Unternehmensinsolvenz

Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG mit Sitz in Herford (Amtsgericht Bielefeld, HRA 4065). 12 Bekanntmachungen vom 02. Oktober 2025 bis 17. April 2026.

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 43 IN 693/25

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 693/25 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Markus Schörg, Herrn Dr. Thomas Rieger und Herrn Marc-Philippe Hornung Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, vorläufiger Sachwalter: Herr Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover, wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.10.2025, um 14:06 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 21.07.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO). Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.11.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschlüssen vom 22.07.2025 und 24.07.2025 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt: Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, vertr. d. Rechtsanwalt Thomas Harbrecht, Gasstraße 29, 22761 Hamburg; PMT GmbH, vertr. d. den Geschäftsführer Axel Meier, Borsigstraße 7, 32369 Rahden; Martin Schlaberg, als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats, Zeppelinstraße 13, 32051 Herford; Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, vertr. d. Laura Diefenhardt-Schellenberger, Edmund-Rumpler-Str. 4, 51149 Köln sowie die Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Herrn Michael Schreiber, Werner-Bock-Straße 8, 33602 Bielefeld. Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Dienstag, 16.12.2025, 11:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, 0. Etage, Sitzungssaal 19. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters, - die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere: - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 18.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 niedergelegt. Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 43 IN 693/25 Bielefeld, 01.10.2025

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 693/25

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 693/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rieger,, Herrn Markus Schörg, und Herrn Marc-Philippe Hornung Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart Sachwalter: Herr Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover, wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 14.11.2025 i.d.F. vom 27.11.2025 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf Freitag, 19.12.2025, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, 0. Etage, Sitzungssaal 17. Der Insolvenzplan incl. der bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen zum Insolvenzplan liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 aus. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO). Hinweis: Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat. 43 IN 693/25 Amtsgericht Bielefeld, 28.11.2025

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 693/25

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 693/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rieger,, Herrn Markus Schörg, und Herrn Marc-Philippe Hornung, Otto-Beck-Str. 11, 68165 Mannheim, vorläufiger Sachwalter: Herr Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR Zwischensumme ... EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR Endbetrag ... EUR Gründe: Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt in der Zeit vom 22.07.2025 bis zum 30.09.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 46.407.865,91 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 930.836,53 EUR Der Regelsatz der Vergütung eines Sachwalters beträgt demnach 558.501,90 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 139.625,48 EUR zu. In seinem Vergütungsantrag vom 12.01.2026 macht der vorläufige Verwalter einen Betrag von ... EUR geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.01.2026 verwiesen. Die Schuldnerin und die Gläubigerausschussmitglieder haben diesem Antrag zugestimmt. Damit war die Vergütung antragsgemäß festzusetzen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 eingesehen werden. 43 IN 693/25 Amtsgericht Bielefeld, 29.01.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 693/25

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 693/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rieger,, Herrn Markus Schörg, und Herrn Marc-Philippe Hornung, Otto-Beck-Str. 11, 68165 Mannheim, Sachwalter: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses PMT GmbH, Borsigstraße 7, 32369 Rahden wie folgt festgesetzt. Vergütung ... EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... EUR Endbetrag ... EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 175,00 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 100,00 EUR angemessen ist. Für 5,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf ... EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 eingesehen werden. 43 IN 693/25 Amtsgericht Bielefeld, 29.01.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 693/25

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 693/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rieger,, Herrn Markus Schörg, und Herrn Marc-Philippe Hornung, Otto-Beck-Str. 11, 68165 Mannheim, Sachwalter: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Werner-Bock-Straße 8, 33602 Bielefeld vertreten durch Michael Schreiber wie folgt festgesetzt. Vergütung ... EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... EUR Endbetrag ... EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 175,00 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 250,00 EUR angemessen ist. Für 20 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf ... EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 eingesehen werden. 43 IN 693/25 Amtsgericht Bielefeld, 29.01.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 693/25

