupa Verwaltungs GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 810 IN 454/24 S

    810 IN 454/24 S: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SHIMSUPA GmbH & Co KG vertreten d. d. pers. haftende Gesellschafterin Shimsupa Verwaltungs GmbH, Hanauer Landstraße 204, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 52994), vertr. d.: Jörg-André Harnisch, (Geschäftsführer), ist am 09.07.2024 um 11:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de bestellt worden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 09.07.2024

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 810 IN 1639/24 S-82-

    810 IN 1639/24 S-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SHIMSUPA GmbH & Co. KG, Hanauer Landstraße 204, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 52994), vertreten durch : Shimsupa Verwaltungs GmbH,(persönlich haftende Gesellschafterin), diese vertr. d.: Jörg-André Harnisch, (Geschäftsführer), ist am 12.02.2025 um 11:32 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de bestellt worden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.02.2025

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 810 IN 1639/24 S-82-

    810 IN 1639/24 S-82-: In dem Insolvenzverfahren SHIMSUPA GmbH & Co. KG vertreten durch : Shimsupa Verwaltungs GmbH, Hanauer Landstraße 204, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 52994), vertreten durch: Jörg-André Harnisch, (Geschäftsführer), wurde am 26.08.2025 um 10:50 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 1645/24 S-82 verbunden. Das Verfahren 810 IN 1639/24 S-82- führt. Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 26.08.2025

  4. Nr. 4EröffnungenAz. 810 IN 1639/24 S-17-8

    810 IN 1639/24 S-17-8 Am 26.08.2025 um 10:50 Uhr ist das Insolvenzverfahren SHIMSUPA GmbH & Co. KG vertreten durch : Shimsupa Verwaltungs GmbH, Hanauer Landstraße 204, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 52994), vertreten durch: Jörg-André Harnisch, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO. Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 10.11.2025 Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 24.11.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen: * Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * Wahl eines Gläubigerausschusses * Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) * Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens * gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 27.08.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1639/24 S-17-8

    810 IN 1639/24 S-17-8 In dem Insolvenzverfahren SHIMSUPA GmbH & Co. KG vertreten durch : Shimsupa Verwaltungs GmbH, Hanauer Landstraße 204, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 52994), vertreten durch: Jörg-André Harnisch, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt: Vergütung: EUR XXX Auslagenpauschale: EUR XXX Umsatzsteuer: EUR XXX Summe: EUR XXX Gründe: Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 2.345.597,71 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund Auslandsbezug die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 20%. Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein weltweit tätiges Unternehmen für den Handel von Schwermetallschrott und Petroleumkoks. Die Geschäftsschwerpunkte der Schuldnerin liegen in Venezuela, in Indien sowie in Dubai. Die Besprechungstermine sowie ein ganz erheblicher Teil der Korrespondenz im vorläufigen Insolvenzverfahren waren daher in englischer Sprache zu führen, Zudem ist das gesamte Vermögen der Schuldnerin im Ausland, weitestgehend in Venezuela, belegen. Hierzu wurden bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren umfassende Recherchen dahingehend durchgeführt, wie das betreffende Vermögen gesichert bzw. verwertet werden kann. Aufgrund der langwierigen, besonders schwierigen Verwertungsverhandlungen erachtet das Gericht die Erhöhung des Bruchteils um einen weiteren Prozentsatz von 25% für gerechtfertigt. Da die Schuldnerin außerhalb von Venezuela nur über geringe Vermögenswerte verfügt, war und ist es dem Insolvenzverwalter nicht möglich, eine Verwertung des Schwermetallschrotts und des Petroleumkoks direkt vor Ort, unter Beauftragung von fachkundigen Verwertern in Venezuela vorzunehmen. Insbesondere bestand auch nicht die Aussicht, im Verlauf des eröffneten Insolvenzverfahrens die hierfür erforderliche Liquidität zu erlangen. Problematisch war überdies, dass es sich bei den Vorräten der Schuldnerin um höchst spezielle Waren handelt, für welche nur ein äußerst spezifischer Käuferkreis in Betracht kam, der neben dem Bedarf auch über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Ebenso war zu berücksichtigen, dass die zu veräußernden Waren nicht auf herkömmlichen Weg versandt oder abgeholt werden können, sondern vielmehr mit erheblichem Kosten- und Arbeitsaufwand zu verschiffen sind. Ein weiteres Problem ergab sich daraus, dass Venezuela auf einer "schwarzen Liste" der meisten europäischen Banken geführt wird und jegliche Transaktionen mit Bezug zu Venezuela abgelehnt werden. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend. Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Frankfurt am Main, den 01.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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