Poolmegastore GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Poolmegastore GmbH mit Sitz in Worms (Amtsgericht Worms, HRB 45730). 4 Bekanntmachungen vom 02. Februar 2026 bis 28. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Worms |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Worms |
| Aktenzeichen | 13 IN 113/25 |
| Handelsregister | Mainz, HRB 45730 |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
| Branche | Einzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel) |
| Zeitraum | 02. Februar 2026 – 28. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 13 IN 113/25
Amtsgericht Worms INSOLVENZGERICHT Beschluss 13 IN 113/25 01.02.2026 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Poolmegastore GmbH, Klosterstraße 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 45730), - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Sibel Gerhardt, Lintilia LAW Rechtsanwaltsges. mbH, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, wird der Beschluss vom 21.11.2025 über die Anordnung des Schutzschirmverfahrens sowie Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans nach § 270d Abs.1 InsO wegen Scheiterns der Sanierung und Hinfälligkeit der Vorlagefrist aufgehoben. Sodann wird heute, am 01.02.2026 um 23:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Es wird die Führung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Henrik Schmoll, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, Tel.: 06221/9118-0 Die Antragstellerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Antragstellerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Hinweis: Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 17.03.2026, b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 28.04.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: > Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, > Anträge über: * die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Antragstellerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Antragstellerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Antragstellerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist () und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (28.04.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. G r ü n d e: Die Antragstellerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Henrik Schmoll vom 26.01.2026. Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Antragstellerin beantragt worden. Es sind keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Antragstellerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. 67547 Worms, den 01.02.2026 -Insolvenzgericht-
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 13 IN 113/25
Amtsgericht Worms 03.02.2026 Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.: 13 IN 113/25 (Bitte stets angeben) In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Poolmegastore GmbH, Klosterstraße 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 45730), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Sibel Gerhardt, Lintilia LAW Rechtsanwaltsges. mbH, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, hat der Sachwalter mit Schriftsatz vom 02.02.2026, eingegangen bei Gericht am 02.02.2026, die drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 285 iVm § 208 Abs. 1 InsO angezeigt, sodass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Worms, den 03.02.2026 - Insolvenzgericht -
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 13 IN 113/25
13 IN 113/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Poolmegastore GmbH, Klosterstraße 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 45730), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insovenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Henrik Schmoll, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, Tel.: 06221/9118-0, ernannt worden. Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Worms - eingesehen werden. Amtsgericht Worms, 01.05.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 13 IN 113/25
Amtsgericht Worms 28.05.2026 Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.: 13 IN 113/25 (Bitte stets angeben) In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Poolmegastore GmbH, Klosterstraße 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 45730), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Sibel Gerhardt, Lintilia LAW Rechtsanwaltsges. mbH, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 28.05.2026, eingegangen bei Gericht am 28.05.2026, die erneute Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt, sodass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht ggfls. ist auch eine Einstellung mangels Deckung Verfahrenskosten geboten. Amtsgericht Worms, den 28.05.2026 - Insolvenzgericht -
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.