Unternehmensinsolvenz

Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.)

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.) mit Sitz in Krefeld (Amtsgericht Krefeld, VR 1036). 10 Bekanntmachungen vom 28. Januar 2025 bis 28. April 2026.

Stammdaten

SitzKrefeld
GerichtAmtsgericht Krefeld
Aktenzeichen500 IN 1/25
HandelsregisterKrefeld, VR 1036
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheSonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness)
Zeitraum28. Januar 2025 – 28. April 2026
Bekanntmachungen10

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 500 IN 1/25

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Thomas Platzer, Am Kaiserweiher 7 A, 87600 Kaufbeuren und Herrn Peter Kahstein, Sonnenweg 1, 47800 Krefeld und Herrn Dirk Röthig, Sonnenweg 6, 47800 Krefeld ist am 28.01.2025, um 10:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Ellrich, Couvenstraße 4, 40211 Düsseldorf bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 500 IN 1/25 Amtsgericht Krefeld, 28.01.2025

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 500 IN 1/25

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Thomas Platzer, Am Kaiserweiher 7 A, 87600 Kaufbeuren und Herrn Dirk Röthig, 33 Glebe Place, SW35JP London, Vereinigtes Königreich und Herrn Peter Kahstein, Sonnenweg 1, 47800 Krefeld wird das Rubrum des Beschlusses vom 28.01.2025 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Statt Dirk Röthig, Sonnenweg 6, 47800 Krefeld, muss es richtig lauten: Dirk Röthig, 33 Glebe Place, SW35JP London, Vereinigtes Königreich. 500 IN 1/25 Amtsgericht Krefeld, 12.02.2025

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 500 IN 1/25

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25 Über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), gegründet am 06.02.1920, Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Thomas Platzer, Am Kaiserweiher 7 A, 87600 Kaufbeuren und Herrn Christian Ritzenfeld, Marthastraße 2, 44791 Bochum und Herrn Dmitry Mihajlovic Voronov, Neißestraße 10, 50765 Köln wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2025, um 08:52 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags eines Gläubigers sowie eines am 13.01.2025 eingegangenen Antrags des Schuldners und eines weiteren am 04.02.2025 Antrags einer Gläubigerin. Zugleich werden die Verfahren 500 IN 1/25 und 500 IN 10/25 und 500 IN 38/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Thomas Ellrich, Couvenstraße 4, 40211 Düsseldorf, Telefon: 0211 355 88700, Fax: 0211 355 88701. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 01.07.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO), - zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO). Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 06.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die Zuständigkeit hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung der Rechnungslegung des vorläufigen Verwalters wird auf den/die Rechtspfleger/Rechtspflegerin übertragen (§§ 7, 18 Abs. 1 RPflG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 500 IN 1/25 Krefeld, 01.04.2025

  4. Nr. 4SonstigesAz. 500 IN 1/25

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Christian Ritzenfeld, Marthastraße 2, 44791 Bochum und Herrn Thomas Platzer, Am Kaiserweiher 7 A, 87600 Kaufbeuren und Herrn Dmitry Mihajlovic Voronov, Neißestraße 10, 50765 Köln ist am 28.04.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 500 IN 1/25 Amtsgericht Krefeld, 29.04.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 500 IN 1/25

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Norbert Philipp, Schulstraße 53, 26384 Wilhelmshaven, Herrn Dirk Mewesen, Haydnstraße 32, 47800 Krefeld, Herrn Manuel Antonius Kölker, Kreuzbergstraße 65, 47800 Krefeld, Herrn Andre Brinkhoff, Zur Bauerschaft 42, 46487 Wesel, Herrn Stefan Wagner, Heinrich-Heine-Straße 8, 40670 Meerbusch und Frau Yvonne Zell, Heckschenstraße 110, 47809 Krefeld sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO). Geprüft werden soll/en die Forderung/ en lfd. Nr. 91 bis 106. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 07.04.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 44 niedergelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 500 IN 1/25 Amtsgericht Krefeld, 11.03.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 500 IN 1/25

