Unternehmensinsolvenz

ppm Fulda GmbH & Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für ppm Fulda GmbH & Co. KG mit Sitz in Fulda (Amtsgericht Fulda, HRA 1025). 5 Bekanntmachungen vom 20. Juli 2025 bis 29. Juli 2026.

Stammdaten

SitzFulda
GerichtAmtsgericht Fulda
HandelsregisterFulda, HRA 1025
BundeslandHessen
BrancheFinanz- & Versicherungsdienstleistungen
Zeitraum20. Juli 2025 – 29. Juli 2026
Bekanntmachungen5

ppm Fulda GmbH & Co. KG im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1Entscheidungen im VerfahrenAz. 92 IN 102/22

    Geschäfts-Nr.: 92 IN 102/22. In dem Insolvenzverfahren ppm Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda, ehemals Parzeller print & media GmbH & Co. KG (AG Fulda, HRA 1025), vertr. d.: 1. ppm Fulda Beteiligungs GmbH (Amtsgericht Fulda HRB 572), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Guido Wienzek, Petersberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Sachwalters zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18.07.2025 festgesetzt worden. Dem Sachwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Der Sachwalter begehrt die Vergütung für seine Tätigkeit im Rahmen der Planüberwachung für den Zeitraum vom 27. August 2023 bis zur Aufhebung der Planüberwachung im Mai 2025. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 01.02.2023 eröffnet worden. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ppm Fulda GmbH & Co. KG mit Beschluss des Amtsgerichtes Fulda gemäß § 258 Abs. 1 InsO mit Wirkung zum 27. August 2023 aufgehoben. Die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplanes wurde dem Sachwalter gemäß § 260 InsO übertragen (vgl. Teil B. Ziffer II. Punkt 9. des Insolvenzplanes vom 25. Mai 2023 in der Fassung vom 11. Juli 2023, geändert am 26. Juli 2023). ... XXX ... Nach Teil B. Ziffer II. Punkt 9. wurde im Hinblick auf die Regelungen bezüglich der Befriedigung der Gläubiger der Gruppe 8 die Planüberwachung (§ 260 Abs. 1 InsO) angeordnet. Dies galt hinsichtlich der ersten Ausschüttung an die Gläubiger der Gruppe 8 nach Teil B Ziffer II Punkt 2. sowie der ggf. zweiten Ausschüttung nach Teil B Ziffer II Punkt 10. des Insolvenzplanes. Aus den Regelungen ergibt sich, dass die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von zunächst XXX € in zehn gleichen und aufeinander folgenden Monatsraten, beginnend mit dem Monatsersten, der auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Bestätigungsbeschlusses folgt, frühestens aber ab dem 1. September 2023, an die Gläubiger der Gruppe 8 zu zahlen hat. Auf Bitten der ppm Fulda GmbH & Co. KG nahm der Sachwalter die Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger der Gruppe 8 vor. Zudem sollten gemäß Teil B Ziffer II. Punkt 10 des Insolvenzplanes nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Bestätigungsbeschlusses weitere XXX € (sogenannter Kompensationsbetrag) zur Verteilung an die Gläubiger der Gruppe 8 kommen. Dies galt allerdings nur dann, wenn und insoweit der Betrag nicht zur Befriedigung der Quotenzahlung etwaiger (Nachzügler-)Forderungen der Gruppe 1 bis 8 verwendet wird (vgl. dazu Teil B Ziffer II Punkt 10 des Insolvenzplanes). Der Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichtes Fulda vom 26. Juli 2023 war am 9. August 2023 rechtskräftig geworden. Die Auszahlung des zurückgestellten Kompensationsbetrages in Höhe von XXX € zur Quotenverbesserung an die Insolvenzgläubiger der Gruppe 8 konnte erst nach Ablauf der Ausschlussfrist (Jahresfrist) gemäß Teil B Ziffer II. Punkt 10 des Insolvenzplanes erfolgen, nachdem die sogenannten (Nachzügler-)Forderungen geklärt und gezahlt wurden, mithin an diejenigen, deren Forderungen nachträglich geltend gemacht und von der Schuldnerin anerkannt worden sind. Zudem waren noch zuvor Zahlungen an die Gläubiger zu leisten, deren Forderungen zunächst bestritten waren und zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Jahresfrist noch festgestellt wurden. Von der Rückstellung in Höhe von XXX € wurden dann am 21. November 2024 noch auf die berichtigten Forderungen ein Gesamtbetrag in Höhe von XXX € sowie ein Betrag in Höhe von insgesamt XXX € auf nachträglich innerhalb der Jahresfrist geltend gemachte Forderungen ausgezahlt. Die Insolvenzgläubiger der Gruppe 8 erhielten von dem zurückgestellten Kompensationsbetrag nach Abzug der vorgenannten Positionen schließlich ebenfalls am 21. November 2024 noch Zahlungen in Höhe von insgesamt XXX €. Zudem übernahm der Sachwalter im Rahmen der Planüberwachung weitere Aufgaben. Für die Ausschüttung des zurückgestellten Kompensationsbetrages war erforderlich, dass einige wichtige Sachverhalte - im Wesentlichen Forderungssachverhalte - abgeklärt werden. Der Sachwalter übernahm die Vorprüfung auch aller nach Verfahrenseinstellung eingehender Forderungsanmeldungen