MeinSystem Metallbau GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für MeinSystem Metallbau GmbH mit Sitz in Dudenhofen (Amtsgericht Darmstadt, HRB 101109). 4 Bekanntmachungen vom 03. November 2025 bis 02. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Dudenhofen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Darmstadt |
| Aktenzeichen | 9 IN 1027/25 |
| Handelsregister | Darmstadt, HRB 101109 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Industrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie) |
| Zeitraum | 03. November 2025 – 02. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 1027/25
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1027/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MeinSystem Metallbau GmbH, Harthauser Straße 4, 67373 Dudenhofen (AG Darmstadt, HRB 101109), vertr. d.: Nuray Alic, (Gesellschafterin), ist am 31.10.2025 um 15:10 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären. Amtsgericht Darmstadt, 31.10.2025
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 1027/25
9 IN 1027/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin MeinSystem Metallbau GmbH, Harthauser Straße 4, 67373 Dudenhofen (AG Darmstadt, HRB 101109), vertr. d.: Nuray Alic, Lilienstraße 81, 68535 Edingen-Neckarhausen, zz. unbekannten Aufenthalts, (Gesellschafterin), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 31.10.2025 am nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden. Amtsgericht Darmstadt, 28.01.2026
- Nr. 3Abweisungen mangels MasseAz. 9 IN 1027/25
9 IN 1027/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MeinSystem Metallbau GmbH, Harthauser Straße 4, 67373 Dudenhofen (AG Darmstadt, HRB 101109), vertr. d.: Nuray Alic, Lilienstraße 81, 68535 Edingen-Neckarhausen, zz. unbekannten Aufenthalts, (Gesellschafterin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.01.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 31.10.2025 sind am aufgehoben worden. Amtsgericht Darmstadt, 28.01.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 1027/25
9 IN 1027/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MeinSystem Metallbau GmbH, Harthauser Straße 4, 67373 Dudenhofen (AG Darmstadt, HRB 101109), vertr. d.: Nuray Alic, Lilienstraße 81, 68535 Edingen-Neckarhausen, zz. unbekannten Aufenthalts, (Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf: X EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Auslagen zuzüglich X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Gesamtbetrag G r ü n d e: Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 31.10.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist hier die in § 2 InsVV vorgesehen Mindestvergütung von 1.400 € netto anzusetzen. Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen. Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 02.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.