Unternehmensinsolvenz

SELO Fensterbau GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für SELO Fensterbau GmbH mit Sitz in Frankenthal (Pfalz) (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104). 6 Bekanntmachungen vom 20. Dezember 2024 bis 30. Juli 2026.

Stammdaten

SitzFrankenthal (Pfalz)
GerichtAmtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen3 b IN 447/24 Ft
HandelsregisterLudwigshafen am Rhein, HRB 22104
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum20. Dezember 2024 – 30. Juli 2026
Bekanntmachungen6

SELO Fensterbau GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 3 b IN 447/24 Ft

    3 b IN 447/24 Ft: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104), vertr. d.: Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau, (Geschäftsführer), ist am 19.12.2024 folgendes angeordnet worden: Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim, Tel.: 0621/490801-0, Fax: 0621/490801-50. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 19.12.2024

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 3 b IN 447/24 Ft

    3 b IN 447/24 Ft 02.01.2025 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104), vertreten durch: Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau, (Geschäftsführer), - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, Rechtsanwälte Schiebe & Kollegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim - Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter - hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am Amtsgericht beschlossen: Der Vorbehalt der einstweiligen vorläufigen Sachwaltung nach § 270b Abs. 1 S. 2 InsO aus dem Beschluss vom 19.12.2024 auf Grund behebbarer Beanstandungen des Eröffnungsantrags entfällt, nachdem die Antragstellerin die Monierung des Gerichts nach Ziffer 2 des genannten Beschlusses behoben hat. Richter am Amtsgericht

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 3 b IN 447/24 Ft

    3 b IN 447/24 Ft 29.03.2025 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104), vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau -Schuldnerin und Antragstellerin- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, Rechtsanwälte Schiebe & Kollegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim - Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 01.04.2025 durch Richter am Amtsgericht beschlossen: 1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Montag, 1. April 2025, 7:30 Uhr das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim 3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. 4. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 5. Der mit Beschluss vom 04.03.2025 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bleibt als (Interims-)Gläubigerausschuss gemäß § 67 Abs. 1 InsO bis zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin im Amt. Mitglieder sind: a. VR Bank Rhein-Neckar eG, Augustaanlage 61, 68165 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Dr. Michael Düpmann (Vorsitzender), Dr. Konrad Braun, Jürgen Gärtner, dieser vertreten durch Herrn Jürgen Pomp, dieser im Verhinderungsfall vertreten durch Frau Nadine Weis. b. Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Mainz, Untere Zahlbacher Straße 27, 55131 Mainz, vertreten durch Frau Anja Kein, diese im Verhinderungsfall vertreten durch Frau Nicole Selinger. c. K-Design GmbH, Ringstraße 12, 56307 Dernbach, vertreten durch den Geschäftsführer, Thomas Althaus. 6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19). Fortsetzung zum Eröffnungsbeschluss vom 01.04.2025 Geschäfts-Nr.: 3 b IN 447/24 Ft Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO), - ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert § 162, 163 InsO). - Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf Dienstag, den 24.06.2025, 10:00 Uhr, VII (EG), im Amtsgerichtsgebäude Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 09.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung. Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen. Gründe: Das Verfahren ist als Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts liegen die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf die Erklärungen der Schuldnerin in ihren Antragsunterlagen und das überzeugende und nachvollziehbare schriftliche Gutachten des Sachverständigen. Der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin wirksam zurückgenommen worden. Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht in der Lage, ihre fälligen und im Laufe einer Frist von drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten in Höhe von nicht weniger als x € binnen der vorstehend genannten Frist auf nicht mehr als zehn Prozent zurückzuführen, da liquide Mittel und der Schuldnerin im Laufe von drei Wochen zufließende liquide Mittel in Höhe von nicht mehr als x € vorhanden sind. Weiterhin ist die Schuldnerin auch überschuldet. Ihr Vermögen deckt ihre Verbindlichkeiten nicht ab. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden. Die Verfahrenskosten von nicht mehr als x € können prognostisch aus der freien Masse von nicht weniger als x € bestritten werden. Die Entscheidung über die Einsetzung eines (Interims-)Gläubigerausschusses beruht auf § 67 Abs. 1 InsO. Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass im Zeitraum von der Eröffnung bis zur ersten Gläubigerversammlung grundlegende Entscheidungen über den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens und die wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerin getroffen werden müssen. Daher erscheint es geboten, die Gläubiger insoweit einzubinden . Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Zu Nr. 1-6 Richter am Amtsgericht Rechtspflegerin

  4. Nr. 4SonstigesAz. 3 b IN 447/24 Ft

    3 b IN 447/24 Ft: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104), vertr. d.: Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 02.06.2025

  5. Nr. 5SonstigesAz. 3 b IN 447/24 Ft

    3 b IN 447/24 Ft 04.02.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104), vertreten durch: Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau, (Geschäftsführer), Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 13.03.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 06.03.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Rechtspflegerin

  6. Nr. 6SonstigesAz. 3 b IN 447/24 Ft

    3 b IN 447/24 Ft 28.07.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104), vertreten durch: Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau, (Geschäftsführer), Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 02.09.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 26.08.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Rechtspflegerin

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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