Unternehmensinsolvenz

Schwerdtfeger, Matthias Christian Ludwig

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Schwerdtfeger, Matthias Christian Ludwig mit Sitz in Heidelberg (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, HRA 2773). 2 Bekanntmachungen vom 04. Mai 2026 bis 04. Mai 2026.

Stammdaten

SitzHeidelberg
GerichtAmtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen3 d IN 68/26
HandelsregisterLudwigshafen am Rhein, HRA 2773
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheSonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness)
Zeitraum04. Mai 2026 – 04. Mai 2026
Bekanntmachungen2

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 3 d IN 68/26

    3 d IN 68/26 01.05.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzantragsverfahren in vorläufiger Eigenverwaltung über das Vermögen des Dr. Matthias Christian Ludwig Schwerdtfeger, selbständiger Apotheker, geboren am 25.05.1976, Gaisbergstraße 21, 69115 Heidelberg, selbständig wirtschaftlich tätig als Inhaber der Bismarck-Apotheke, Bismarckstraße 92, 67059 Ludwigshafen am Rhein, Hohenzollern-Apotheke, Hohenzollernstraße 60, 67063 Ludwigshafen am Rhein, Engel-Apotheke, Fürstenstraße 2, 67065 Ludwigshafen am Rhein sowie Rhein-Neckar-Apotheke, Hauptstraße 137, 69214 Eppelheim (Amtsgericht Ludwigshafen, HRA 2773; Amtsgericht Mannheim, HRA 332278; AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 2773) - Antragsteller und eigenverwaltender Schuldner - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marco Dohmen, Willicher Straße 57, 47877 Willich, an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Q 7, 24, 68161 Mannheim - Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein beschlossen: Das Insolvenzverfahren wird heute, am 01.05.2026 um 23.11 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Die Eigenverwaltung des Schuldners wird angeordnet (§ 270f Abs. 1 InsO). Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Hezel Hancke Partner RAe Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt bei dem Schuldner (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Schuldbefreiende Leistungen haben an den Schuldner zu erfolgen. Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 08.06.2026, b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Antragstellers in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Schuldner wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295, § 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 24. Juli 2026, 10:00 Uhr, Saal VII eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Schuldner sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Antragstellers (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Antragstellers, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Antragstellers an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19). G r ü n d e : Das Verfahren ist zu eröffnen. Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 27.04.2026. Danach liegen die Voraussetzungen der Eigenverwaltung vor, Bedenken demgegenüber sind auch in sonstiger Weise nicht bekannt geworden. Die zu erwartenden Verfahrenskosten können aus der prognostischen Insolvenzmasse gedeckt werden. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da der Antragsteller den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

  2. Nr. 2Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 3 d IN 68/26

    Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 01.05.2026 Aktenzeichen: 3 d IN 68/26 Auszug aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein vom 01.05.2026: Dr. Matthias Christian Ludwig Schwerdtfeger, selbständiger Apotheker, geboren am 25.05.1976, Gaisbergstraße 21, 69115 Heidelberg, Bismarck-Apotheke, Bismarckstraße 92, 67059 Ludwigshafen am Rhein, Hohenzollern-Apotheke, Hohenzollernstraße 60, 67063 Ludwigshafen am Rhein, Engel-Apotheke, Fürstenstraße 2, 67065 Ludwigshafen am Rhein (Amtsgericht Ludwigshafen, HRA 2773) sowie Rhein-Neckar-Apotheke, Hauptstraße 137, 69214 Eppelheim (Amtsgericht Mannheim, HRA 332278) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 2773), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marco Dohmen, Willicher Straße 57, 47877 Willich, Der Schuldner wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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