Unternehmensinsolvenz

Nova Care GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Nova Care GmbH mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRB 20421). 8 Bekanntmachungen vom 02. April 2025 bis 12. Mai 2026.

Stammdaten

SitzBochum
GerichtAmtsgericht Bochum
Aktenzeichen80 IN 3/25
HandelsregisterBochum, HRB 20421
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheGesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie)
Zeitraum02. April 2025 – 12. Mai 2026
Bekanntmachungen8

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 80 IN 3/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 3/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 20421 eingetragenen Nova Care GmbH, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enrico Cenk Muina Nieto, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum wird der Beschluss vom 01.04.2025 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit (Auslassung) dahingehend berichtigt, dass es dort richtigerweise wie folgt lauten: "Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am .... " Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 80 IN 3/25 Amtsgericht Bochum, 02.04.2025

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 80 IN 3/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 3/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 20421 eingetragenen Nova Care GmbH, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enrico Cenk Muina Nieto, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2025, um 09:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Der zugrunde liegende Antrag ist am 03.01.2025 bei Gericht eingegangen. Zugleich werden die Verfahren 80 IN 3/25 und 80 IN 13/25, 80 IN 1049/24, 80 IN 1050/24, 80 IN 921/24 und 80 IN 867/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO). Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres, Viktoriastraße 10, 44787 Bochum. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Donnerstag, 26.06.2025, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Erdgeschoss, Sitzungssaal A0.08. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters, - die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere: - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 02.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 niedergelegt. Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 80 IN 3/25 Amtsgericht Bochum, 02.04.2025

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 3/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 3/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 20421 eingetragenen Nova Care GmbH, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enrico Cenk Muina Nieto, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft, § 177 Abs. 1 InsO. Geprüft werden sollen folgende Forderungen: Rang 0 (§ 38 InsO): Lfd. Nr. 35 bis lfd. Nr. 60. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 17.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 80 IN 3/25 Amtsgericht Bochum, 17.11.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 3/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 3/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 20421 eingetragenen Nova Care GmbH, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enrico Cenk Muina Nieto, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum ist Termin zur Erörterung des Insolvenzplanes und des Stimmrechts der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmt auf Freitag, 19.12.2025, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, 1. Etage, Sitzungssaal A1.04. Der Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden. Hinweis: Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat. 80 IN 3/25 Amtsgericht Bochum, 19.11.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 3/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 3/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 20421 eingetragenen Nova Care GmbH, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enrico Cenk Muina Nieto, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Es sollen geprüft werden: Rang 0 (§ 38 InsO) lfd. Nr. 61 bis lfd. Nr. 62 Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 12.01.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 niedergelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 80 IN 3/25 Amtsgericht Bochum, 18.12.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 3/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 3/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 20421 eingetragenen Nova Care GmbH, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enrico Cenk Muina Nieto, Segenholzer Weg 17, 42579 Heiligenhaus Sachwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres, Viktoriastraße 10, 44787 Bochum werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung xxx EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR Zwischensumme xxx EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR Endbetrag xxx EUR Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe: Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.04.2025 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 600,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 596.767,93 EUR. Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach xxx EUR. Im Hinblick auf auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung auf 130 vom Hundert der Vergütung des Insolvenzverwalters zu erhöhen und damit auf den Betrag von xxx EUR festzusetzen. Im Einzelnen: Es konnte von folgendem Wert ausgegangen werden: Werte: Blatt: Wert: Wert: Antrag: Beschluss: Betriebs- und Geschäftsausstattung: 250,00 250,00 Fuhrpark , 1 Fahrz Aug. 2025 erworben 420 7.500,00 7.500,00 Sonstige Werte Gesellschafter Maike Nieto 423 0,00 0,00 Gesellschafter Enrico Nieto 423 0,00 0,00 Haftung Petra Hermann 423 Sicherungsabschl. 0,00 0,00 Altforderungen: 691 124.007,95 124.007,95 Überschuss der Betriebsfortführung: Neuforderungen Betriebsfortführung: 692 1.796.924,09 abzgl. Ausgaben Betriebsfortführung: 692,699 -1.868.427,60 Überschuss Betriebsfortführung: -71.503,51 0,00 0,00 Überschuss Betriebsfortführung vor EÖ: Betriebsfortfü-Einnahmen 691,698 557.118,09 abzgl. Ausgaben Betr.-FortfÜ: 691,698 -269.513,43 Überschuss Betriebsfortfü: 287.604,66 287.604,66 287.604,66 Anfechtung 162.841,37 162.841,37 Übernahme Kasse und Konto vor Antrag: 14.563,95 14.563,95 Summe: 596.767,93 596.767,93 Es wird ein Vergütungssatz - auch in der Gesamtschau - von 1,3 Regelsätzen des § 2 InsVV als angemessen angesehen: Vergütungssatz: Antrag: Beschl. Regelsatz Sachwaltung: 0,60 0,60 Zuschlag Betriebsfortführung: 0,45 Fortführung ca. 9 Monate ca. 35 Arbeitnehmern Erschwernisse durch Beraterwechsel Prüfung sämtlicher relevanter Geschäftsvorfälle mit Überwachung des Zahlungsverkehrs Prüfung der Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung Nach den Vorgaben des BGHs ist eine Begleitung der Betriebsfortführung grundsätzlich die Regelaufgabe des vorläufigen Sachwalters; die Begleitung der Unternehmensfortführung kann allerdings ähnlich aufwändig sein wie die Unternehmensfortführung selbst. Daher erscheint hier ein Zuschlag zumindest nicht ausgeschlossen. Vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.2016 - IX ZB71/14. Es ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen, vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 91/15. Massemehrung durch Betriebsfortführung: 0,00 €, daher keine Vergleichsrechnung 0,45 Zuschlag Arbeitnehmerangelegenheiten und Insolvenzgeldvorfinanzierung: 0,10 Die Begleitung und Überwachung der Arbeitnehmerangelegenheiten für 35 Arbeitnehmer, Einbindung insbesondere bei Neueinstellungen Begleitung der Prüfung des Einsatzes von Personaldienstleistern wegen kurzfristiger Personalengpässe 0,10 Zuschlag Insolvenzplan: 0,20 0,20 Abschlag vorl. Sachwaltung: -0,05 Summe: 1,35 1,30 Gesamtschau: 1,30 Es war - entgegen des Antrags - noch ein Abschlag von 5 % nach §§ 12, 10, 3 Abs. 2 a) InsVV erforderlich, weil der Sachwalter bereits als vorläufiger Sachwalter tätig war und sich seine Tätigkeit als Sachwalter hierdurch erleichtert hat. Wie für den Verwalter gilt auch für den Sachwalter: Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters/Sachwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters/Sachwalters. Ein Abschlag ist beim Insolvenzverwalter dann vorzunehmen, wenn die Ersparnis für den endgültigen Verwalter erheblich war. Erhebliche Erleichterungen für den endgültigen Verwalter durch das Tätigwerden eines vorläufigen Verwalters sind in der Regel: - Erstellung einer (u.U. auch unvollständigen) Vermögensübersicht - Feststellung der Gläubiger und Schuldner. - Vereinfachung der Tätigkeit des endgültigen Verwalters, weil sonst wahrzunehmende Aufgeben entfallen oder weniger aufwändig gewesen sind. Ein Abschlag wird regelmäßig nicht über 5 v.H. bis 20 v.H. hinausgehen, vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.13 - IX ZB 38/11. Bereits die rein tatsächliche Befassung mit dem Schuldnervermögen in Form der Sichtung und Systematisierung geht denknotwendig mit einer erheblichen Erleichterung für den nachfolgenden Verwalter einher. Die mit der Regelvergütung abgegoltene Tätigkeit des vorläufigen Verwalters kann beim nachfolgenden endgültigen Verwalter zu einem erheblichen Abschlag von bis zu 25 % führen, vgl. LG Bochum, Beschl. v. 04.06.2018 - I-7 T 23/18. Der Verwalter muss darlegen, aus welchen Gründen keine erhebliche Arbeitserleichterung vorlag und deshalb keine Anrechnung erfolgen muss. Vgl. zu allem: BGH, Beschluss v. 11.5.06 - IX ZB 249/04 und BGH, Beschl. v. 10.10.13 - IX ZB 38/11. Diese Überlegungen für den Insolvenzverwalter sind auf den Sachwalter zu übertragen. Hier sind keine Gründe bekannt geworden, warum ausnahmsweise kein Abschlag erforderlich wäre. Ein bisheriger Abschlag (allgemeiner Art) wurde zurückgenommen ohne den Regelabschlag wegen der Vorbefassung im vorläufigen Verfahren näher zu prüfen. Eine Erleichterung ist zumindest dadurch erfolgt, dass die Vermögensverhältnisse bereits aus dem vorläufigen Verfahren bekannt waren. Auch die Beteiligten (Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin, Arbeitnehmer) waren bereits bekannt. Der Abschlag wurde auf mindestens 5 % geschätzt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.03.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden. 80 IN 3/25 Amtsgericht Bochum, 23.03.2026

