Unternehmensinsolvenz

OFFGrid Green Energy AG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für OFFGrid Green Energy AG mit Sitz in Erbach (Amtsgericht Darmstadt, HRB 103330). 4 Bekanntmachungen vom 08. Dezember 2025 bis 12. August 2026.

Stammdaten

SitzErbach
GerichtAmtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen9 IN 1217/25
HandelsregisterDarmstadt, HRB 103330
BundeslandHessen
BrancheEnergie, Wasser & Entsorgung
Zeitraum08. Dezember 2025 – 12. August 2026
Bekanntmachungen4

OFFGrid Green Energy AG im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 1217/25

    Geschäfts-Nr.: 9 IN 1217/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OFFGrid Green Energy AG, Gewerbepark Gräsig 45, 64711 Erbach (AG Darmstadt, HRB 103330), vertr. d.: Julia Hörr, Fürstengrunder Straße 89, 64732 Bad König, (Vorstand), ist am 08.12.2025 um 14:45 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird die vorläufige Insolvenzverwalterin zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, der vorläufigen Insolvenzverwalterin alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären. Amtsgericht Darmstadt, 08.12.2025

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 1217/25

    9 IN 1217/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin OFFGrid Green Energy AG, Gewerbepark Gräsig 45, 64711 Erbach (AG Darmstadt, HRB 103330), vertr. d.: Julia Hörr, Fürstengrunder Straße 89, 64732 Bad König, (Vorstand), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 08.12.2025 am nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden. Amtsgericht Darmstadt, 11.08.2026

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 1217/25

    9 IN 1217/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OFFGrid Green Energy AG, Gewerbepark Gräsig 45, 64711 Erbach (AG Darmstadt, HRB 103330), vertr. d.: Julia Hörr, Fürstengrunder Straße 89, 64732 Bad König, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf: 1.400,00 EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV 266,00 EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % 210,00 EUR Auslagen zuzüglich 39,90 EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % 1.915,90 EUR Gesamtbetrag Der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 08.12.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 0,00 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Wenn, wie vorliegend, keine ausreichende Masse zur Verfügung steht, wird die Mindestvergütung angesetzt. Diese beläuft sich im vorliegenden Verfahren auf 1.400 €. Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen. Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 11.08.2026

  4. Nr. 4Abweisungen mangels MasseAz. 9 IN 1217/25

    9 IN 1217/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OFFGrid Green Energy AG, Gewerbepark Gräsig 45, 64711 Erbach (AG Darmstadt, HRB 103330), vertr. d.: Julia Hörr, Fürstengrunder Straße 89, 64732 Bad König, (Vorstand), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 08.12.2025 sind am aufgehoben worden. Amtsgericht Darmstadt, 11.08.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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