Unternehmensinsolvenz

Schmies.eu GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Schmies.eu GmbH mit Sitz in Coesfeld (Amtsgericht Münster (Westfalen), HRB 22164). 4 Bekanntmachungen vom 11. Mai 2026 bis 10. August 2026.

Stammdaten

SitzCoesfeld
GerichtAmtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen77 IN 22/26
HandelsregisterCoesfeld, HRB 22164
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheIndustrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie)
Zeitraum11. Mai 2026 – 10. August 2026
Bekanntmachungen4

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 77 IN 22/26

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 22/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 22164 eingetragenen Schmies.eu Gmb, Zusestraße 9, 48653 Coesfeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stephan Schmies, Am großen Kamp 2a, 46342 Velen ist am 08.05.2026, um 16:01 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Grabenstraße 37, 48703 Stadtlohn bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 77 IN 22/26 Amtsgericht Münster, 08.05.2026

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 77 IN 22/26

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 22/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 22164 eingetragenen Schmies.eu GmbH, Zusestraße 9, 48653 Coesfeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stephan Schmies, Am großen Kamp 2a, 46342 Velen wird der Beschluss des Gerichts vom 08.05.2026 über die Bestellung von Frau Rechtsanwältin Tanja Kreimer als vorläufige Insolvenzverwalterin gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Form eines Schreibfehlers im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die richtige Bezeichnung der Schuldnerin "Schmies.eu GmbH" lautet (und nicht "Schmies.eu Gmb"). 77 IN 22/26 Amtsgericht Münster, 15.05.2026

  3. Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 77 IN 22/26

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 22/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 22164 eingetragenen Schmies.eu GmbH, Zusestraße 9, 48653 Coesfeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stephan Schmies, Am großen Kamp 2a, 46342 Velen sind die am 08.05.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 19.06.2026 aufgehoben worden. 77 IN 22/26 Amtsgericht Münster, 19.06.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 77 IN 22/26

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 22/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 22164 eingetragenen Schmies.eu GmbH, Zusestraße 9, 48653 Coesfeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stephan Schmies, Am großen Kamp 2a, 46342 Velen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Grabenstraße 37, 48703 Stadtlohn wie folgt festgesetzt: Vergütung xxx € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx € Zwischensumme xxx € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx € Endbetrag xxx € Der Endbetrag kann der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 08.05.2026 bis zum 22.06.2026 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug xxx €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.07.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B eingesehen werden. 77 IN 22/26 Amtsgericht Münster, 08.08.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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