König Lackierfachbetrieb GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für König Lackierfachbetrieb GmbH mit Sitz in Dessau-Roßlau (Amtsgericht Dessau-Roßlau, HRB 12653). 10 Bekanntmachungen vom 11. Juli 2025 bis 16. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Dessau-Roßlau |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Dessau-Roßlau |
| Aktenzeichen | 2 IN 121/25 |
| Handelsregister | Stendal, HRB 12653 |
| Bundesland | Sachsen-Anhalt |
| Branche | Baugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe) |
| Zeitraum | 11. Juli 2025 – 16. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 10 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 2 IN 121/25
2 IN 121/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der König Lackierfachbetrieb GmbH, Zunftstraße 4, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 12653), vertr. d.: 1. Roger König, (Geschäftsführer), 2. Konstanze Sackewitz, (Geschäftsführerin), ist am 11.07.2025 um 12:30 Uhr folgendes angeordnet worden: Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum Sachwalter bestellt: Wirtschaftsjur. (FH) Markus Korbien, LL.M., Schwarz + Rühmland Insolvenzverwaltungen, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/6286260, Fax: 0391/6286266, E-Mail: magdeburg@insolvenzverwaltungen.de. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 11.07.2025
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 2 IN 121/25
2 IN 121/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der König Lackierfachbetrieb GmbH, Zunftstraße 4, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 12653), vertr. d.: 1. Roger König, (Geschäftsführer), 2. Konstanze Sackewitz, (Geschäftsführerin), hat das Gericht am 6.8.2025 angeordnet: Das Verfahren wird als Schutzschirmverfahren im Sinne des § 270d InsO geführt; Gemäß § 270d Abs. 1, S. 1, S 2 InsO wird der Antragstellerin eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von drei Monaten gesetzt. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 06.08.2025
- Nr. 3SonstigesAz. 2 IN 121/25
Amtsgericht Dessau - Roßlau Beschluss 2 IN 121/25 27.08.2025 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der König Lackierfachbetrieb GmbH, Zunftstraße 4, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 12653), vertreten durch: 1. Roger König, (Geschäftsführer), 2. Konstanze Sackewitz, (Geschäftsführerin), - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: INNOVATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hegelstr. 4, 39104 Magdeburg, wird das Verfahren nicht mehr als Schutzschirmverfahren im Sinne des § 270d InsO geführt, nachdem die Schuldnerin am 11.08.2025 Zahlungsunfähigkeit angezeigt hat. Das Verfahren wird als vorläufige Eigenverwaltung fortgeführt. Keiner Richter am Amtsgericht
- Nr. 4EröffnungenAz. 2 IN 121/25
2 IN 121/25 : Über das Vermögen der König Lackierfachbetrieb GmbH, Zunftstraße 4, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 12653), vertr. d.: 1. Roger König, (Geschäftsführer), 2. Konstanze Sackewitz, (Geschäftsführerin), ist am 01.10.2025 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalter ist: Markus Korbien, Schwarz + Rühmland Insolvenzverwaltungen, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/6286260, Fax: 0391/6286266, E-Mail: magdeburg@insolvenzverwaltungen.de. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 04.11.2025 anzumelden; b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 02.12.2025, 11:30 Uhr, Saal 012, Amtsgericht Dessau-Roßlau (Außenstelle), Akazienwäldchen 2, 06844 Dessau-Roßlau eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweis: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 01.10.2025
- Nr. 5SonstigesAz. 2 IN 121/25
2 IN 121/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der König Lackierfachbetrieb GmbH, Zunftstraße 4, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 12653), vertr. d.: 1. Roger König, (Geschäftsführer), 2. Konstanze Sackewitz, (Geschäftsführerin), wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 30.04.2026 den zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Eventuell eingehende Widersprüche können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts Dessau-Roßlau eingesehen werden. Die Anmeldeunterlagen liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in den Büroräumen des Sachwalters zur Einsicht aus. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 17.03.2026
