Parabel NeXT GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Parabel NeXT GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg (Berlin), HRB 153870). 6 Bekanntmachungen vom 09. Februar 2026 bis 20. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Berlin |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) |
| Aktenzeichen | 36p IN 3967/17 |
| Handelsregister | Berlin, HRB 153870 |
| Bundesland | Berlin |
| Branche | Energie, Wasser & Entsorgung |
| Zeitraum | 09. Februar 2026 – 20. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SonstigesAz. 36p IN 3967/17
36p IN 3967/17 Terminsbestimmung | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parabel NeXT GmbH, Holzhauser Straße 177, 13509 Berlin - vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Will Amtsgericht Charlottenburg - HRB 153870 - Schuldnerin - | hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht Siebrecht am 09.02.2026 beschlossen: Terminsbestimmung: Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird bestimmt auf Donnerstag, 26.02.2026, 13:00 Uhr Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen eingesehen werden. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.02.2026
- Nr. 2SonstigesAz. 36p IN 3967/17
36p IN 3967/17 Terminsbestimmung | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Parabel NeXT GmbH, Holzhauser Straße 177, 13509 Berlin - vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Will Amtsgericht Charlottenburg - HRB 153870 - Schuldnerin - | hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht Siebrecht am 09.02.2026 beschlossen: Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Donnerstag, 26.02.2026, 13:05 Uhr Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Sofern weitere Stellungnahmen eingehen, können diese ebenfalls auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Der Termin dient möglicherweise auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung seitens des Insolvenzverwalters eventuell gemäß § 240 InsO vorgelegten geänderten Insolvenzplan. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Plans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird, die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, 2. gegen den Plan gestimmt hat und 3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Zu dem Erörterungs- und Abstimmungstermin werden die - auch nachrangigen - Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Sachwalter und die Schuldnerin geladen. Dieser Beschluss gilt zugleich als Ladung. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.02.2026
- Nr. 3SonstigesAz. 36p IN 3967/17
36p IN 3967/17 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Parabel NeXT GmbH, Holzhauser Straße 177, 13509 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Will Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 153870 - Schuldnerin - | Der vorläufige Insolvenzverwalter macht mit Vergütungsantrag vom 16.03.2026 für die vorläufige Insolvenzverwaltung geltend: die Regelvergütung gem. §§ 2, 11 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 3.587.781,16 EUR, zzgl. Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %. Es werden keine Absonderungsrechte gemäß. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV aufgrund erheblicher Befassung in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Ferner wird ein Zuschlag i.H.v. 15,00 % für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren geltend gemacht. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. ______________________________________________________________________________ Der Insolvenzverwalter macht mit Vergütungsantrag vom 17.03.2026 für die Insolvenzverwaltung geltend: die Regelvergütung gem. § 2 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 3.472.649,75 EUR, zzgl. Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %. Es werden Zuschläge i.H.v. 185,00 % geltend gemacht, mithin 85 % für die Betriebsfortführung sowie 100 % für Ausarbeitung des Insolvenzplans gem. § 3 Abs. 1 lit e InsVV. Es wird ein Abschlag i.H.v. 10,00 % gem. § 3 Abs. 2 lit a. InsVV einbezogen. Die Zuschlagshöhe beziffert sich somit auf 175,00 %. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.05.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 36p IN 3967/17
36p IN 3967/17 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Parabel NeXT GmbH, Holzhauser Straße 177, 13509 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Will Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 153870 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Knut Rebholz, Emser Straße 9, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.03.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.587.781,13 EUR auszugehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 % für die Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren.Die Festsetzungsgründe der Vergütung sowie der Auslagen ergeben sich aus dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.03.2026, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Gericht schließt sich den Erwägungen und Darlegungen bzw. Berechnungen des Insolvenzverwalters nach eigener kritischer Sachprüfung an. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war jeweils gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.06.2026
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 36p IN 3967/17
36p IN 3967/17 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Parabel NeXT GmbH, Holzhauser Straße 177, 13509 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Will Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 153870 - Schuldnerin - Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Knut Rebholz, Emser Straße 9, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Gesamtbetrag in Abzug zu bringender Vorschuss Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.03.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.472.649,75 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt eine Erhöhung des Regelsatzes um 185,00 % für die Ausarbeitung des Insolvenzplans (100,00 %) sowie für die Betriebsfortführung (85,00 %) Es ist ein Abschlag in Höhe von 10,00 % gem. § 3 Abs. 2 lit a. InsVV einbezogen worden, sodass der Gesamtzuschlag unter Berücksichtigung der Gesamtschau auf 175,00 % beziffert ist. Die Festsetzungsgründe der Vergütung sowie der Auslagen ergeben sich aus dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.03.2026, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Gericht schließt sich den Erwägungen und Darlegungen bzw. Berechnungen des Insolvenzverwalters nach eigener kritischer Sachprüfung an. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 175 % gerechtfertigt. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.06.2026
- Nr. 6Abweisungen mangels MasseAz. 36p IN 3967/17
36p IN 3967/17 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Parabel NeXT GmbH, Holzhauser Straße 177, 13509 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Will Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 153870 - Schuldnerin - | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.