Unternehmensinsolvenz

rehwinkel + partner ingenieurgesellschaft für bauwesen und stadtgestaltung mbh

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für rehwinkel + partner ingenieurgesellschaft für bauwesen und stadtgestaltung mbh mit Sitz in Idstein (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 22499). 1 Bekanntmachung vom 03. August 2026 bis 03. August 2026.

Stammdaten

SitzIdstein
GerichtAmtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen10 IN 213/26
HandelsregisterFrankfurt am Main, HRB 22499
BundeslandHessen
BrancheArchitektur, Planung & Forschung
Zeitraum03. August 2026 – 03. August 2026
Bekanntmachungen1

Bekanntmachungen im Überblick

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 10 IN 213/26

    10 IN 213/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des rehwinkel + partner ingenieurgesellschaft für bauwesen und stadtgestaltung mbh, Im Hain 19, 65510 Idstein (AG Frankfurt am Main, HRB 22499), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von und dem Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Wiesbaden eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden an. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Wiesbaden, 03.08.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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