- Nr. 6SonstigesAz. 2 IN 121/25
2 IN 121/25 In dem Insolvenzverfahren König Lackierfachbetrieb GmbH, Zunftstraße 4, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 12653), vertr. d.: 1. Roger König, (Geschäftsführer), 2. Konstanze Sackewitz, (Geschäftsführerin), ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten verfahrensleitenden Insolvenzplan bestimmt auf . Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplanes ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat, § 253 Abs. 3 InsO. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Amtsgericht Dessau-Roßlau, den 04.05.2026
- Nr. 7SonstigesAz. 2 IN 121/25
2 IN 121/25 In dem Insolvenzverfahren König Lackierfachbetrieb GmbH, Zunftstraße 4, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 12653), vertr. d.: 1. Roger König, (Geschäftsführer), 2. Konstanze Sackewitz, (Geschäftsführerin), ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten verfahrensleitenden Insolvenzplan bestimmt auf Mittwoch, 10.06.2026, 09:00 Uhr, Saal 001, Amtsgericht Dessau-Roßlau (Außenstelle), Akazienwäldchen 2, 06844 Dessau-Roßlau. Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplanes ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat, § 253 Abs. 3 InsO. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Amtsgericht Dessau-Roßlau, den 04.05.2026
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 121/25
2 IN 121/25 In dem Insolvenzverfahren König Lackierfachbetrieb GmbH, Zunftstraße 4, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 12653), vertr. d.: 1. Roger König, (Geschäftsführer), 2. Konstanze Sackewitz, (Geschäftsführerin), ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den von der Schuldnerin vorgelegten verfahrensleitenden Insolvenzplan bestimmt auf Mittwoch, 10.06.2026, 09:00 Uhr, Saal 001, Amtsgericht Dessau-Roßlau (Außenstelle), Akazienwäldchen 2, 06844 Dessau-Roßlau. Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplanes ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat, § 253 Abs. 3 InsO. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Amtsgericht Dessau-Roßlau, den 04.05.2026
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 121/25
2 IN 121/25 : In dem Insolvenzverfahren König Lackierfachbetrieb GmbH, Zunftstraße 4, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 12653), vertr. d.: 1. Roger König, (Geschäftsführer), 2. Konstanze Sackewitz, (Geschäftsführerin), wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 10.06.2026 die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen. Die der Vergütungsberechnung nach § 2 InsVV zugrunde gelegten Berechnungsmasse ergab sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1364001,38 EUR zugrunde gelegt. Aufgrund der durch die Verfahrensbesonderheiten bedingten zusätzlichen Aufwendungen reichte die Regelvergütung nicht aus, den Insolvenzverwalter für seine Tätigkeiten in dem Verfahren ausreichend zu entschädigen. Deshalb waren die von ihm geltend gemachten Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des Verfahrens erforderlich und der Höhe nach angemessen. Die Auslagen und die Umsatzsteuer wurden gem. §§ 7 und 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen. Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, während der Geschäftszeiten eingesehen werden. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 15.06.2026
- Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 121/25
Geschäfts-Nr.: 2 IN 121/25 . In dem Insolvenzverfahren König Lackierfachbetrieb GmbH, Zunftstraße 4, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 12653), vertr. d.: 1. Roger König, (Geschäftsführer), 2. Konstanze Sackewitz, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom 15.06.2026 festgesetzt worden. Zu den Gründen des Beschlusses: Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 Abs. 3 InsO eine Vergütung zu. Die Höhe der Berechnungsmasse ergab sich aus dem von ihm vorgelegten Gutachten und seinem schlüssig vorgetragenen Vergütungsantrag. Die Berechnung im Antrag entsprach den Regelungen der §§ 63 Abs. 3 InsO sowie 10 ff. InsVV und war nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig. Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen. Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer 212, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 10.06.2026.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.