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Norbert Philipp, Schulstraße 53, 26384 Wilhelmshaven, Herrn Dirk Mewesen, Haydnstraße 32, 47800 Krefeld, Herrn Manuel Antonius Kölker, Kreuzbergstraße 65, 47800 Krefeld, Herrn Andre Brinkhoff, Zur Bauerschaft 42, 46487 Wesel, Herrn Stefan Wagner, Heinrich-Heine-Straße 8, 40670 Meerbusch und Frau Yvonne Zell, Heckschenstraße 110, 47809 Krefeld Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Thomas Ellrich, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 06.03.2026 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf Donnerstag, 09.04.2026, 09:30 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, 2. Etage, Sitzungssaal H 205. Der Termin dient zugleich der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen - insoweit wird der Termin mit dem Prüfungstermin verbunden - und eventuell zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans. Das Gericht behält sich vor, über die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans entweder im schriftlichen Verfahren oder aber in einem gesonderten Termin zu entscheiden. Der Insolvenzplan inklusive noch bei Gericht eingehender Stellungnahmen zum Insolvenzplan liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 44, aus. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO). Hinweis: Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat und glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. 500 IN 1/25 Amtsgericht Krefeld, 12.03.2026

  7. Nr. 7Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 500 IN 1/25

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Norbert Philipp, Schulstraße 53, 26384 Wilhelmshaven, Herrn Dirk Mewesen, Haydnstraße 32, 47800 Krefeld, Herrn Manuel Antonius Kölker, Kreuzbergstraße 65, 47800 Krefeld, Herrn Andre Brinkhoff, Zur Bauerschaft 42, 46487 Wesel, Herrn Stefan Wagner, Heinrich-Heine-Straße 8, 40670 Meerbusch und Frau Yvonne Zell, Heckschenstraße 110, 47809 Krefeld hat der Verwalter die Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwalter-Vergütung, sowie die Festsetzung der endgültigen Insolvenzverwalter-Vergütung beantragt. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche. 500 IN 1/25 Amtsgericht Krefeld, 14.04.2026

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 500 IN 1/25

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Norbert Philipp, Schulstraße 53, 26384 Wilhelmshaven, Herrn Dirk Mewesen, Haydnstraße 32, 47800 Krefeld, Herrn Manuel Antonius Kölker, Kreuzbergstraße 65, 47800 Krefeld, Herrn Andre Brinkhoff, Zur Bauerschaft 42, 46487 Wesel, Herrn Stefan Wagner, Heinrich-Heine-Straße 8, 40670 Meerbusch und Frau Yvonne Zell, Heckschenstraße 110, 47809 Krefeld sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO). Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 14.04.2026. Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext: Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 44 eingesehen werden. 500 IN 1/25 Amtsgericht Krefeld, 27.04.2026

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 500 IN 1/25

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Norbert Philipp, Schulstraße 53, 26384 Wilhelmshaven, Herrn Dirk Mewesen, Haydnstraße 32, 47800 Krefeld, Herrn Manuel Antonius Kölker, Kreuzbergstraße 65, 47800 Krefeld, Herrn Andre Brinkhoff, Zur Bauerschaft 42, 46487 Wesel, Herrn Stefan Wagner, Heinrich-Heine-Straße 8, 40670 Meerbusch und Frau Yvonne Zell, Heckschenstraße 110, 47809 Krefeld sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 191.014,08 € zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 14.04.2026. Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext: Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 44 eingesehen werden. 500 IN 1/25 Amtsgericht Krefeld, 27.04.2026

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 500 IN 1/25

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Norbert Philipp, Schulstraße 53, 26384 Wilhelmshaven, Herrn Dirk Mewesen, Haydnstraße 32, 47800 Krefeld, Herrn Manuel Antonius Kölker, Kreuzbergstraße 65, 47800 Krefeld, Herrn Andre Brinkhoff, Zur Bauerschaft 42, 46487 Wesel, Herrn Stefan Wagner, Heinrich-Heine-Straße 8, 40670 Meerbusch und Frau Yvonne Zell, Heckschenstraße 110, 47809 Krefeld Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Thomas Ellrich, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf wird zum Ablauf des 30.04.2026 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 06.03.2026 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs. 1 InsO). 500 IN 1/25 Amtsgericht Krefeld, 28.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

Schützen Sie Ihr Unternehmen noch heute

Starten Sie kostenlos und überwachen Sie bis zu 10 Unternehmen. Keine Kreditkarte erforderlich.

Keine Kreditkarte nötig
In 2 Minuten startklar
Jederzeit kündbar