Unternehmensinsolvenz

P3Konzept UG (haftungsbeschränkt)

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für P3Konzept UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Worms (Amtsgericht Worms, HRB 52425). 4 Bekanntmachungen vom 06. Juni 2025 bis 17. März 2026.

Stammdaten

SitzWorms
GerichtAmtsgericht Worms
Aktenzeichen13 IN 53/25
HandelsregisterMainz, HRB 52425
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheIndustrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie)
Zeitraum06. Juni 2025 – 17. März 2026
Bekanntmachungen4

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 13 IN 53/25

    Amtsgericht Worms INSOLVENZGERICHT Beschluss 13 IN 53/25 03.06.2025 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der P3Konzept UG (haftungsbeschränkt), Wilhelm-Leuschner-Straße 4, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 52425), vertreten durch: Meiko Philip Lucke, Wilhelm-Leuschner-Straße 4, 67547 Worms, (Geschäftsführer), - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwältin Sophie Scheungraber, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. Gemäß § 270b InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen angeordnet. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Timm Hartwich, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim, Tel.: 06206/95494-0, Fax: 06206/95494-28. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agwo.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 13 IN 53/25

    Amtsgericht Worms INSOLVENZGERICHT Beschluss 13 IN 53/25 01.08.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P3Konzept UG (haftungsbeschränkt), Wilhelm-Leuschner-Straße 4, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 52425), vertreten durch: Meiko Philip Lucke, Wilhelm-Leuschner-Straße 4, 67547 Worms, (Geschäftsführer) Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwältin Sophie Scheungraber, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, wird heute, am 01.08.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Timm Hartwich, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim, Tel.: 06206/95494-0, Fax: 06206/95494-28 Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agwo.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  3. Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 13 IN 53/25

    13 IN 53/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P3Konzept UG (haftungsbeschränkt), Bobenheimer Strape 21, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 52425), vertr. d.: Meiko Philip Lucke, Wilhelm-Leuschner-Straße 4, 67547 Worms, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Timm Hartwich, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim, Tel.: 06206/95494-0, Fax: 06206/95494-28, ernannt worden. Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Worms - eingesehen werden. Amtsgericht Worms, 02.02.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 13 IN 53/25

    Amtsgericht Worms INSOLVENZGERICHT Beschluss 13 IN 53/25 16.03.2026 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P3Konzept UG (haftungsbeschränkt), Bobenheimer Strape 21, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 52425), vertreten durch: Meiko Philip Lucke, Wilhelm-Leuschner-Straße 4, 67547 Worms, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwältin Sophie Scheungraber, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum Dienstag, den 05.05.2026, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Amtsgericht Worms, den 16.03.2026 - Insolvenzgericht -

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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