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 693/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rieger,, Herrn Markus Schörg, und Herrn Marc-Philippe Hornung, Otto-Beck-Str. 11, 68165 Mannheim, Sachwalter: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Martin Schlaberg, Zeppelinstraße 13, 32051 Herford wie folgt festgesetzt. Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR Zwischensumme ... EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... EUR Endbetrag ... EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 175,00 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 95,00 EUR angemessen ist. Für 52 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf ... EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 eingesehen werden. 43 IN 693/25 Amtsgericht Bielefeld, 29.01.2026

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 693/25

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 693/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rieger,, Herrn Markus Schörg, und Herrn Marc-Philippe Hornung, Otto-Beck-Str. 11, 68165 Mannheim, Sachwalter: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, Edmund-Rumpler-Str. 4, 51149 Köln wie folgt festgesetzt. Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR Zwischensumme ... EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... EUR Endbetrag ... EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 175,00 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 250,00 EUR angemessen ist. Für 39 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf ... EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 eingesehen werden. 43 IN 693/25 Amtsgericht Bielefeld, 29.01.2026

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 693/25

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 693/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rieger,, Herrn Markus Schörg, und Herrn Marc-Philippe Hornung, Otto-Beck-Str. 11, 68165 Mannheim, Sachwalter: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR Zwischensumme ... EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR Endbetrag ... EUR Gründe: Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.10.2025 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 47.514.626,06 EUR. Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach 568.746,53 EUR. Der Sachwalter hat mit seinem Vergütungsantrag vom 12.01.2026 einen Betrag von ... EUR geltend gemacht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.01.2026 verwiesen. Die Schuldnerin und die Gläubigerausschussmitglieder haben diesem Antrag zugestimmt. Damit war die Vergütung antragsgemäß festzusetzen.Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Neben dem Pauschbetrag waren die d. Verw. infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 eingesehen werden. 43 IN 693/25 Amtsgericht Bielefeld, 29.01.2026

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 693/25

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 693/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rieger,, Herrn Markus Schörg, und Herrn Marc-Philippe Hornung, Otto-Beck-Str. 11, 68165 Mannheim, Sachwalter: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Gasstraße 29, 22761 Hamburg wie folgt festgesetzt. Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR Zwischensumme ... EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... EUR Endbetrag ... EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 175,00 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 300,00 EUR angemessen ist. Für 40,16 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf ... EUR. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 eingesehen werden. 43 IN 693/25 Amtsgericht Bielefeld, 29.01.2026

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 693/25

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 693/25 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rieger, Herrn Markus Schörg, und Herrn Marc-Philippe Hornung, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, Sachwalter: Herr Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover, wird mit Ablauf des 08.02.2026 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 14.11.2025 in der Fassung vom 19.12.2025 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs. 1 InsO). 43 IN 693/25 Amtsgericht Bielefeld, 06.02.2026

  11. Nr. 11Überwachte InsolvenzpläneAz. 43 IN 693/25

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 693/25 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rieger, Herrn Markus Schörg, und Herrn Marc-Philippe Hornung, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, Sachwalter: Herr Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover, wird mit Ablauf des 08.02.2026 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 14.11.2025 in der Fassung vom 19.12.2025 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs. 1 InsO). 43 IN 693/25 Amtsgericht Bielefeld, 06.02.2026

  12. Nr. 12SicherungsmaßnahmenAz. 43 IN 299/26

    Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 299/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 4065 eingetragenen Joseph Dresselhaus GmbH & Co. KG, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6204 eingetragene Joseph Dresselhaus Beteiligungs-GmbH GmbH, Zeppelinstr. 13, 32051 Herford, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Weigt, Pfaffenstr. 26, 55422 Bacharach, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Im Medienpark 8, 50670 Köln, ist am 17.04.2026, um 13:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstr. 5, 33602 Bielefeld bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 43 IN 299/26 Amtsgericht Bielefeld, 17.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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