und Nachweise für bestrittene Forderungen. Mit Antrag vom 11.04.2025 begehrt der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung für Tätigkeit als Sachwalter im Rahmen der Planüberwachung für den Zeitraum vom 27. August 2023 bis zur Aufhebung der Planüberwachung. Die Aufhebung der Planüberwachung erfolgte mit Beschluss des Insolvenzgerichts Fulda vom 02.05.2025. Der Sachwalter legt seinem Antrag dabei eine Berechnungsgrundlage von XXX €, zugrunde. Ausgegangen wurde hierbei von dem zur Verteilung überlassenen Guthaben sowie sonstigen vereinnahmten Guthabenbeträgen, die zum Teil an die Schuldnerin ausgekehrt bzw. auch verrechnet wurden. Diese setzen sich wie folgt zusammen: * Zahlung der Plangarantin (10x XXX € für Insolvenzquote Gruppe 8) XXX € * weitere Zahlung durch die Plangarantin (Kompensationsbetrag XXX € ./. vorhandenes Guthaben auf dem Treuhandkonto) XXX € * zuzüglich Zahlung durch die Plangarantin für Insolvenzquote Gruppe 1 bis 7 XXX € * zuzüglich Zahlung Insolvenzplan ppm Fulda Beteiligungs GmbH XXX € * Sonstige Rückzahlung durch Verzicht Gläubiger XXX € * Sonstige Guthaben XXX € Berechnungsgrundlage insgesamt: XXX € Der Schuldnerin und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden. II. Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben. Der Sachwalter hat gemäß §§ 63, 260, 269 InsO i.V.m. § 6 Abs. 2 InsVV Anspruch auf eine Vergütung gegenüber der Schuldnerin für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Gemäß § 6 Abs. 2 InsVV erhält der Sachwalter für die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplanes eine gesonderte Vergütung. Diese ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen. Ausgehend von der Staffelvergütung gem. § 2 InsVV ist ein angemessener Bruchteil für ein "Normalverfahren", welches es zu überwachen gilt, festzusetzen. Da insbesondere die Überwachung der Erfüllung der Gläubigeransprüche vorzunehmen ist, sollte ein Normalverfahren dahingehend definiert werden, dass nicht mehr als 100 Gläubiger vorhanden sind und keine weiteren Zusatzverpflichtungen gem. §§ 263, 264 InsO seitens des Verwalters bestehen. Bei einem derartigen "Normalfall" ist von 50 % der Verwaltervergütung gem. § 2 InsVV auszugehen (vgl. Lorenz, InsVV - GKG - RVG, § 6 InsVV Rn. 18; Kübler/Prütting/Prasser, 100 EL. 2024, § 6 InsVV Rn. 20). Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die vom Sachwalter beantragte Abweichung der hiesigen Planüberwachung vom Normalfall gerechtfertigt und zutreffend mit einem Anteil von 75 % der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV berücksichtigt worden. Der Sachwalter hat auf den Hinweis des Gerichtes mit Schriftsatz vom 23.06.2025 einen nicht unerheblichen Mehraufwand im Vergleich zum Normalfall begründet. Dies ergibt sich bereits zum einen daraus, dass die Anzahl der Gläubiger in der Gruppe 8 insgesamt 103 betrug, an welche entsprechende Ausschüttungen vorzunehmen waren, wobei zunächst insgesamt zehn (Teil-)Ausschüttungen vorgenommen wurden. Vor der jeweiligen (Teil-) Ausschüttung war zu prüfen, ob die vereinbarte (Teil-)Zahlung in Höhe von jeweils XXX € nach erfolgter Abstimmung durch die (vormalige) eigenverwaltende Schuldnerin auf dem zur Erfüllung meines Treuhandauftrages im Rahmen der Planerfüllung eingerichteten Sonderkonto eingegangen ist. Im Rahmen der ersten Ausschüttung waren sämtliche der 103 Gläubiger händisch zu erfassen, da über das Programm "Winsolvenz" eine Auszahlung anteilig nicht möglich war. Dies stellte einen erheblichen Mehraufwand dar. Zudem hatte vor der dritten (Teil-)Ausschüttung ein Gläubiger auf seine Forderungen verzichtet, so dass eine erneute händische Erfassung aller Gläubiger erforderlich geworden war. Die nunmehr zurückgezahlten zwei Quotenausschüttungen (vgl. auch meine Ausführungen unter Punkt 2.6. im Vergütungsantrag vom 11. April 2025) waren nach erneuter Berechnung der Auszahlungsquote an die verbliebenen Gläubiger auszuschütten. Zum anderen lagen insgesamt sechs Nachmeldungen (lfd. Nr. 228 bis lfd. Nr. 233 der Insolvenztabelle), sogenannte "Nachzügler-Forderungen" im Sinne des Insolvenzplans vor. Hier war ebenfalls eine händische Erfassung der Gläubiger notwendig, da diese verschiedenen Gruppen angehörten und demnach auch abweichende (Teil-)Quoten ermittelt werden mussten. Vor der Auszahlung des zurückgestellten Kompensationsbetrages war die Ermittlung und Prüfung der Gläubiger, deren Forderungen zunächst bestritten waren und zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Jahresfrist noch festgestellt wurden, erforderlich (vgl. auch Punkt 2.3. des Vergütungsantrages vom 11. April 2025). Außerdem war zuvor die Integration der Ausfallforderung (5 %) der absonderungsberechtigten Gläubiger in Gruppe 8 notwendig. Die Absonderungsgläubiger mussten