Möbel Spar GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Möbel Spar GmbH mit Sitz in Braunsbedra (Amtsgericht Halle (Saale), HRB 9976). 7 Bekanntmachungen vom 21. Januar 2025 bis 17. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Braunsbedra |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Halle (Saale) |
| Aktenzeichen | 59 IN 528/24 |
| Handelsregister | Stendal, HRB 9976 |
| Bundesland | Sachsen-Anhalt |
| Branche | Einzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel) |
| Zeitraum | 21. Januar 2025 – 17. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 59 IN 528/24
59 IN 528/24 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Möbel Spar GmbH, Weißenfelser Straße 10, 06259 Braunsbedra (AG Stendal, HRB 9976), vertr. d.: 1. Mario Faethe, Paracelsusweg 47, 06217 Merseburg, (Geschäftsführer), 2. Danny Kraft, Rathenaustr. 3, 06249 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführer), ist am 21.01.2025 um 15:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Constance Rothamel, FEIGL & ROTHAMEL, Hansering 5, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/213860-0, Fax: 0345/213860-99, E-Mail: halle@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Halle (Saale), 21.01.2025
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 59 IN 528/24
59 IN 528/24 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Möbel Spar GmbH, Weißenfelser Straße 10, 06259 Braunsbedra (AG Stendal, HRB 9976), vertr. d.: 1. Mario Faethe, Paracelsusweg 47, 06217 Merseburg, (Geschäftsführer), 2. Danny Kraft, Rathenaustr. 3, 06249 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführer), hat das Amtsgericht Halle (Saale) am 13.03.2025 um 13.10 Uhr beschlossen: Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet in entsprechender Anwendung von § 55 der Insolvenzordnung (nachfolgend auch InsO) mit den in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Gläubigerinnen und Gläubigern Masseverbindlichkeiten zu begründen, um die Fortführung des Betriebes zu sichern. Das Gesamtvolumen der Verbindlichkeiten wird auf 20.000,-- € begrenzt. Amtsgericht Halle (Saale), 13.03.2025
- Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 59 IN 528/24
59 IN 528/24 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Möbel Spar GmbH, Weißenfelser Straße 10, 06259 Braunsbedra (AG Stendal, HRB 9976), vertr. d.: 1. Mario Faethe, Paracelsusweg 47, 06217 Merseburg, (Geschäftsführer), 2. Danny Kraft, Rathenaustr. 3, 06249 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführer), hat das Amtsgericht Halle (Saale) am 27.03.2025 um 15.50 Uhr beschlossen: Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet in entsprechender Anwendung von § 55 der Insolvenzordnung (nachfolgend auch InsO) mit den weiteren in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Gläubigerinnen und Gläubigern Masseverbindlichkeiten zu begründen, um die Fortführung des Betriebes zu sichern. Das Gesamtvolumen der Verbindlichkeiten wird auf 20.000,-- € begrenzt. Amtsgericht Halle (Saale), 27.03.2025
- Nr. 4EröffnungenAz. 59 IN 528/24
59 IN 528/24 : Über das Vermögen der Möbel Spar GmbH, Weißenfelser Straße 10, 06259 Braunsbedra (AG Stendal, HRB 9976), vertr. d.: 1. Mario Faethe, Paracelsusweg 47, 06217 Merseburg, (Geschäftsführer), 2. Danny Kraft, Rathenaustr. 3, 06249 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführer), ist am 01.04.2025 um 16:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Constance Rothamel, FEIGL & ROTHAMEL, Hansering 5, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/213860-0, Fax: 0345/213860-99, E-Mail: halle@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.04.2025 anzumelden; b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 27.05.2025, 11:30 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. - Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. - Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Halle (Saale), 02.04.2025
- Nr. 5SonstigesAz. 59 IN 528/24
59 IN 528/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Möbel Spar GmbH, Weißenfelser Straße 10, 06259 Braunsbedra (AG Stendal, HRB 9976), vertr. d.: 1. Mario Faethe, Paracelsusweg 47, 06217 Merseburg, (Geschäftsführer), 2. Danny Kraft, Rathenaustr. 3, 06249 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin am 08.09.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Halle (Saale), 10.09.2025
- Nr. 6SonstigesAz. 59 IN 528/24
59 IN 528/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Möbel Spar GmbH, Weißenfelser Straße 10, 06259 Braunsbedra (AG Stendal, HRB 9976), vertr. d.: 1. Mario Faethe, Paracelsusweg 47, 06217 Merseburg, (Geschäftsführer), 2. Danny Kraft, Rathenaustr. 3, 06249 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin am 13.10.2025 gem. § 208 InsO erneut angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Halle (Saale), 15.10.2025
- Nr. 7SonstigesAz. 59 IN 528/24
59 IN 528/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Möbel Spar GmbH, Weißenfelser Straße 10, 06259 Braunsbedra (AG Stendal, HRB 9976), vertr. d.: 1. Mario Faethe, Paracelsusweg 47, 06217 Merseburg, (Geschäftsführer), 2. Danny Kraft, Herweghstr. 9, 06242 Braunsbedra, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin am 13.04.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Halle (Saale), 16.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.