Unternehmensinsolvenz

PfalzGranit GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für PfalzGranit GmbH mit Sitz in Landau in der Pfalz (Amtsgericht Landau in der Pfalz, HRB 31415). 8 Bekanntmachungen vom 20. September 2024 bis 15. Juni 2026.

Stammdaten

SitzLandau in der Pfalz
GerichtAmtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen3 IN 145/24
HandelsregisterLandau in der Pfalz, HRB 31415
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum20. September 2024 – 15. Juni 2026
Bekanntmachungen8

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 145/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 145/24 20.09.2024 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PfalzGranit GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31415), vertreten durch: Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. 1. Gemäß § 270b InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen angeordnet. 2. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Jens Lieser, Lieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-8455170, Fax: 0621-8455171. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. 3. Gemäß § 270c Abs. 3 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam sind. 4. Gemäß § 270d Abs. 1 S. 1 InsO wird der Antragstellerin eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von einem Monat gesetzt. 5. Von der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses wird gemäß § 22a Abs. 3 InsO abgesehen, weil dem Sachwalter eine Frist zur Stellungnahme insoweit gesetzt wurde.. 6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. §§ 270c Abs. 3 S. 1, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. 7. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Abs. 1 InsO beauftragt, über folgende Umstände Bericht zu erstatten: - Über die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint; - die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung; - das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe; 8. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 274 Abs. 2 S. 2 InsO beauftragt, die Antragstellerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten zu unterstützen. 9. Zusätzlich wird der vorläufige Sachwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO) sowie ob die von der Antragstellerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat. Dabei soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden. Weiterhin soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht vorliegen (§ 22 Abs. 1 InsO). 10. Der Antragstellerin wird gemäß § 270b Abs. 1 S. 2 InsO aufgegeben, folgende Mängel der Eigenverwaltungsplanung nachzubessern: 11. Die Beteiligten werden auf folgende Umstände hingewiesen: - Der vorläufige Sachwalter soll gemäß §§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 2 S. 1 InsO die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung überwachen; - der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäfträume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten (§§ 274 Abs. 2, 22 Abs. 3 InsO). - Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 2 InsO). - Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 InsO). - Der vorläufige Sachwalter kann von der Antragstellerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). - Die Antragstellerin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Abs. 4 S. 1 InsO) G r ü n d e : Die vorläufige Eigenverwaltung war gemäß § 270b Abs. 1 S. 1 InsO anzuordnen, da die Eigenverwaltungsplanung der Antragstellerin vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass diese auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Da die Eigenverwaltungsplanung die oben genannten Mängel aufweist, ist die vorläufige Eigenverwaltung nur einstweilen anzuordnen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine hinreichende Nachbesserung der Mängel, wird die vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270e Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgehoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 145/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 145/24 09.10.2024 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PfalzGranit GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31415), vertreten durch: Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin, wird der Beschluss vom 20.09.2024 wie folgt berichtigt: 1. Gem. § 270b InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Die einstweilige Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung entfällt. 2. Unverändert. 3. Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung i S v § 266 a StGB dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden. 4. Entfällt ersatzlos. 5-9. Unverändert. 10. Entfällt ersatzlos. 11. Unverändert. G r ü n d e : Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin von Amts wegen gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 oder dem Landgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1490017515249-016440272 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

  3. Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 145/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 145/24 16.10.2024 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PfalzGranit GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31415), vertreten durch: Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), - Schuldnerin- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin, Sachwalter : Rechtsanwalt Jens Lieser, Lieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Q7, 24, 68161 Mannheim, Tel: 0621-8455170 wird zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Schuldnerin am 16.10.2024 um 12:00 Uhr angeordnet: 1. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 , § 270 c Abs. 3 S 1 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihre Kommanditbeteiligungen an der PfalzBoden Waldhambach GmbH & Co KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Landau unter HRA 30481 nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam sind. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  4. Nr. 4EröffnungenAz. 3 IN 145/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 145/24 01.12.2024 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PfalzGranit GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31415), vertreten durch: Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin, wird heute, am 01.12.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jens Lieser, Lieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-8455170, Fax: 0621-8455171 Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 31.01.2025, b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am 20.02.2025, 9.00 Uhr, Saal 221 eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. G r ü n d e : Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  5. Nr. 5EröffnungenAz. 3 IN 145/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 145/24 01.12.2024 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PfalzGranit GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31415), vertreten durch: Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin, Sachwalter: Rechtsanwalt Jens Lieser , Q7 , 24 , 68161Mannheim. Im Zusammenhang mit dem zum 1.12.2024 in Eigenverwaltung eröffneten Insolvenzverfahren wird gem. §§ 277, 270 Abs. 1 S 2, 21 Abs. 2 Nr 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihre Kommanditbeteiligungen an der PfalzBoden Waldhambach GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Landau in der Pfalz unter HRA 30481, nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 145/24

    Aktenzeichen: 3 IN 145/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PfalzGranit GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31415), vertreten durch: Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin, hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 12.09.2025) gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO) Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 15.09.2025

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 145/24

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 145/24 29.09.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PfalzGranit GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31415), vertreten durch: Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin, wird die durch Beschluss vom 01.12.2024 erfolgte Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben. Zum Insolvenzverwalter wird der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Jens Lieser, Lieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-8455170, Fax: 0621-8455171, ernannt. G r ü n d e : Die durch Beschluss vom 01.12.2024 erfolgte Anordnung der Eigenverwaltung war aufzuheben. (Aufhebung gemäß § 270e Abs. 1 Nr. 4 InsO) Die Aufhebung erfolgt gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 4 InsO, da dies die Schuldnerin mit Schreiben vom 16.09.2025 beantragt hat.

  8. Nr. 8SonstigesAz. 3 IN 145/24

    3 IN 145/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PfalzGranit GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31415), vertr. d.: Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Dienstag, den 21.07.2026 um 14:00 Uhr im Saal 231. Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar: - Abwicklung der Vereinbarung mit der Teralis Waldhambach GmbH & Co.KG, die aus den folgenden Punkten besteht: - Abgeltung von streitigen Anfechtungsansprüchen (Ziff. II. der Abwicklungsvereinbarung) - Vollziehung des notariellen Grundstücksverkaufs vom 26. Juli 2024 (Ziff. III. der Abwicklungsvereinbarung) - Verkauf von Vorratsvermögen (Ziff. IV. der Abwicklungsvereinbarung) - Zustimmung des Insolvenzverwalters Eintragung des Kommanditistenwechsels betreffend der PfalzBoden Waldhambach GmbH & Co. KG (Ziff. V. der Abwicklungsvereinbarung) - Abgeltungsklausel (Ziff. VI. der Abwicklungsvereinbarung) Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Landau in der Pfalz, 15.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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