ORWO Net GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für ORWO Net GmbH mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen (Amtsgericht Dessau-Roßlau, HRB 16589). 7 Bekanntmachungen vom 26. März 2025 bis 16. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Bitterfeld-Wolfen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Dessau-Roßlau |
| Aktenzeichen | 2 IN 43/25 |
| Handelsregister | Stendal, HRB 16589 |
| Bundesland | Sachsen-Anhalt |
| Branche | Einzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel) |
| Zeitraum | 26. März 2025 – 16. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 2 IN 43/25
Az.: 2 IN 43/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ORWO Net GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 16589), vertr. d.: 1. Claudia Snehotta, Körnerweg 9, 04316 Leipzig, (Geschäftsführerin), 2. Björn Schwarzbach, Hauptstr. 7, 04420 Markranstädt, (Geschäftsführer), ist am 25.03.2025 um 15.00 Uhr gegen die Schuldnerin die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze, LL.M., BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Askanische Straße 117, 06842 Dessau-Roßlau, Tel.: 0340/21677790-0, Fax: 0340/21677790-29, E-Mail: dessau-rosslau@bbl-law.de bestellt worden. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 25.03.2025
- Nr. 2EröffnungenAz. 2 IN 43/25
2 IN 43/25 : Über das Vermögen der ORWO Net GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 16589), vertr. d.: 1. Claudia Snehotta, Körnerweg 9, 04316 Leipzig, (Geschäftsführerin), 2. Björn Schwarzbach, Hauptstr. 7, 04420 Markranstädt, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze, LL.M., BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Askanische Straße 117, 06842 Dessau-Roßlau, Tel.: 0340/21677790-0, Fax: 0340/21677790-29, E-Mail: dessau-rosslau@bbl-law.de. Der bereits vorläufig eingesetzte Gläubigerausschuss, bestehend aus den Mitgliedern: - Saalesparkasse, vertreten durch Sandra Ludwig, Rathausstr. 5, 06108 Halle/S.; - Euler Hermes Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Wierbinski, Gasstraße 29, 22761 Hamburg; - Lars Hönig, Gutenbergstr. 8, 06766 Bitterfeld-Wolfen bleibt aufrechterhalten. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 27.06.2025 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Es ist das mündliche Verfahren angeordnet. Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 18.07.2025, 10:00 Uhr, Saal 001, Amtsgericht Dessau-Roßlau (Außenstelle), Akazienwäldchen 2, 06844 Dessau-Roßlau eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Einziehung der Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen, Schadensersatzansprüche, Geschäftsführerhaftungsansprüche und Forderungen aus noch zu ermittelnden Rückgewährsansprüchen aus Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter soll ermächtigt werden, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Dritte mit der Ermittlung komplexer Ansprüche und mit der Erstellung der erforderlichen Dokumentation zu Lasten der Insolvenzmasse zu beauftragen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen und Vergleiche über die einzelnen Forderungen abzuschließen. (Vorratsbeschluss) * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO), * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, * sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (§§ 175, 176; 178; 179 InsO) Hinweise: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO sollen jedoch die Anmeldungen sowie die beigefügten Urkunden nicht bei Gericht, sondern in Ihren Büroräumen zur Einsicht ausgelegt werden. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 02.06.2025
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 43/25
Geschäfts-Nr.: 2 IN 43/25 . In dem Insolvenzverfahren ORWO Net GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 16589), vertr. d.: 1. Claudia Snehotta, Körnerweg 9, 04316 Leipzig, (Geschäftsführerin), 2. Björn Schwarzbach, Hauptstr. 7, 04420 Markranstädt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Saalesparkasse, vertreten durch Sandra Ludwig, Rathausstr. 5, 06108 Halle/S. durch Beschluss vom 11.08.2025 festgesetzt worden. Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - Aussenstelle, Akazienwäldchen 2, zur Einsicht aus. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 11.08.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 43/25