ebenfalls händisch erfasst werden, da die Quote lediglich auf den ausgefallenen Teil gezahlt wurde. Vor diesem Hintergrund war auch ein erheblicher Mehraufwand für die erfolgten Ausschüttungen und die Ermittlung des noch zu zahlenden Kompensationsbetrages erforderlich. Ein weiterer Mehraufwand resultierte aus der Bearbeitung der nachgemeldeten Forderungen, für die eine Vorprüfung der Forderungen anhand der eingereichten Nachweise des betreffenden Gläubigers vorgenommen wurde. Im Übrigen waren auch mit den Gläubigern, deren Forderungen zunächst bestritten worden waren und zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Jahresfrist noch festgestellt wurden, eine Vorprüfung durch den Sachwalter anhand der eingereichten Unterlagen und im Anschluss daran eine Abstimmung mit der (vormalige) eigenverwaltenden Schuldnerin erforderlich, bevor eine endgültige Feststellung zur Insolvenztabelle erfolgen konnte. In Anbetracht dessen war von einer deutlichen Überschreitung des für den Normalfall anzusetzenden Aufwandes auszugehen. Aus den vorgenannten Gründen war die geltend gemachte Bruchteilserhöhung (um 25 %, mithin von 50 % auf 75 %) sachgerecht und angemessen. Einwendungen seitens der Schuldnerin oder der Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden nicht geltend gemacht. Die Auslagen wurden auf der Basis der Regelung in § 12 Abs. 3 InsVV zutreffend ermittelt. Bei einer angenommenen Dauer der Planüberwachung von 21 Monaten ergibt sich eine gedeckelte Auslagenpauschale in Höhe von XXX € netto (21 x XXX €). Weitere Zu- oder Abschläge wurden nicht geltend gemacht. Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Fulda, 18.07.2025

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 92 IN 134/25

    92 IN 134/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ppm Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda, ehemals Parzeller print & media GmbH & Co. KG (AG Fulda, HRA 1025), vertr. d.: 1. ppm Fulda Beteiligungs GmbH (Amtsgericht Fulda HRB 572), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Guido Wienzek, Petersberg, (Geschäftsführer), ist am 24.11.2025 folgendes angeordnet worden: Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt André Rombach, -ROMBACH Rechtsanwälte-, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, Tel.: 0361 730650, Fax: 0361 7312344, E-Mail: info@rombach-rechtsanwaelte.de. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Fulda, 24.11.2025

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 92 IN 134/25

    Amtsgericht Fulda 01.02.2026 Insolvenzgericht 92 IN 134/25 B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ppm Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda, ehemals Parzeller print & media GmbH & Co. KG (AG Fulda, HRA 1025), vertreten durch: 1. ppm Fulda Beteiligungs GmbH (Amtsgericht Fulda HRB 572), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Guido Wienzek, Petersberg, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Neu -ATN d'Avoine Teubler Neu-, Im Zollhafen 22, 50678 Köln, wird heute, am 01.02.2026 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am 24.11.2025 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet. Es wird Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 1 InsO angeordnet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 InsO bei der Schuldnerin. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt André Rombach, -ROMBACH Rechtsanwälte-, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, Tel.: 0361 730650, Fax: 0361 7312344, E-Mail: info@rombach-rechtsanwaelte.de. Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei dem Sachwalter schriftlich oder auf dem nach § 174 Abs. 4 S. 1 InsO eröffneten elektronischen Weg und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 25.02.2026, b) dem Sachwalter gemäß §§ 282, 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 1. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Berichtstermin abgehalten: Am Mittwoch, 04.03.2026, 09:30 Uhr, Saal 2.125, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda eine Gläubigerversammlung zur eventuellen Beschlussfassung über a) Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO), b) die Wahl eines anderen Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO) oder die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), im Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung, c) die Rechnungslegung der Schuldnerin (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO), d) Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO), e) die Wahl eines Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 68 InsO) bzw. die Einsetzung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) f) die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) g) die Gewährung von Unterhalt (§§ 278, 