Unternehmensinsolvenz

PCT Maschinenbau GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für PCT Maschinenbau GmbH mit Sitz in Hofheim (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 128337). 2 Bekanntmachungen vom 01. Juli 2026 bis 02. Juli 2026.

Stammdaten

SitzHofheim
GerichtAmtsgericht Frankfurt am Main
HandelsregisterFrankfurt am Main, HRB 128337
BundeslandHessen
BrancheIndustrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie)
Zeitraum01. Juli 2026 – 02. Juli 2026
Bekanntmachungen2

Bekanntmachungen im Überblick

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 810 IN 613/26 P-12-

    Amtsgericht Frankfurt am Main 01.07.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 613/26 P-12- B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren PCT Maschinenbau GmbH, Hattersheimer Straße 16-42, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 128337), vertreten durch: 1. Yorck Richter, Lugano, (Geschäftsführer), 2. Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, (Generalbevollmächtigter), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Prannerstraße 6, 80333 München, wird heute am 01.07.2026 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff. InsO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Zur Sachwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 91 30 92 0, Fax: 069/ 91 30 92 30, E-Mail: frankfurt@hww.eu, Internet: www.hww.eu. Der mit Beschlüssen v. 17.04. und 13.05.2026 bestellte vorläufige Gläubigerausschuss wird beibehalten. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung der Sachwalterin eingehen. Sie kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihr entgegengenommen und Zahlungen nur von ihr geleistet werden (§ 275 InsO). Die Sachwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Gründe: Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs v. 26.06.2026. Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Die Eigenverwaltung wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss unterstützt. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, da die Schuldnerin ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Deutschland hat. Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Angerer Richterin am Amtsgericht

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 810 IN 613/26 P-3-9

    810 IN 613/26 P-3-9: Über das Vermögen der PCT Maschinenbau GmbH, Hattersheimer Straße 16-42, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 128337), vertr. d.: 1. Yorck Richter, Lugano, (Geschäftsführer), 2. Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, (Generalbevollmächtigter), ist am 01.07.2026 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 91 30 92 0, Fax: 069/ 91 30 92 30, E-Mail: frankfurt@hww.eu, Internet: www.hww.eu. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 29.09.2026, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme der Sachwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person der Sachwalterin (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin , des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweis: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden grundsätzlich nicht benachrichtigt. Die Gläubiger werden aufgefordert: > Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 18.08.2026, > der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass die Sachwalterin von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihr entgegengenommen und Zahlungen nur von ihr geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). v_nomba_G wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 02.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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