Geschäfts-Nr.: 2 IN 43/25 . In dem Insolvenzverfahren ORWO Net GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 16589), vertr. d.: 1. Claudia Snehotta, Körnerweg 9, 04316 Leipzig, (Geschäftsführerin), 2. Björn Schwarzbach, Hauptstr. 7, 04420 Markranstädt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Wierzbinski, Gasstr. 29, 22761 Hamburg durch Beschluss vom 01.09.2025 festgesetzt worden. Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht -, Außenstelle, Akazienwäldchen 2, zur Einsicht aus. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 01.09.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 43/25
Geschäfts-Nr.: 2 IN 43/25 . In dem Insolvenzverfahren ORWO Net GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 16589), vertr. d.: 1. Claudia Snehotta, Körnerweg 9, 04316 Leipzig, (Geschäftsführerin), 2. Björn Schwarzbach, Hauptstr. 7, 04420 Markranstädt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Lars Hönig durch Beschluss vom 28.10.2025 festgesetzt worden. Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Außenstelle, Akazienwäldchen 2, 06844 Dessau-Roßlau, zur Einsicht aus. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 28.10.2025
- Nr. 6SonstigesAz. 2 IN 43/25
2 IN 43/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ORWO Net GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 16589), vertr. d.: 1. Claudia Snehotta, Körnerweg 9, 04316 Leipzig, (Geschäftsführerin), 2. Björn Schwarzbach, Hauptstr. 7, 04420 Markranstädt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 09.02.2026
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 43/25
Geschäfts-Nr.: 2 IN 43/25 . In dem Insolvenzverfahren ORWO Net GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 16589), vertr. d.: Claudia Snehotta, Körnerweg 9, 04316 Leipzig, (Geschäftsführerin), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf: xxx EUR Nettovergütung nach VO (Bruchteil nach § 11 InsVV in %: 25) xxx Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1b InsVV (155%) xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie xxx EUR Auslagen zuzüglich xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %. xxx EUR Gesamtbetrag. Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze, LL.M., BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Askanische Straße 117, 06842 Dessau-Roßlau, Tel.: 0340/21677790-0, Fax: 0340/21677790-29, E-Mail: dessau-rosslau@bbl-law.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze, LL.M. am 24.03.2025 zum Sachverständigen und am 25.03.2025 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen. Die Schuldnerin, der Gläubigerausschuss und die Gläubiger wurden zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 Abs. 3 InsO eine Vergütung zu. Die Höhe der Berechnungsmasse i. H. v. 7.408.467,28 EUR ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Vergütungsantrag vom 05.02.2026. Die Berechnung im Antrag entspricht den Regelungen der §§ 63 Abs. 3 InsO sowie 10 ff. InsVV und ist nicht zu beanstanden. Gemäß §§ 1,2 InsVV ergibt sich daraus eine fiktive Verwaltervergütung in Höhe von € xxx. Da dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO daraus regulär ein Bruchteil von 25% zusteht, beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters demnach € xxx. Aufgrund der durch die Verfahrensbesonderheiten bedingten zusätzlichen Aufwendungen reicht die Regelvergütung nicht aus, den vorläufigen Verwalter für seine Tätigkeit in dem Verfahren ausreichend zu entschädigen. Deshalb sind die geltend gemachten Zuschläge gem. § 3 Abs. 1 InsVV, und zwar: - 66,34 % Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung/mehrere Standorte, - 30 % Sanierungsbemühungen, - 15 % Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss, - 10 % Forderungseinzug und - 10 % Information der Öffentlichkeit/Pressearbeit unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des Verfahrens erforderlich und der Höhe nach angemessen. Aufgrund einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen einzelner Zuschläge und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung wird ein Gesamtzuschlag von 155 % beantragt. Da aus der Betriebsfortführung eine Massemehrung erzielt wurde, die in die Berechnungsgrundlage Eingang gefunden und die Vergütung des vorläufigen Verwalters erhöht hat, wurde vom Verwalter zutreffend eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig. Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben. Der Masse darf somit insgesamt ein Betrag in Höhe von xxx EUR entnommen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen. Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Außenstelle, Akazienwäldchen 2, 06844 Dessau-Roßlau zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 09.04.2026.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.