100, 101 InsO), h) die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), i) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 149 InsO), j) den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 157 InsO), z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den Sachwalter oder an die Schuldnerin (§ 284 InsO; § 157 Abs. 1 S. 2 InsO), k) die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), l) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, m) eine Unternehmens-/Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§§ 160, 162 InsO) oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist. n) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. §§ 270 Abs. 1 S. 1, 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. 2. Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den Sachwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum 18.03.2026 gesetzt. Anträge und Erklärungen, die danach bei dem Insolvenzgericht eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 283 Abs. 1 S. 2 InsO). Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (25.02.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (18.03.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: * Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden, es sei denn, es ist ein Gläubigerausschuss bestellt. * Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen. * Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. * Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende, mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen. Gemäß § 67 InsO wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt: 1. Absonderungsgläubiger und Gläubiger mit der höchsten Forderung: Nord Leasing GmbH, Neuer Wall 34, 20354 Hamburg, vertr. d. Herrn Roland Grimm (informationshalber), E-Mail: roland.grimm@nordleasing.com, Tel.: +49 40 33 44 155-188 2. Arbeitnehmervertreter: Betriebsratsvorsitzender, Herr Markus Binder, Heiligenstädter Str. 1, 36039 Fulda; E-Mail: markus.binder@ppm-fulda.de; Tel.: +49 171 9544405 3. Kleingläubiger: Hoehl-Druck Medien + Service GmbH, Gutenbergstr. 1, 36251 Bad Hersfeld, vertr. d. Herrn Michael Plank (informationshalber), E-Mail: www.hoehl-druck.de, Tel.: +49 6621 161 580 Die Bestimmung der Gläubigerausschussmitglieder wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Ausschussmitgliedes gegenüber dem Gericht wirksam. Die Annahmeerklärung ist gegenüber dem Gericht unverzüglich, unbedingt vor Beginn der konstituierenden Sitzung schriftlich abzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht bereits nach Gesetz versichert sind, sondern entsprechende Verträge erst abgeschlossen werden müssen. Der Schuldnerin wird aufgegeben dem Sachwalter umfassend Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und deren künftige Veränderung (beispielsweise Wechsel des Arbeitsplatzes, Erwerb neuen Vermögens, neuer Forderungen und Gegenstände usw.) zu erteilen und den Sachwalter ungefragt zu unterrichten, § 97 Abs. 1 u. 2 InsO. Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. G r ü n d e : Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 22.01.2026. Es liegt eine Überschuldung in Höhe von 539.434,05 € vor. Die Zahlungsunfähigkeit ergibt sich zudem aus folgenden Umständen: Die fälligen Verbindlichkeiten (einfache Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO) betragen laut Vermögensübersicht (Passiva III) 836.796,44 €. Diesen fälligen Verbindlichkeiten steht ein Kassen- und Bankbestand gegenüber in Höhe von 290.428,07 €. Nimmt man den realisierbaren Forderungsbestand (Aktiva C II) in Höhe von 488.801,00 € noch hinzu, so ergibt sich eine Liquidität in Höhe von 779.229,07 €. Daraus wird deutlich, dass die Schuldnerin nicht in der Lage ist, über einen Zeitraum von 3 Wochen mindestens 90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Aus der Vermögensübersicht ergibt sich eine freie Masse, welche die Verfahrenskosten deckt. Die beantragte Eigenverwaltung war anzuordnen. Es wurden keine Umstände bekannt, die nach derzeitigem Stand erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Zudem wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziff. 3 2. HS InsO), dass die von der Antragstellerin beantragte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat und dass keine internationale Zuständigkeit gegeben ist. Ferner wurde im Gutachten bestätigt, dass die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere soweit diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint, dass die Vollständigkeit der Rechnungsführung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung gegeben ist, und dass keine Haftungsansprüche der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe bestehen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Seifert Richter am Amtsgericht a.w.a.R.

