OXOR Anlagenbau GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für OXOR Anlagenbau GmbH mit Sitz in Edenkoben (Amtsgericht Landau in der Pfalz, HRB 33123). 6 Bekanntmachungen vom 31. Juli 2025 bis 23. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Edenkoben |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Landau in der Pfalz |
| Aktenzeichen | 3 IN 132/25 |
| Handelsregister | Landau in der Pfalz, HRB 33123 |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
| Branche | Baugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe) |
| Zeitraum | 31. Juli 2025 – 23. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 132/25
Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 132/25 30.07.2025 In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. OXOR Anlagenbau GmbH, In den Seewiesen 6, 67480 Edenkoben (AG Landau in der Pfalz, HRB 33123), vertreten durch: Pascal Wenz, Annweiler Straße 1 b, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin am Amtsgericht Sommer am 30.07.2025 beschlossen: Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 30.07.2025 zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet: 1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Christian Hanz, Xylanderstraße 8, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832 bestellt. 2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). 3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung. 4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d. Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten; b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. 7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. 8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend. 9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d. Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. 10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.), vorzulegen. D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch). 11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären. 12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen und zu führen. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Antragstellerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
- Nr. 2EröffnungenAz. 3 IN 132/25
Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 132/25 01.10.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OXOR Anlagenbau GmbH, In den Seewiesen 6, 67480 Edenkoben (AG Landau in der Pfalz, HRB 33123), vertreten durch: Pascal Wenz, Annweiler Straße 1 b, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wird heute, am 01.10.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832 Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 11.11.2025. b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 11.12.2025, 09:00 Uhr, Saal 221, Amtsgericht, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz Amtsgericht, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 132/25
Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 132/25 04.12.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OXOR Anlagenbau GmbH, In den Seewiesen 6, 67480 Edenkoben (AG Landau in der Pfalz, HRB 33123), vertreten durch: Pascal Wenz, Annweiler Straße 1 b, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Der Berichts- und Prüfungstermin vom 11.12.2025, 9 Uhr, Saal 221, Amtsgericht, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz wird aus dienstlichen Gründen vertagt auf den 18.12.2025, 9 Uhr, Zimmer 219, Amtsgericht, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 132/25
3 IN 132/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OXOR Anlagenbau GmbH, In den Seewiesen 6, 67480 Edenkoben (AG Landau in der Pfalz, HRB 33123), vertr. d.: Pascal Wenz, Annweiler Straße 1 b, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Landau in der Pfalz, 18.12.2025
- Nr. 5SonstigesAz. 3 IN 132/25
Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 132/25 13.04.2026 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OXOR Anlagenbau GmbH, In den Seewiesen 6, 67480 Edenkoben (AG Landau in der Pfalz, HRB 33123), vertreten durch: Pascal Wenz, Annweiler Straße 1 b, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wird gemäß § 9 InsVV genehmigt, dass der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832 aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v. XXX EUR (i. W.: XXX EUR) entnimmt. Gründe: Der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses aus der Insolvenzmasse beantragt. Gemäß § 9 S. 2 InsVV soll die Zustimmung erteilt werden, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Die Voraussetzung des § 9 S. 2 InsVV ist vorliegend erfüllt. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Landau in der Pfalz eingesehen werden.
