Unternehmensinsolvenz

Ketteler Krankenhaus gGmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Ketteler Krankenhaus gGmbH mit Sitz in Offenbach am Main (Amtsgericht Offenbach am Main, HRB 47191). 4 Bekanntmachungen vom 19. November 2025 bis 17. Juni 2026.

Stammdaten

SitzOffenbach am Main
GerichtAmtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen8 IN 958/25
HandelsregisterOffenbach am Main, HRB 47191
BundeslandHessen
BrancheGesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie)
Zeitraum19. November 2025 – 17. Juni 2026
Bekanntmachungen4

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1NoCategoryAz. 8 IN 958/25

    8 IN 958/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 47191), vertreten durch: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer), - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Offenbach am Main, 17.11.2025

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 8 IN 958/25

    8 IN 958/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertreten durch: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main, wird heute, am 01.02.2026 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten. G r ü n d e : Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche vom 26.01.2026. Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Offenbach am Main, 01.02.2026

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 958/25

    Amtsgericht Offenbach am Main 28.05.2026 - Insolvenzgericht - 8 IN 958/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 47191), vertreten durch: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main, wird Termin zur Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplanes sowie zur Abstimmung über diesen Plan bestimmt auf Freitag, 26.06.2026, 10:00 Uhr, 16-103 (Altbau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), 63065 Offenbach am Main Der Insolvenzplan mit Anlagen sowie die eingegangenen Stellungnahmen nach § 232 InsO sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Dem Sachwalter wird die Zustellung dieses Beschlusses nebst des verfahrensleitenden Insolvenzplans gemäß §§ 235 Abs.3, 8 Abs.3 InsO übertragen. Amtsgericht Offenbach am Main, den 28.05.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 958/25

