Mittelrheinstrom UG (haftungsbeschränkt)
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Mittelrheinstrom UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Leimbach (Amtsgericht Bingen am Rhein, HRB 47778). 1 Bekanntmachung vom 21. April 2026 bis 21. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Leimbach |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Bingen am Rhein |
| Aktenzeichen | 4 IN 12/26 |
| Handelsregister | Mainz, HRB 47778 |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
| Branche | Energie, Wasser & Entsorgung |
| Zeitraum | 21. April 2026 – 21. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 1 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 4 IN 12/26
4 IN 12/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mittelrheinstrom UG (haftungsbeschränkt), Adorferhof 25, 53518 Leimbach (AG Mainz, HRB 47778), vertr. d.: Gereon Schürmann, Adorferhof 25, 53518 Leimbach, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein an. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 20.04.2026 Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agbi.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
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