Unternehmensinsolvenz

Reker Haustechnik GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Reker Haustechnik GmbH mit Sitz in Bielefeld (Amtsgericht Bielefeld, HRB 46167). 4 Bekanntmachungen vom 27. April 2026 bis 03. August 2026.

Stammdaten

SitzBielefeld
GerichtAmtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen43 IN 312/26
HandelsregisterBielefeld, HRB 46167
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheImmobilienwesen & Gebäudemanagement
Zeitraum27. April 2026 – 03. August 2026
Bekanntmachungen4

Reker Haustechnik GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 43 IN 312/26

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 312/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 46167 eingetragenen Reker Haustechnik GmbH, Engersche Straße 181, 33611 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lorena Rogagé, Geschäftszweig: Die Erbringung von Arbeiten auf dem Gebiet der Gebäudetechnik und der Handel mit Waren der Gebäudetechnik. ist am 24.04.2026, um 13:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. André Wehner, Ostertorstraße 7, 32312 Lübbecke bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 43 IN 312/26 Amtsgericht Bielefeld, 24.04.2026

  2. Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 43 IN 312/26

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 312/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 46167 eingetragenen Reker Haustechnik GmbH, Engersche Straße 181, 33611 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lorena Rogagé, Geschäftszweig: Die Erbringung von Arbeiten auf dem Gebiet der Gebäudetechnik und der Handel mit Waren der Gebäudetechnik. ist der am 22.04.2026 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 22.04.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 02.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Amtsgericht Bielefeld, 02.06.2026

  3. Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 43 IN 312/26

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 312/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 46167 eingetragenen Reker Haustechnik GmbH, Engersche Straße 181, 33611 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lorena Rogagé, Geschäftszweig: Die Erbringung von Arbeiten auf dem Gebiet der Gebäudetechnik und der Handel mit Waren der Gebäudetechnik. sind die am 24.04.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 02.06.2026 aufgehoben worden. Bielefeld, 02.06.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 312/26

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 312/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 46167 eingetragenen Reker Haustechnik GmbH, Engersche Straße 181, 33611 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lorena Rogagé, Müthers Kamp 12a, 33335 Gütersloh werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. André Wehner, Ostertorstraße 7, 32312 Lübbecke wie folgt festgesetzt: Vergütung ... € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... € Zwischensumme ... € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... € Endbetrag ... € Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.04.2026 bis zum 02.06.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 5.857,90 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 2.343,16 €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 585,79 € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.06.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.106 eingesehen werden. 43 IN 312/26 Amtsgericht Bielefeld, 01.08.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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