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 92 IN 134/25

    Geschäfts-Nr.: 92 IN 134/25 . In dem Insolvenzverfahren ppm Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda, ehemals Parzeller print & media GmbH & Co. KG (AG Fulda, HRA 1025), vertr. d.: 1. ppm Fulda Beteiligungs GmbH (Amtsgericht Fulda HRB 572), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Guido Wienzek, Petersberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen zzgl. der Umsatzsteuer des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Nord Leasing GmbH, Neuer Wall 34, 20354 Hamburg, vertr. d. Herrn Roland Grimm (informationshalber), E-Mail: roland.grimm@nordleasing.com, Tel.: +49 40 33 44 155-188 durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23.07.2026 festgesetzt worden. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen Die Schuldnerin wurde angewiesen, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem oben bezeichneten Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen. G r ü n d e: Durch den Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 24.11.2025 (Blatt 193 HB) ist Nord Leasing GmbH, Neuer Wall 34, 20354 Hamburg, vertr. d. Herrn Roland Grimm (informationshalber), E-Mail: roland.grimm@nordleasing.com, Tel.: +49 40 33 44 155-188 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO eingesetzt worden. Das Amt ist angenommen worden (Annahmeerklärung Bl. 18 HB). Mit Antrag vom 05.03.2026 begehrt Nord Leasing GmbH, Neuer Wall 34, 20354 Hamburg, vertr. d. Herrn Roland Grimm (informationshalber), E-Mail: roland.grimm@nordleasing.com, Tel.: +49 40 33 44 155-188 die Festsetzung von Vergütung und Auslagen in Höhe von xx € . Auf den näheren Inhalt des Antrags Bl. 1 ff. SB w) wird Bezug genommen. Der Sachwalter ist zu dem Antrag angehört worden. Ebenso wurden die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses angehört. Die Zustimmung zu dem Antrag ist erfolgt. Die Schuldnerin ist zu dem Antrag gehört worden. Die Zustimmung zu dem Antrag ist erfolgt. Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit der Arbeitsleistung und nicht erst mit der gerichtlichen Festsetzung. Die Festsetzung konkretisiert den Anspruch nur der Höhe nach. Fällig wird der Vergütungsanspruch mit der Beendigung der Tätigkeit als vorläufiges Ausschussmitglied, also in der Regel mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgesehen. Das Insolvenzverfahren ist am 01.02.2026 eröffnet worden. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ist daher eingetreten. Jedes Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat für sich, ebenso wie der Verwalter, einen Vergütungsantrag schriftlich bei Gericht einzureichen und die von ihm beantragte Festsetzung zu begründen. Ein "Gruppenantrag", mit dem alle Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses die Festsetzung einer einheitlichen Vergütung beantragen, ist unzulässig, da die Basis der Vergütung nach § 17 InsVV die individuelle Tätigkeit des jeweiligen Mitgliedes im Ausschuss ist. Daher reicht auch die bloße Bezugnahme auf allgemeine Erschwernisse oder Besonderheiten nicht, vielmehr hat der Antragsteller die von ihm zugrunde gelegten Werte in nachvollziehbarer Weise zu begründen, insbesondere hat er den von ihm geleisteten Aufwand in und für den Gläubigerausschuss im Einzelnen darzulegen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (vgl. dazu ausführlich LG Aurich ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48). Auf die Kommentierung Haarmeyer/Mock InsVV Rn. 18 zu § 17 InsVV wird hingewiesen. Die Vergütung der Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, § 22a InsO bemisst sich nicht wie in § 17 Abs. 1 InsVV für die Aufgabenerfüllung aus § 56a InsO und § 270b Abs. 3 InsO u.a. abhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit, sondern ist nach § 17 Abs. 2 InsVV pauschal mit 500 € pro Ausschussmitglied zu vergüten. Damit sind die Beratungen und Beschlussfassungen des vorläufigen Gläubigerausschusses im Rahmen der Anhörung nach § 56a Abs. 1 InsO evtl. weitere Beratungen und Beschlussfassungen zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters gem. § 56a Abs. 3 InsO sowie vor einer Anordnung einer Eigenverwaltung gem. § 270 InsO pauschal abgedeckt. Eines Nachweises eines Tätigkeitsumfangs bedarf es insoweit nicht. Weitere notwendige Tätigkeiten des vorläufigen Gläubigerausschusses, welche nicht zu den nach § 56a InsO bzw. § 270b Abs. 3 InsO gehören, sind gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsVV entsprechend § 17 Abs. 1 INsVV nach Stundensätzen zu vergüten. Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InsVV-Online Rn. 28, 29 zu § 17 InsO wird hingewiesen. Vorliegend wurden seitens Nord Leasing GmbH, Neuer Wall 34, 20354 Hamburg, vertr. d. Herrn Roland Grimm (informationshalber), E-Mail: roland.grimm@nordleasing.com, Tel.: +49 40 33 44 155-188 als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Tätigkeiten vorgenommen, die über den Rahmen der §§ 56 a Abs. 3 und 270b Abs. 3 InsO hinausgehen. In einem solchen Fall hat jedes Gläubigerausschussmitglied seinem Antrag notwendige Aufzeichnungen über den Zeitaufwand sowie die Art und Weise des Tätigseins beizufügen (LG Aurich ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48; LG Aachen ZIP 1993, 137; AG Köln ZIP 1992, 1492; Kübler/Prütting/Bork/Eickmann, § 17 InsVV Rn. 4; Blersch, § 17 Rn. 9; vgl. auch Uhlenbruck, EWiR 1993, 69). Der Zeitaufwand umfasst alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, also nicht nur Zeiten der unmittelbaren Anwesenheit in Sitzungen und bei Besprechungen, sondern auch Zeiten der An- und Abfahrten, der häuslichen Vorbereitung, für Aktenstudium, Telefonate, Recherchen in Literatur oder Praxis, letztlich also jede Tätigkeit, die der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben eines Gläubigerausschussmitgliedes zu dienen bestimmt war (so auch LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48). Auf die Kommentierung Haarmeyer/Mock InsVV Rn. 21 zu § 17 InsVV wird hingewiesen. In diesem Sinne sind dem Antrag vom 05.03.2026 Aufzeichnungen über den Zeitaufwand beigefügt. Nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 73 InsO iVm. §§ 63-65 InsO haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Die Vergütung beträgt nach § 17 InsVV regelmäßig zwischen 50 € und 300 € je Stunde. Nach dieser Regelung sollen die Stundensätze regelmäßig zwischen diesen Beträgen liegen. Eine Abweichung bedarf einer besonderen Begründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss freiwillig erfolgt, i.d.R. nicht aus einem direkten Gewinnerzielungsinteresse motiviert und bei Beginn der Tätigkeit der Stundensatzrahmen bekannt ist. In der Regel besteht daher keine Veranlassung, eine von § 17 Abs. 1 InsVV abweichende Vergütung festzusetzen. Angemessen und ausreichend dürfte es sein, ohne besondere Prüfung von einem Stundensatz von 175 € auszugehen und diesen nur bei besonders schwierigen, umfangreichen Verfahren und/oder der Einbringung besonderer Sachkunde auf bis zu 300 € anzuheben und in Fällen mangelnder Mitwirkung auf den Basissatz abzusenken. Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InsVV-Online Rn. 5 zu § 17 InsVV wird hingewiesen. Somit ist regelmäßig eine Vergütung von 175 € je Stunde für das Gläubigerausschussmitglied anzusetzen. Dieser Mittelsatz entschädigt die gesamte Tätigkeit und sämtliche Aufgaben des Ausschussmitgliedes in einem Insolvenzverfahren, das nach Art und Umfang als Normalverfahren im Sinne des § 2 InsVV anzusehen ist. Ausgehend von diesem Mittelsatz hat das Gericht die individuelle Festsetzung für die einzelnen Ausschussmitglieder auf Grund von Besonderheiten und Schwierigkeiten des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Erhöhungskriterien können eine besondere berufliche Stellung oder Qualifikation des Mitgliedes sein, die Befassung mit rechtlichen Problemen im Insolvenzverfahren, ein besonderer persönlicher Einsatz, überdurchschnittlich viele zu prüfende oder zu genehmigende Rechtsgeschäfte des Verwalters oder eine besonders umfangreiche Prüfung der Schlussrechnung. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Erhöhungskriterium des Insolvenzverwalters auch gleichermaßen für das Ausschussmitglied herangezogen werden kann. Es muss sich vielmehr konkret auf den Arbeitsaufwand des Ausschussmitgliedes ausgewirkt haben. Ferner ist zu beachten, dass der erhöhte Aufwand des Gläubigerausschussmitgliedes bereits durch die Zahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt wird. Eine vom Mittelsatz nach unten abweichende Vergütung ist bei einem einfachen Insolvenzverfahren von kurzer Dauer, ohne besondere Qualifikation des Ausschussmitgliedes oder mangelnder Aktivität festzusetzen. Auf die Kommentierung Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung Rn. 19,20 zu § 17 InsVV wird hingewiesen. Vorliegend wurde seitens des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses ein Stundensatz von xx € angesetzt. Der angesetzte Stundensatz ist im Hinblick auf Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit angemessen. Die Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren sind zumeist vielfältiger, haftungsträchtiger und arbeitsintensiver als im eröffneten Verfahren (s. Frind "Hamburger Kommentar", 4. Auflage, 2012, § 69 Rd. 5a). Bzgl. der Auslagen wurde durch das vorläufige Gläubigerausschussmitglied eine km-Pauschale von 0,50 € beantragt. Gefahrene Kilometer sind mit den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen. Auf die Kommentierung BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 18 Rn. 6, beck-online. Dieser liegt aktuell bei 0,38 €. Daher ist ein Betrag von 0,12 € pro gefahrenem km von der beantragten Vergütung in Abzug zu bringen. Die Auslagen sind gemäß § 18 Abs. 1 InsVV festzusetzen. Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Fulda, 23.07.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 92 IN 134/25

