Unternehmensinsolvenz

RMM Rhein-Main Monteure GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für RMM Rhein-Main Monteure GmbH mit Sitz in Langen (Hessen) (Amtsgericht Offenbach am Main, HRB 54549). 2 Bekanntmachungen vom 03. August 2026 bis 06. August 2026.

Stammdaten

SitzLangen (Hessen)
GerichtAmtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen8 IN 445/26
HandelsregisterOffenbach am Main, HRB 54549
BundeslandHessen
BrancheFinanz- & Versicherungsdienstleistungen
Zeitraum03. August 2026 – 06. August 2026
Bekanntmachungen2

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 8 IN 445/26

    8 IN 445/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMM Rhein-Main Monteure GmbH, Bahnstraße 26, 63225 Langen (Hessen) (AG Offenbach am Main , HRB 54549), vertreten durch: Maximilian Lukas Zinn, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hezel Hancke Partner, Kaiserstr. 39, 55116 Mainz, wird heute, am 01.08.2026 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Die Verfahren 8 IN 445/26 und 8 IN 639/26 werden miteinander verbunden. Das Verfahren 8 IN 445/26 führt. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, -Reimer Rechtsanwälte-, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/203476-0, Fax: 069/203476-99, E-Mail: t.rittmeister@reimer-rae.de Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. G r ü n d e : Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. . Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Thomas Rittmeister vom 28.07.2026. Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Offenbach am Main, 01.08.2026

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 445/26

    Geschäftsnummer: 8 IN 445/26. Am 01.08.2026 um 10:00 Uhr ist über das Vermögen der RMM Rhein-Main Monteure GmbH, Bahnstraße 26, 63225 Langen (Hessen) (AG Offenbach am Main, HRB 54549), vertr. d.: Maximilian Lukas Zinn, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, -Reimer Rechtsanwälte-, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/203476-0, Fax: 069/203476-99, E-Mail: t.rittmeister@reimer-rae.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 18.09.2026, b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des/der Schuldner/in in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten: Am Freitag, 23.10.2026, 10:00 Uhr, 16-103 (Altbau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K16), 63065 Offenbach am Main, eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme dazu durch den Sachwalter (Berichtstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über: - die Person des Sachwalters (§ 57); - Zwischenrechnungslegungen der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO); - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO); - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Hinterlegung und Anlage von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO); - zur Stillegung oder (vorläufigen) Fortführung des schuldnerischen Unternehmens (§ 157 InsO); - die Erteilung eines Auftrags zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans durch den Sachwalter oder die Schuldnerin (§ 284 InsO). Die Gläubigerversammlung kann den Sachwalter oder die Schuldnerin beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren Terminen ändern (§§ 284, 157 InsO); - die Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO); - die Beantragung der Anordnung dahingehend, daß bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt (§ 277 InsO); - zur Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 276 Abs. 2, 160 InsO), insbesondere: o wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll, o wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde, o wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll; - zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder zur Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO). Hinsichtlich der Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 InsO). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, Widersprüche gegen angemeldete Forderungen bis zum 09.10.2026 (Stichtag, der dem Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren entspricht) schriftlich bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Prüfungsergebnisse in der Insolvenztabelle vermerkt. Im Widerspruch ist jeweils anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach bestritten wird. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der oben genannten Anmeldefrist und dem danach genannten Stichtag liegt, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: - Gemäß §§ 160 Abs. 1, 276 S. 1 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt. WICHTIG: Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern, die beabsichtigen, zum Termin am Freitag, 23.10.2026, 10:00 Uhr, 16-103 (Altbau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K16), 63065 Offenbach am Main zu erscheinen, werden aus rein organisatorischen Gründen dringend gebeten, Ihre Absicht (im Falle der Bevollmächtigten bitte unter Nennung der vertretenden Personen) spätestens bis zum 02.10.2026 schriftlich bei dem Sachwalter anzuzeigen! Teilnehmende Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern werden dringend aufgefordert, a) einen gültigen Bundespersonalausweis oder einen gültigen Reisepass b) Im Falle des Erscheinens als Bevollmächtigter eines Gläubigers eine ausreichende Vollmacht/ ausreichende Vollmachten im Original für die Akten c) für den Fall, daß Sie eine juristische Person vertreten, die im Handelsregister eingetragen ist, einen aktuellen Handelsregisterauszug zum Termin vorzulegen! Auf § 4 InsO i.V.m. §§ 79 ff. ZPO wird im Übrigen rein vorsorglich hingewiesen. Offenbach am Main, 06.08.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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