ISD Institut für sozialpädagogische Dienstleistungen E. Brandstetter u. A. Kaiser Partnerschaft
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für ISD Institut für sozialpädagogische Dienstleistungen E. Brandstetter u. A. Kaiser Partnerschaft mit Sitz in Birkenfeld (Amtsgericht Idar-Oberstein, PR 146). 4 Bekanntmachungen vom 28. Februar 2025 bis 15. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Birkenfeld |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Idar-Oberstein |
| Aktenzeichen | 10 IN 59/24 |
| Handelsregister | Saarbrücken, PR 146 |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
| Branche | Gesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie) |
| Zeitraum | 28. Februar 2025 – 15. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
ISD Institut für sozialpädagogische Dienstleistungen E. Brandstetter u. A. Kaiser Partnerschaft im Blick behalten
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Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 10 IN 59/24
10 IN 59/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ISD Institut für sozialpädagogische Dienstleistungen E. Brandstetter u. A. Kaiser Partnerschaft, Ambulante Jugendhilfe, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld (AG Saarbrücken, PR 146), vertr. d.: 1. Andreas Kaiser, als Partner der ISD, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld, (Partner), vertr. d.: 1.1. Eric Brandstetter, als Partner der ISD, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld, (Partner), ist am 27.02.2025 um 09:30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ingo Grünewald, Hauptstraße 72, 55743 Idar-Oberstein, Tel.: 06781 51640-0, E-Mail: trier@tbs-insolvenzverwalter.de bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Idar-Oberstein, 27.02.2025 Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agio.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
- Nr. 2EröffnungenAz. 10 IN 59/24
10 IN 59/24: Über das Vermögen der ISD Institut für sozialpädagogische Dienstleistungen E. Brandstetter u. A. Kaiser Partnerschaft, Ambulante Jugendhilfe, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld (AG Saarbrücken, PR 146), vertr. d.: 1. Andreas Kaiser, als Partner der ISD, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld, (Partner), vertr. d.: 1.1. Eric Brandstetter, als Partner der ISD, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld, (Partner), ist am 19.05.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Ingo Grünewald, Hauptstraße 72, 55743 Idar-Oberstein, Tel.: 06781 51640-0, E-Mail: trier@tbs-insolvenzverwalter.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 21.07.2025 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Idar-Oberstein, 27.05.2025 Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agio.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
- Nr. 3SonstigesAz. 10 IN 59/24
10 IN 59/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISD Institut für sozialpädagogische Dienstleistungen E. Brandstetter u. A. Kaiser Partnerschaft, Ambulante Jugendhilfe, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld (AG Saarbrücken, PR 146), vertr. d.: 1. Andreas Kaiser, als Partner der ISD, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld, (Partner), vertr. d.: 1.1. Eric Brandstetter, als Partner der ISD, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld, (Partner), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Idar-Oberstein, 23.06.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 59/24
10 IN 59/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISD Institut für sozialpädagogische Dienstleistungen E. Brandstetter u. A. Kaiser Partnerschaft, Ambulante Jugendhilfe, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld (AG Saarbrücken, PR 146), vertr. d.: 1. Andreas Kaiser, als Partner der ISD, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld, (Partner), vertr. d.: 1.1. Eric Brandstetter, als Partner der ISD, Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld, (Partner), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 15 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 15.06.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 106.120,30 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Das vorliegende vorläufige Insolvenzverfahren weist Umstände auf, die eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters war durch erhebliche Erschwernisse geprägt. Der Partner der Schuldnerin, Eric Brandstetter, verweigerte während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens jede Mitwirkung. Trotz mehrfacher schriftlicher und telefonischer Kontaktaufnahme erfolgte keine Reaktion. Ein erheblicher Teil der Geschäftsunterlagen befand sich mutmaßlich an dessen Privatanschrift und war dem vorläufigen Insolvenzverwalter daher nicht zugänglich. Zur Ermittlung des Aufenthaltsortes waren Einwohnermeldeamtsanfragen hinsichtlich zweier Anschriften erforderlich. Darüber hinaus mussten Postsperren für die Anschriften Am Bahnhof 2, 55765 Birkenfeld, sowie Am Daumernberg 16, 66606 St. Wendel, beantragt und überwacht werden. Die fehlende Mitwirkung führte zu einer erheblichen Erschwerung der Vermögensermittlung, der Sicherung des Schuldnervermögens sowie der Aufarbeitung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin. Die Finanzbuchhaltung konnte mangels Überlassung der erforderlichen Unterlagen lediglich bis Ende des Jahres 2020 eingesehen werden; ein aktueller Jahresabschluss lag nicht vor. Auch der vollständige Forderungsbestand der Schuldnerin ließ sich nicht feststellen, da die Abrechnung gegenüber den Kostenträgern ausschließlich durch Eric Brandstetter vorgenommen worden war. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts erscheint der beantragte Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 15 % angemessen III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Idar-Oberstein, 14.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.
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