    Geschäfts-Nr.: 92 IN 134/25 . In dem Insolvenzverfahren ppm Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda, ehemals Parzeller print & media GmbH & Co. KG (AG Fulda, HRA 1025), vertr. d.: 1. ppm Fulda Beteiligungs GmbH (Amtsgericht Fulda HRB 572), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Guido Wienzek, Petersberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen zzgl. der Umsatzsteuer des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Herr Markus Binder, Heiligenstädter Str. 1, 36039 Fulda; E-Mail: markus.binder@ppm-fulda.de; Tel.: +49 171 9544405 durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26.05.2026 festgesetzt worden. Die Schuldnerin wurde angewiesen, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem oben bezeichneten Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen. G r ü n d e: Durch den Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 24.11.2025 (Blatt 193 HB) ist Herr Markus Binder, Heiligenstädter Str. 1, 36039 Fulda; E-Mail: markus.binder@ppm-fulda.de; Tel.: +49 171 9544405 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO eingesetzt worden. Das Amt ist angenommen worden (Annahmeerklärung Bl. 19 HB). Mit Antrag vom 10.03.2026 begehrt Herr Markus Binder, Heiligenstädter Str. 1, 36039 Fulda; E-Mail: markus.binder@ppm-fulda.de; Tel.: +49 171 9544405 die Festsetzung von Vergütung und Auslagen wie tenoriert. Auf den näheren Inhalt des Antrags Bl. 4 SB w) wird Bezug genommen. Der Sachwalter ist zu dem Antrag angehört worden. Ebenso wurden die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses angehört. Die Zustimmung zu dem Antrag ist seitens des Sachwalters und seitens des weiteren Gläubigerausschussmitgliedes NordLeasing GmbH erfolgt. Die Schuldnerin ist zu dem Antrag ebenfalls gehört worden. Die Zustimmung zu dem Antrag ist erfolgt. Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit der Arbeitsleistung und nicht erst mit der gerichtlichen Festsetzung. Die Festsetzung konkretisiert den Anspruch nur der Höhe nach. Fällig wird der Vergütungsanspruch mit der Beendigung der Tätigkeit als vorläufiges Ausschussmitglied, also in der Regel mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgesehen. Das Insolvenzverfahren ist am 01.02.2026 eröffnet worden. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ist daher eingetreten. Jedes Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat für sich, ebenso wie der Verwalter, einen Vergütungsantrag schriftlich bei Gericht einzureichen und die von ihm beantragte Festsetzung zu begründen. Ein "Gruppenantrag", mit dem alle Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses die Festsetzung einer einheitlichen Vergütung beantragen, ist unzulässig, da die Basis der Vergütung nach § 17 InsVV die individuelle Tätigkeit des jeweiligen Mitgliedes im Ausschuss ist. Daher reicht auch die bloße Bezugnahme auf allgemeine Erschwernisse oder Besonderheiten nicht, vielmehr hat der Antragsteller die von ihm zugrunde gelegten Werte in nachvollziehbarer Weise zu begründen, insbesondere hat er den von ihm geleisteten Aufwand in und für den Gläubigerausschuss im Einzelnen darzulegen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (vgl. dazu ausführlich LG Aurich ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48). Auf die Kommentierung Haarmeyer/Mock InsVV Rn. 18 zu § 17 InsVV wird hingewiesen. Die Vergütung der Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, § 22a InsO bemisst sich nicht wie in § 17 Abs. 1 InsVV für die Aufgabenerfüllung aus § 56a InsO und § 270b Abs. 3 InsO u.a. abhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit, sondern ist nach § 17 Abs. 2 InsVV pauschal mit 500 € pro Ausschussmitglied zu vergüten. Damit sind die Beratungen und Beschlussfassungen des vorläufigen Gläubigerausschusses im Rahmen der Anhörung nach § 56a Abs. 1 InsO evtl. weitere Beratungen und Beschlussfassungen zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters gem. § 56a Abs. 3 InsO sowie vor einer Anordnung einer Eigenverwaltung gem. § 270 InsO pauschal abgedeckt. Eines Nachweises eines Tätigkeitsumfangs bedarf es insoweit nicht. Weitere notwendige Tätigkeiten des vorläufigen Gläubigerausschusses, welche nicht zu den nach § 56a InsO bzw. § 270b Abs. 3 InsO gehören, sind gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsVV entsprechend § 17 Abs. 1 InsVV nach Stundensätzen zu vergüten. Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InsVV-Online Rn. 28, 29 zu § 17 InsO wird hingewiesen. Vorliegend wurden seitens Herr Markus Binder, Heiligenstädter Str. 1, 36039 Fulda; E-Mail: markus.binder@ppm-fulda.de; Tel.: +49 171 9544405 als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Tätigkeiten vorgenommen, die über den Rahmen der §§ 56 a Abs. 3 und 270b Abs. 3 InsO hinausgehen. In einem solchen Fall hat jedes Gläubigerausschussmitglied seinem Antrag notwendige Aufzeichnungen über den Zeitaufwand sowie die Art und Weise des Tätigseins beizufügen (LG Aurich ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48; LG Aachen ZIP 1993, 137; AG Köln ZIP 1992, 1492; Kübler/Prütting/Bork/Eickmann, § 17 InsVV Rn. 4; Blersch, § 17 Rn. 9; vgl. auch Uhlenbruck, EWiR 1993, 69). Der Zeitaufwand umfasst alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, also nicht nur Zeiten der unmittelbaren Anwesenheit in Sitzungen und bei Besprechungen, sondern auch Zeiten der An- und Abfahrten, der häuslichen Vorbereitung, für Aktenstudium, Telefonate, Recherchen in Literatur oder Praxis, letztlich also jede Tätigkeit, die der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben eines Gläubigerausschussmitgliedes zu dienen bestimmt war (so auch LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48). Auf die Kommentierung Haarmeyer/Mock InsVV Rn. 21 zu § 17 InsVV wird hingewiesen. In diesem Sinne sind dem Antrag vom 10.03.2026 Aufzeichnungen über den Zeitaufwand beigefügt. Nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 73 InsO iVm. §§ 63-65 InsO haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Die Vergütung beträgt nach § 17 InsVV regelmäßig zwischen 50 € und 300 € je Stunde. Nach dieser Regelung sollen die Stundensätze regelmäßig zwischen diesen Beträgen liegen. Eine Abweichung bedarf einer besonderen Begründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss freiwillig erfolgt, i.d.R. nicht aus einem direkten Gewinnerzielungsinteresse motiviert und bei Beginn der Tätigkeit der Stundensatzrahmen bekannt ist. In der Regel besteht daher keine Veranlassung, eine von § 17 Abs. 1 InsVV abweichende Vergütung festzusetzen. Angemessen und ausreichend dürfte es sein, ohne besondere Prüfung von einem Stundensatz von 175 € auszugehen und diesen nur bei besonders schwierigen, umfangreichen Verfahren und/oder der Einbringung besonderer Sachkunde auf bis zu 300 € anzuheben und in Fällen mangelnder Mitwirkung auf den Basissatz abzusenken. Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InsVV-Online Rn. 5 zu § 17 InsVV wird hingewiesen. Somit ist regelmäßig eine Vergütung von 175 € je Stunde für das Gläubigerausschussmitglied anzusetzen. Dieser Mittelsatz entschädigt die gesamte Tätigkeit und sämtliche Aufgaben des Ausschussmitgliedes in einem Insolvenzverfahren, das nach Art und Umfang als Normalverfahren im Sinne des § 2 InsVV anzusehen ist. Ausgehend von diesem Mittelsatz hat das Gericht die individuelle Festsetzung für die einzelnen Ausschussmitglieder auf Grund von Besonderheiten und Schwierigkeiten des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Erhöhungskriterien können eine besondere berufliche Stellung oder Qualifikation des Mitgliedes sein, die Befassung mit rechtlichen Problemen im Insolvenzverfahren, ein besonderer persönlicher Einsatz, überdurchschnittlich viele zu prüfende oder zu genehmigende Rechtsgeschäfte des Verwalters oder eine besonders umfangreiche Prüfung der Schlussrechnung. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Erhöhungskriterium des Insolvenzverwalters auch gleichermaßen für das Ausschussmitglied herangezogen werden kann. Es muss sich vielmehr konkret auf den Arbeitsaufwand des Ausschussmitgliedes ausgewirkt haben. Ferner ist zu beachten, dass der erhöhte Aufwand des Gläubigerausschussmitgliedes bereits durch die Zahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt wird. Eine vom Mittelsatz nach unten abweichende Vergütung ist bei einem einfachen Insolvenzverfahren von kurzer Dauer, ohne besondere Qualifikation des Ausschussmitgliedes oder mangelnder Aktivität festzusetzen. Auf die Kommentierung Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung Rn. 19,20 zu § 17 InsVV wird hingewiesen. Vorliegend wurde seitens des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses ein Stundensatz von xx € angesetzt. Der vorliegend beantragte Stundensatz i. H. v. xx € ist im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Probleme des Verfahrens, sowie aufgrund der besonderen beruflichen Stellung und der damit verbundenen Sachkunde und Qualifikation des vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedes nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Fulda, 26.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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