    Geschäftsnummer: 8 IN 958/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden. Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung: werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt auf: 1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV 2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% 3. xxx Euro Auslagen zuzüglich 4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% 5. xxx Euro Gesamtbetrag Dem Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist. Begründung: Für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gemäß § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in den §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV). Gemäß § 12a InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet, wobei er in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen erhält, auf daß sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 12a Abs. 1 S. 1, 2 InsVV). Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Im übrigen wird auf § 12a InsVV verwiesen. Soweit im Einzelfall keine vergütungsrelevante Masse vorhanden ist, besteht gem. § 10 i. V. m. § 2 Absatz 2 InsVV ein Anspruch auf eine Mindestvergütung i.H.v. 1.400,- EUR zzgl. der entsprechenden Erhöhung für die zu berücksichtigenden Gläubiger zu (sh. BGH, Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08). Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Sachwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen, sowie auf die Konkretisierung durch den Schuldnerbericht vom 08.04.2026. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Sachwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters auf 36.057.528,52 Euro. Die dem vorläufigen Sachwalter zustehende Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen erhält, auf daß sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 12a Abs. 1 S. 2 InsVV). Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer erheblichen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden (§ 3 InsVV über § 10 InsVV). In vorliegendem Fall handelt sich um ein deutlich überdurchschnittlich aufwändiges Verfahren. Der Sachwalter macht im einzelnen folgende Zuschläge geltend: 1.) 22 % der Regelvergütung für die Betriebsfortführung; 2.) 8 % der Regelvergütung für einen Degressionsausgleich; 3.) 10% der Regelvergütung für die Branchenspezifika / Spezialmaterie Krankenhaus; 4.) 15 % für Arbeitnehmerangelegenheiten; 5.) 10 % für die Überwachung der Liquiditäts- und Ertragsplanung; 6.) 16 % für entfaltete Sanierungsbemühungen; 7.) 10 % für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten; 8.) 5 % für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuß; 9.) 15 % für die große Gläubigerzahl (über 410 Gläubiger). Hierbei hat er jeweils zunächst zu 1.), 3.), 4.), 6.) 7.) und 8.) zunächst höhere Zuschläge geltend gemacht und diese sodann im Verhältnis zu der bereits seitens der Schuldnerin selbst geleisteten Arbeit wieder angemessen gekürzt. Zu 1.) waren zunächst 65 %, zu 3.) 25 %, zu 4.) 40 %, zu 6.) bis zu 50 %, zu 7.) 30 % und zu 8.) maximal 25 % angesetzt worden. Zur genaueren Darstellung wird auf den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 08.05.2026 verwiesen. Es ergeben sich Zuschläge von insgesamt 111 % der Sachwaltervergütung. Der Sachwalter hat sodann richtigerweise eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung üblicherweise vorliegenden Tätigkeitsüberschneidungen vorgenommen und letztlich eine Erhöhung des Regelbruchteils nach § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV von 25 % um weitere 105 % geltend gemacht, so daß sich insgesamt eine Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 130 % der Regelvergütung des Sachwalters ergibt. Für sämtliche genannten Tätigkeitskreise können ihrer Art nach Zuschläge gewährt werden. Die geltend gemachten Zuschläge sind der Höhe nach zudem sämtlich als angemessen anzusehen. Der vorläufige Sachwalter hat den Krankenhausbetrieb mit ca. 310 Betten und über 900 Mitarbeitern bei erhöhtem Haftungspotential durchgehend uneingeschränkt fortgeführt, den Betrieb stabilisiert und insbesondere in diesem Rahmen zu zahlreichen Rückfragen der Lieferanten, Patienten und Vertragspartner korrespondiert sowie interne Abläufe für Bestellungen und Zahlungsabwicklungen vollständig neu organisiert. Zu beachten ist, daß eventuell bereits durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs eine Massemehrung eingetreten ist, die sich entsprechend vergütungserhöhend auswirkt. So ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b) InsVV bei einer Fortführung des schuldnerischen Unternehmens der Überschuß, welcher sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung miteinzubeziehen. Der Sachwalter hat eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung vorgenommen, so daß sich der (angemessene) Zuschlag von zunächst 75 % auf 65 % reduzierte. Gleichwohl hat er unter Berücksichtigung der von der Schuldnerseite im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung geleisteten Tätigkeiten letztlich nur eine Zuschlag i.H.v. 22 % geltend gemacht. Auf den Vergütungsantrag wird insoweit vollumfanglich Bezug genommen. Ein Degressionsausgleich nach § 3 Abs. 1 c InsVV war hier vorliegend angemessenerweise zu berücksichtigen. Der betriebsfortführungsbedingte Überschuß betrug ca. 5.800.000,00 Euro, zudem lag der Aufwand des vorläufigen Sachwalters massiv über dem eines Normalverfahrens; letzteres ergibt sich aus den ansonsten dargestellten Umständen, die zu den weiteren Zuschlägen führten. Der vorläufige Sachwalter mußte sich zudem intensiv mit spezieller Materie im Bereich des Gesundheitssektors (Krankenhausinsolvenz) befassen, was eine weitere zuschlagswürdige Erschwernis darstellt. Der vorläufige Sachwalter hatte zudem anfangs weit über 900 Mitarbeiter und hat versucht, die Mitarbeiter bestmöglich zu halten, welche man von seiten Dritter abzuwerben versuchte, was nur durch entsprechend hohen Arbeitseinsatz gelingen konnte. Desweiteren hat der vorläufige Sachwalter die laufende Liquiditäts- und Ertragsplanung der Schuldnerin überwacht. Hinsichtlich der entfalteten Sanierungsbemühungen hat der Sachwalter umfangreich aufgegliedert, welche besonderen Tätigkeiten im einzelnen entfaltet wurden; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 14 des Vergütungsantrags (Bl. 946 d. A.) verwiesen. Der Mehraufwand des vorläufigen Sachwalters im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten beruht zum einen auf der Tatsache, daß während des Eröffnungsverfahrens zahlreiche Lieferanten Eigentumsvorbehalte und die Herausgabe von bereits geliefertem, aber von der Schuldnerin noch nicht bezahltem Material geltend machten. Zum anderen bestanden sogenannte Konsignationslager für Prothesen u.ä., die hätten aufgelöst werden müssen, so daß deren Aufrechterhaltung zu verhandeln war. Der vorläufige Sachwalter stand zudem im engen Kontakt mit dem vorläufigen Gläubigerausschuß und nahm im vorläufigen Verfahren an insgesamt sieben Gläubigerausschußsitzungen teil. Dies ist als überdurchschnitt zu werten. Es liegen Forderungsanmeldungen von über 430 Gläubigern (laut Antrag noch 410) vor. Diese Anzahl liegt weit über einem durchschnittlichen Verfahren und löst schon aufgrund der Zahl eine Mehrarbeit aus. Für die Bereiche die Betriebseinheit Hospiz, die Aufarbeitung der Buchhaltung (im wesentlichen durch die Schuldnervertreterin betreut) sowie die entfaltete Öffentlichkeitsarbeit wurde kein Zuschlag geltend gemacht. Der Vergütungsantrag wurde seitens des Sachwalters eng mit der Schuldnerseite und auch mit den Gläubigern abgestimmt, auch im Hinblick auf einen bevorstehenden Insolvenzplan; insbesondere liegen dem Gericht Zustimmungserklärungen aller Gläubigerausschußmitglieder zu der beantragten Vergütung vor. Der vorläufige Sachwalter kann gem. §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters beträgt. In vorliegendem Fall waren drei angefangene Tätigkeitsmonate zu berücksichtigen. Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Sachwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Offenbach am Main, 16.06.2026.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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