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 3/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 3/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 20421 eingetragenen Nova Care GmbH, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enrico Cenk Muina Nieto, Segenholzer Weg 17, 42579 Heiligenhaus Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres, Viktoriastraße 10, 44787 Bochum werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung xxx EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR Zwischensumme xxx EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR Endbetrag xxx EUR Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 13.01.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR. Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 477.689,46 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.428,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 55 % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt. Im Einzelnen: Es konnte von folgendem Berechnungswert ausgegangen werden: Werte: Blatt: Wert Fortf: Wert: Betriebs- und Geschäftsausstattung: Bl. 310R 500,00 500,00 Immaterielle Werte (Internetauftritt) 3000 €: Bl. 310 0,00 0,00 Fuhrpark (Leasing), 14 Fahrzeuge: Bl. 310R 0,00 0,00 Sonstige Werte Bl. 311R Darlehen Maike Nieto Bl. 319 50.797,50 Zahlungen Enrico Nieto Bl 320 13.300,00 GF-Haftung Bl. 321 1,00 Zahlungen fremde Schuld Bl. 324 1,00 Sonstige Vermögenswert Bl. 324 1,00 ((Su: 64.100,50 €)) 64.100,50 Altforderungen: Bl. 698 124.007,95 124.007,95 Überschuss der Betriebsfortführung: Neuforderungen Betriebsfortführung: Bl. 698 557.118,09 abzgl. Ausgaben Betriebsfortführung Bl. 698 -282.601,03 Überschuss der Betriebsfortführung: 274.517,06 274.517,06 Sonstige Einnahmen: Kasse vor Antrag usw. 14.563,95 14.563,95 Summe: 477.689,46 Weiterhin konnte von folgendem Vergütungssatz ausgegangen werden: Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.03.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Die entstandenen Auslagen sind vom dem vorläufigen Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum oder dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden. 80 IN 3/25 Amtsgericht Bochum, 23.03.2026

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 3/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 3/25 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 20421 eingetragenen Nova Care GmbH, Hattinger Str. 47, 44789 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enrico Cenk Muina Nieto, Segenholzer Weg 17, 42579 Heiligenhaus Sachwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres, Viktoriastraße 10, 44787 Bochum wird zum Ablauf des 18.05.2026 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 13.11.2025 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs. 1 InsO). 80 IN 3/25 Amtsgericht Bochum, 11.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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