Unternehmensinsolvenz

MP GmbH Montage- und Prüfsysteme

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für MP GmbH Montage- und Prüfsysteme mit Sitz in Fredersdorf-Vogelsdorf (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 5460 FF). 6 Bekanntmachungen vom 18. Februar 2025 bis 03. Juli 2026.

Stammdaten

SitzFredersdorf-Vogelsdorf
GerichtAmtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen3 IN 42/25
HandelsregisterFrankfurt (Oder), HRB 5460 FF
BundeslandBrandenburg
BrancheIndustrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie)
Zeitraum18. Februar 2025 – 03. Juli 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 42/25

    Amtsgericht Frankfurt (Oder), 17. Februar 2025 3 IN 42/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma MP GmbH Montage- und Prüfsysteme, Zeppelinstraße 31, 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer ist am 17. Februar 2025 um 16.00 Uhr die vorläufige Eigenverwaltung gem. §§ 270, 270 a, 270 b InsO angeordnet worden. Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, so hat er dies dem Insolvenzgericht unverzüglich mitzuteilen, § 274 Abs. 3 InsO.

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 3 IN 42/25

    Amtsgericht Frankfurt (Oder) Insolvenzabteilung 3 IN 42/25 BESCHLUSS In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma MP GmbH Montage- und Prüfsysteme (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 5460), Zeppelinstraße 31, 15370 Fredersdorf-Vorgelsdorf, eingetragener Sitz: Fredersdorf-Vogelsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Christian Wolf - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wwP WallnerWeiß , Budapester Straße 31, 10787 Berlin - wird auf den am 07.02.2025 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eigenverwaltung wird angeordnet. Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin wird zum Sachwalter bestellt. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Sachwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Forderungsanmeldungen liegen ab 27.05.2025 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 24.06.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen zur Person des Sachwalters, zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO). Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht. Der Sachwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt. Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Frankfurt (Oder), 01. April 2025

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 42/25

    3 IN 42/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma MP GmbH Montage- und Prüfsysteme (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 5460), Zeppelinstraße 31, 15370 Fredersdorf-Vorgelsdorf, eingetragener Sitz: Fredersdorf-Vogelsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Christian Wolf - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wwP WallnerWeiß , Budapester Straße 31, 10787 Berlin - ist am 01.04.2025 bei Gericht die Anzeige der eigenverwaltenden Schuldnerin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Amtsgericht Frankfurt (Oder), 03. April 2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 42/25

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma MP GmbH Montage- und Prüfsysteme (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 5460), Zeppelinstraße 31, 15370 Fredersdorf-Vorgelsdorf, eingetragener Sitz: Fredersdorf-Vogelsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Christian Wolf - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wwP WallnerWeiß, Budapester Straße 31, 10787 Berlin - wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 19.02.2026 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. 3 IN 42/25

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 42/25

    Amtsgericht Frankfurt (Oder) Insolvenzabteilung 3 IN 42/25 BESCHLUSS In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma MP GmbH Montage- und Prüfsysteme (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 5460), Zeppelinstraße 31, 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf wird am 27.01.2026 um 9:30 Uhr die mit Beschluss vom 01.04.2025 angeordnete Eigen-verwaltung auf Antrag des Schuldners gemäß § 272 Absatz 1 Nummer 5 InsO aufgehoben. Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin wird zum Insolvenzverwalter bestellt. Dem Schuldner wird die Verfügung über sein Vermögen, das ihm zur Zeit der Aufhebung der Eigenverwaltung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Inbesitznahme durchzuführen und die Geschäftsräumer des Schuldners zu betreten. Gründe: Mit Schreiben vom 14.01.2026 beantragte der Schuldner gemäß § 272 Absatz 1 Nummer 5 InsO die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung. Dem Antrag war zu entsprechen, da dem Gericht bei einem Antrag des Schuldners ein Ermessen nicht zusteht (§ 272 Absatz 1 Nummer 5 InsO). Der bisherige Sachwalter hat seine Zustimmung zur Aufhebung der Eigenverwaltung und zu seiner Bestellung als In-solvenzverwalter mit Schreiben vom 22.01.2026 erteilt. Die Anordnung der Eigenverwaltung war antragsgemäß aufzuheben. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Be-kanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Frankfurt (Oder), 27. Januar 2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 42/25

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma MP GmbH Montage- und Prüfsysteme (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 5460), Zeppelinstraße 31, 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf, eingetragener Sitz: Fredersdorf-Vogelsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Christian Wolf wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 04.09.2026 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. 3 IN 42/25 Amtsgericht Frankfurt (Oder), 2. Juli 2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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