LiCo Heimtiernahrung GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für LiCo Heimtiernahrung GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen (Amtsgericht Essen, HRB 12038). 6 Bekanntmachungen vom 05. September 2024 bis 16. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Gelsenkirchen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Essen |
| Aktenzeichen | 167 IN 74/24 |
| Handelsregister | Gelsenkirchen, HRB 12038 |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Branche | Agrar, Tiere & Forstwirtschaft |
| Zeitraum | 05. September 2024 – 16. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 167 IN 74/24
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038 eingetragenen LiCo Heimtiernahrung GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen und Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen Geschäftszweig: Produktion und Verrieb von Heimtiernahrung ist am 05.09.2024, um 11:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 167 IN 74/24 Amtsgericht Essen, 05.09.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 167 IN 74/24
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038 eingetragenen LiCo Heimtiernahrung GmbH, gegründet am 07.03.2013, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen und Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen Geschäftszweig: Produktion und Verrieb von Heimtiernahrung wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.12.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.09.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.01.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschlüssen 05.09.2024 und vom 12.09.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt: Tönnies Lebensmittel GmbH & Co. KG, In der Mark 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück, vertreten durch Carl Ernst Bürger Polar Frost GmbH, Ofenerfelder Str. 2a, 26215 Wiefelstede, vertreten durch Christian Bruns Andreas Hager, Agentur für Arbeit, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf Atradius Kreditversicherung, Niederlassung der Atradius Crédito y Caución S.A. de Seguros y Reaseguros, Spanien, Opladener Str. 14, 506, vertreten durch Herrn Gerd Haffke TL-Lazar GmbH, Bahnhofstr. 42, 74564 Crailsheim, vertreten durch Teofil Lazar. Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Donnerstag, 06.02.2025, 11:30 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, 2. Etage, Sitzungssaal 293. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 23.01.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 161 niedergelegt. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 167 IN 74/24 Essen, 01.12.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 167 IN 74/24
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038 eingetragenen LiCo Heimtiernahrung GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen und Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen ist am 04.12.2024 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 167 IN 74/24 Amtsgericht Essen, 12.12.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 167 IN 74/24
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24 167 IN 74/24 Amtsgericht Essen, 03.02.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 167 IN 74/24
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038 eingetragenen LiCo Heimtiernahrung GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen und Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte PETERS Rechtsanwälte , Burggrafenstraße 5, 40545 Düsseldorf Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Polar Frost GmbH, Ofenerfelder Str. 2a, 26215 Wiefelstede wie folgt festgesetzt. Vergütung 1.867,63 € Auslagen 0,00 € Zwischensumme 1.867,63 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 354,85 € Endbetrag 2.222,48 € Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 111,50 € angemessen ist. Für 16,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 1867,63 €. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer beträgt jedoch lediglich 354,85 €, so dass der Betrag entsprechend zu korrigieren war. Insoweit enthält der Antrag einen Rechenfehler. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 158 eingesehen werden. 167 IN 74/24 Amtsgericht Essen, 19.02.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 167 IN 74/24
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038 eingetragenen LiCo Heimtiernahrung GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen und Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte PETERS Rechtsanwälte , Burggrafenstraße 5, 40545 Düsseldorf Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Andreas Hager, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf wie folgt festgesetzt. Vergütung x,xx € Auslagen x,xx € Zwischensumme x,xx € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer x,xx € Endbetrag x,xx € Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 € und 300,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 175,00 € angemessen ist. Für 6,5 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxxx €. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 158 eingesehen werden. 167 IN 74/24 Amtsgericht Essen, 11.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.