Unternehmensinsolvenz

Krüger, Stefan

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Krüger, Stefan mit Sitz in Bottrop (Amtsgericht Essen, HRA 2566). 11 Bekanntmachungen vom 27. Januar 2025 bis 11. Juni 2026.

Stammdaten

SitzBottrop
GerichtAmtsgericht Essen
HandelsregisterGelsenkirchen, HRA 2566
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheArchitektur, Planung & Forschung
Zeitraum27. Januar 2025 – 11. Juni 2026
Bekanntmachungen11

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 160 IN 165/24

    Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 165/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Krüger, geboren am 12.04.1972, Spedition W. Zibret, Brakerstr. 26, 46238 Bottrop, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 2566 eingetragenen Firma Spedition W. Zibret ist am 27.01.2025, um 12:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 160 IN 165/24 Amtsgericht Essen, 27.01.2025

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 160 IN 24/25

    Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 24/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Krüger, geboren am 12.04.1972, Spedition W. Zibret, Brakerstr. 26, 46238 Bottrop, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 2566 eingetragenen Firma Spedition W. Zibret ist am 12.02.2025, um 13:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 160 IN 24/25 Amtsgericht Essen, 12.02.2025

  3. Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 160 IN 165/24

    Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 165/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Krüger, geboren am 12.04.1972, Spedition W. Zibret, Brakerstr. 26, 46238 Bottrop, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 2566 eingetragenen Firma Spedition W. Zibret sind die am 27.01.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 11.02.2025 aufgehoben worden. Essen, 11.02.25

  4. Nr. 4SicherungsmaßnahmenAz. 160 IN 24/25

    Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 24/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Krüger, geboren am 12.04.1972, Spedition W. Zibret, Brakerstr. 26, 46238 Bottrop, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 2566 eingetragenen Firma Spedition W. Zibret sind die am 12.02.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 18.02.2025 aufgehoben worden. Die Verfügungsbefugnis der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Bückmann über das von ihr verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 25 Abs. 2 InsO erforderlich ist. Essen, 18.02.2025

  5. Nr. 5SicherungsmaßnahmenAz. 160 IN 25/25

    Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 25/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Krüger, geboren am 12.04.1972, Spedition W. Zibret, Brakerstr. 26, 46238 Bottrop, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 2566 eingetragenen Firma Spedition W. Zibret ist am 20.02.2025, um 14:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 160 IN 25/25 Amtsgericht Essen, 20.02.2025

  6. Nr. 6SicherungsmaßnahmenAz. 160 IN 25/25

    Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 25/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Krüger, geboren am 12.04.1972, Spedition W. Zibret, Brakerstr. 26, 46238 Bottrop, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 2566 eingetragenen Firma Spedition W. Zibret sind die am 20.02.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 27.02.2025 aufgehoben worden. Essen, 27.02.25

  7. Nr. 7SicherungsmaßnahmenAz. 160 IN 37/25

    Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 37/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Krüger, geboren am 12.04.1972, Spedition W. Zibret, Brakerstr. 26, 46238 Bottrop, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 2566 eingetragenen Firma Spedition W. Zibret ist am 17.03.2025, um 15:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 160 IN 37/25 Amtsgericht Essen, 17.03.2025

  8. Nr. 8EröffnungenAz. 160 IN 37/25

    Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 37/25 Über das Vermögen des Herrn Stefan Krüger, geboren am 12.04.1972, Spedition W. Zibret, Brakerstr. 26, 46238 Bottrop, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 2566 eingetragenen Firma Spedition W. Zibret wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 25.03.2025, um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 26.05.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person der Insolvenzverwalterin, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 14.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 64 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 160 IN 37/25 Essen, 25.03.2025

  9. Nr. 9SonstigesAz. 160 IN 37/25

    Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 37/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Krüger, geboren am 12.04.1972, Spedition W. Zibret, Brakerstr. 26, 46238 Bottrop, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 2566 eingetragenen Firma Spedition W. Zibret hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht angezeigt (§ 35 Abs. 4 InsO): wird angezeigt, dass mit Schreiben vom 30.05.2025 gegenüber dem Schuldner gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erklärt wurde, dass Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit im Bereich des Umzugsunternehmens/Spedition unter der Bezeichnung "Spedition W. Zibret" unter der Anschrift Braker Straße 26 in 46238 Bottrop nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Soweit der Schuldner die selbstständige Tätigkeit ausübt, ist er gesetzlich verpflichtet, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an die Insolvenzmasse so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstleistungsverhältnis eingegangen wäre (§§ 35 Abs. 2 Satz 2, 295 a Abs. 1 Satz 1 InsO). 160 IN 37/25 Amtsgericht Essen, 03.06.2025

  10. Nr. 10SonstigesAz. 160 IN 37/25

    Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 37/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Krüger, geboren am 12.04.1972, Spedition W. Zibret, Brakerstr. 26, 46238 Bottrop, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 2566 eingetragenen Firma Spedition W. Zibret ist am 13.11.2025 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 160 IN 37/25 Amtsgericht Essen, 17.11.2025

  11. Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 160 IN 37/25

    Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 37/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Krüger, geboren am 12.04.1972, Spedition W. Zibret, Brakerstr. 26, 46238 Bottrop, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter HRA 2566 eingetragenen Firma Spedition W. Zibret sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Nach §§ 21, 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO). Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 29.05.2026. Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext: Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 64 eingesehen werden. 160 IN 37/25 Amtsgericht Essen, 08.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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