LARIS Recycling GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für LARIS Recycling GmbH & Co. KG mit Sitz in Biebesheim (Amtsgericht Darmstadt, HRA 86806). 9 Bekanntmachungen vom 29. August 2024 bis 09. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Biebesheim |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Darmstadt |
| Handelsregister | Darmstadt, HRA 86806 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Energie, Wasser & Entsorgung |
| Zeitraum | 29. August 2024 – 09. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 556/24
Geschäfts-Nr.: 9 IN 556/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LARIS Recycling GmbH & Co. KG, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRA 86806), vertr. d.: 1. LARIS Verwaltungs GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dzevad Feratovic, (Geschäftsführer), ist am 29.08.2024 um 15:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas Maurer, Otto-Hesse-Str. 19 T1, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-500498-0, Fax: 06151-5004989 bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären. Amtsgericht Darmstadt, 29.08.2024
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 556/24
9 IN 556/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LARIS Recycling GmbH & Co. KG, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRA 86806), vertr. d.: 1. LARIS Verwaltungs GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dzevad Feratovic, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 17.10.2024 aufgehoben worden. Amtsgericht Darmstadt, 17.10.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 556/24
9 IN 556/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LARIS Recycling GmbH & Co. KG, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRA 86806), vertr. d.: 1. LARIS Verwaltungs GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dzevad Feratovic, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf: X EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Auslagen zuzüglich X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Maurer, Otto-Hesse-Str. 19 T1, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-500498-0, Fax: 06151-5004989 wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 29.08.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Grundlage für die Vergütungsberechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV. Liegt die hieraus errechnete Vergütung unter der gesetzlichen Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter, § 2 Absatz 2 InsVV, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung geltend machen (BGH, Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05; Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08). Diese beläuft sich im vorliegenden Verfahren auf X Euro. Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen. Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 05.11.2024
- Nr. 4SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 988/24
Geschäfts-Nr.: 9 IN 988/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des LARIS Recycling GmbH & Co. KG, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRA 86806), vertr. d.: 1. LARIS Verwaltungs GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dzevad Feratovic, Enzweilerstr. 11, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), ist am 24.02.2025 um 14:30 Uhr gegen den Antragsgegner die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas Maurer, Otto-Hesse-Str. 19 T1, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-500498-0, Fax: 06151-5004989 bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen des Antragsgegners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragsgegners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären. Amtsgericht Darmstadt, 24.02.2025
- Nr. 5SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 988/24
9 IN 988/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des LARIS Recycling GmbH & Co. KG, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRA 86806), vertr. d.: 1. LARIS Verwaltungs GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dzevad Feratovic, Enzweilerstr. 11, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 31.03.2025 aufgehoben worden. Amtsgericht Darmstadt, 31.03.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 988/24
9 IN 988/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des LARIS Recycling GmbH & Co. KG, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRA 86806), vertr. d.: 1. LARIS Verwaltungs GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dzevad Feratovic, Enzweilerstr. 11, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf: 1.400 EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV 266 EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % 210 EUR Auslagen zuzüglich 39,90 EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % 1.915,90 EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Maurer, Otto-Hesse-Str. 19 T1, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-500498-0, Fax: 06151-5004989 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 24.02.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Wenn, wie vorliegend, keine ausreichende Masse zur Verfügung steht, wird die Mindestvergütung angesetzt. Diese beläuft sich im vorliegenden Verfahren auf 1.400 €. Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen. Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 22.04.2025
- Nr. 7SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 1204/25
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1204/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LARIS Recycling GmbH & Co. KG, c/o LARIS Verwaltungs GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRA 86806), vertr. d.: Dzevad Faratovic, Enzweilerstr. 11, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), ist am 11.02.2026 um 10:20 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-4017150-0, Fax: 0621-401715012 bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären. Amtsgericht Darmstadt, 11.02.2026
- Nr. 8SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 1204/25
9 IN 1204/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LARIS Recycling GmbH & Co. KG, c/o LARIS Verwaltungs GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRA 86806), vertr. d.: Dzevad Feratovic, Enzweilerstr. 11, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 11.02.2026 am 08.06.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden. Amtsgericht Darmstadt, 08.06.2026
- Nr. 9Abweisungen mangels MasseAz. 9 IN 1204/25
9 IN 1204/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LARIS Recycling GmbH & Co. KG, c/o LARIS Verwaltungs GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRA 86806), vertr. d.: Dzevad Feratovic, Enzweilerstr. 11, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 11.02.2026 sind am 08.06.2026 aufgehoben worden. Amtsgericht Darmstadt, 08.06.2026
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