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 132/25
3 IN 132/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OXOR Anlagenbau GmbH, In den Seewiesen 6, 67480 Edenkoben (AG Landau in der Pfalz, HRB 33123), vertr. d.: Pascal Wenz, Annweiler Straße 1 b, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), sind Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: XXXXX EUR Vergütung XXXXX EUR Auslagen zuzüglich XXXXX EUR Umsatzsteuer in Höhe von 19 % XXXXX EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Für den Zeitraum vom 30.7.2025 - 1.10.2025 wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung war ein laufender Geschäftsbetrieb vorhanden. Eine Weiterführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Verfahren war nicht mehr möglich. Im eröffneten Verfahren erfolgt nur noch eine Fertigstellung der Aufträge aus dem vorläufigen Verfahren. Berechnungsgrundlage: BGA/MTA XXXX EUR Kraftfahrzeuge XXXX EUR Vorräte XXXX EUR Forderungen L + L vor IA XXXX EUR Sicherungseinbehalte XXXX EUR Forderungen gegen Wenz XXXX EUR Einnahmen aus Abwicklung XXXX EUR Überschuss Betriebsfortführung XXXX EUR Berechnungsmasse XXXX EUR Die Kraftfahrzeuge, an denen ein Absonderungsrecht bestand, wurden in die Berechnungsmasse einbezogen, da der Insolvenzverwalter darlegte, dass eine erhebliche Befassung stattgefunden hat. Die Fahrzeuge waren Grundlage für die Betriebsfortführung zur Realisierung der Bauvorhaben. Berechnung des Überschusses aus der Betriebsfortführung Einnahmen Zeitraum bis zur Eröffnung des Verfahren XXXX EUR Einnahmen Zeitraum ab Eröffnung XXXX EUR Zu erwartende Einnahmen im eröffneten Verfahren XXXX EUR Ausgaben bis zur Eröffnung des Verfahrens XXXX EUR Ausgaben im eröffneten Verfahren XXXX EUR Ausgaben im eröffneten Verfahren XXXX EUR Ausgaben Umsatzsteuerzahlungen XXXX EUR Überschuss XXXX EUR Im Rahmen der Ermittlung des Überschusses sind alle Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie bereits erfüllt wurden oder nicht. Die zu erwartenden Einnahmen sind ebenso zu berücksichtigen, wie die Ausgaben die erst nach Eröffnung des Verfahrens getätigt werden. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV zur Bestimmung der für die Vergütung des Verwalters maßgeblichen Masse nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage hat der Insolvenzverwalter somit eine gesonderte Einnahmen-/Ausgabenrechnung vorzulegen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO; MünchKomm-InsO/Nowak, § 1 InsVV Rn. 19; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 1 InsVV Rn. 52; Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A-Z Rn. 449). Diese ist auf den Zeitpunkt zu beziehen, zu dem das Insolvenzverfahren geendet hat. In diese Rechnung sind sämtliche die Masse belastenden Verbindlichkeiten aufzunehmen, die bis dahin entstanden sind. Das Einstellen von Verbindlichkeiten kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie bereits erfüllt worden sind. Auch Geschäftsvorfälle, die noch nicht zu einer Fakturierung geführt haben, müssen im Rahmen der Einnahmen-/Ausgabenrechnung erfasst werden. (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06 -, Rn. 15, juris) Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von XXXX EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXXX EUR. Im Rahmen des § 3 Abs. 1 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Es wurden Zuschläge für die Betriebsfortführung in Höhe von 50 %, Insolvenzgeldfinanzierung in Höhe von 25 % und Sanierungsbemühungen in Höhe von 15 % beantragt. Unter Würdigung aller Umstände wird ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 40 % als angemessen angesehen. Im Rahmen der Bemessung des Zuschlags wurde sowohl die Tätigkeit im Rahmen der Insolvenzgeldfinanzierung als auch die Tätigkeit im Rahmen der Sanierungsbemühungen berücksichtigt. Für diese Tätigkeiten wird neben dem Zuschlag für die Betriebsfortführung kein weiterer Zuschlag gewährt. Bei der Insolvenzgeldfinanzierung handelt es sich mittlerweile um Routineaufgaben, die nicht zwingend zu einem Zuschlag führen müssen. Angesichts des Insolvenzgeldzeitraums ist stets ein zeitlicher Druck gegeben. Die Prüfung der Sanierungsaussichten ist Teil einer jeden Betriebsfortführung. Im vorliegenden Fall ist ein gesonderter Zuschlag nicht begründet. Einerseits sind diese Tätigkeiten durch den Zuschlag für die Betriebsfortführung als auch im Hinblick auf die Berechnungsgrundlage ausreichend vergütet. Ferner wurde berücksichtigt, dass im Rahmen der Betriebsfortführung für die Aufhebungsverträge und die Klärung der Ersatzvornahmen Rechtsanwälte eingeschaltet wurden. Auch wenn man dies als Sonderaufgaben ansieht, wirkt sich dies mindernd auf den Zuschlag für die Betriebsfortführung aus. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08): Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt XXXX EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung bei keiner Massemehrung beträgt 40 %. Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt XXXX EUR. Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt XXXX EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung der Vergütung um XXXX EUR. Da durch die Massemehrung der vorläufige Insolvenzverwalter bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von XXXX EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 38,60 % ergibt. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Landau in der Pfalz, 22.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.