Unternehmensinsolvenz

MS Bau UG (haftungsbeschränkt)

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für MS Bau UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Teutschenthal (Amtsgericht Halle (Saale), HRB 22447). 4 Bekanntmachungen vom 17. September 2024 bis 24. März 2026.

Stammdaten

SitzTeutschenthal
GerichtAmtsgericht Halle (Saale)
HandelsregisterStendal, HRB 22447
BundeslandSachsen-Anhalt
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum17. September 2024 – 24. März 2026
Bekanntmachungen4

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 59 IN 351/24

    59 IN 351/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MS Bau UG (haftungsbeschränkt), Albert-Heise-Str. 16, 06179 Teutschenthal (AG Stendal, HRB 22447), vertr. d.: Radhwan Rammoo Samo Samo, Albert-Heise-Straße 16, 06179 Teutschenthal, (Geschäftsführer), ist am 17.09.2024 um 11:49 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Brinkmann & Partner, Joliot-Curie-Platz 1b, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/2927810, Fax: 0345/29278111, E-Mail: halle@brinkmann-partner.de, Internet: www.brinkmann-partner.de bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Halle (Saale), 17.09.2024

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 59 IN 351/24

    Geschäfts-Nr.: 59 IN 351/24. In dem Insolvenzverfahren MS Bau UG (haftungsbeschränkt), Albert-Heise-Str. 16, 06179 Teutschenthal (AG Stendal, HRB 22447), vertr. d.: Radhwan Rammoo Samo Samo, Albert-Heise-Straße 16, 06179 Teutschenthal, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 05.11.2024 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S.2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekanntgemacht: werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: €. Gründe: Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gem. § 11 InsVV besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung, welche der Insolvenzverwalter erhalten würde. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgeblich ist insoweit der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung, wobei Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, dem verwalteten Vermögen nur zugerechnet werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichen Umfang befasst. Nicht berücksichtigt werden die Gegenstände, die sich aufgrund eines Gebrauchsüberlassungsvertrages im Besitz des Schuldners befinden. Daher war zunächst der Wert des verwalteten Vermögens zu bestimmen (1.) und anschließend nach § 2 InsVV zu errechnen, welche Vergütung dem Insolvenzverwalter zustünde (2.). Hiervon ist dann ein entsprechender Bruchteil zuzuerkennen (3.), wobei Art und Umfang der vorläufigen Verwaltung Zu- und Abschläge (4.) rechtfertigen können. Hinzuzusetzen sind die dem Verwalter entstanden Auslagen (5.) und die Umsatzsteuer (6.), was den Gesamtbetrag (7.) ergibt. .... Vorliegend war das Vermögen, das die Berechnungsgrundlage gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV bildet, mit Null anzusetzen. In einem derartigen Fall kann der vorläufige Insolvenzver-walter die Mindestvergütung von 1.400,00 € (§§ 10, 2 Absatz 2 Satz 1 InsVV) verlangen (vgl. hierzu schon BGH NZI 2006, 515ff.)...Zuschläge waren nicht geboten... 5.) Hinzuzusetzen waren gemäß § 8 InsVV Auslagen. ... 6.) Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen (gem. § 7 InsVV) in Höhe von 19 % 7.) Gesamtbetrag Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale) einzulegen. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Halle (Saale), 05.11.2024.

  3. Nr. 3Abweisungen mangels MasseAz. 59 IN 514/25

    59 IN 514/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MS Bau UG (haftungsbeschränkt), Albert-Heise-Str. 16, 06179 Teutschenthal (AG Stendal, HRB 22447), vertr. d.: 1. Radhwan Rammoo Samo Samo, Albert-Heise-Straße 16, 06179 Teutschenthal, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Halle (Saale) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Halle (Saale) an. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Halle (Saale), 13.03.2026

  4. Nr. 4Abweisungen mangels MasseAz. 59 IN 514/25

    59 IN 514/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MS Bau UG (haftungsbeschränkt), Albert-Heise-Str. 16, 06179 Teutschenthal (AG Stendal, HRB 22447, führungslos Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 13.03.2026 ist wie folgt zu ändern: Der Vertreter zu 1 der Antragsgegnerin wird gestrichen. Amtsgericht Halle (Saale), 19.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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