Infinity UG (haftungsbeschränkt)
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Infinity UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Wandlitz (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 19734 FF). 2 Bekanntmachungen vom 19. Juni 2026 bis 13. August 2026.
Stammdaten
| Sitz | Wandlitz |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Frankfurt (Oder) |
| Aktenzeichen | 3 IN 414/25 |
| Handelsregister | Frankfurt (Oder), HRB 19734 FF |
| Bundesland | Brandenburg |
| Branche | Einzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel) |
| Zeitraum | 19. Juni 2026 – 13. August 2026 |
| Bekanntmachungen | 2 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SonstigesAz. 3 IN 414/25
Az.: 3 IN 414/25 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Insolvenzgericht Beschluss In dem Verfahren über den Antrag der AOK Nordost, vertreten durch d. Vorstand, Forderungseinzug, 14456 Potsdam - antragstellende Gläubigerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Infinity UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 61 a, 16348 Wandlitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Alba Onodi, wohnhaft Louny/Tschechien, konkrete Anschrift nicht bekannt Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 19734 FF - Schuldnerin - | hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 17.06.2026 beschlossen: | Nach den Feststellungen des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken. Die Verfahrensbeteiligten erhalten hiermit die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses die Bereitschaft zur Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten in Höhe von 3.559,50 € anzuzeigen. Nach Eingang der Zahlungsbereitschaft erfolgt Rechnungsstellung über die Landeshauptkasse -Zentrales Forderungsmanagement-. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO. | Gründe: | Dass das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten d. vom Gericht beauftragten Sachverständigen André Binder vom 08.06.2026. | Rechtsbehelfsbelehrung: Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Saße Richterin am Amtsgericht
- Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 3 IN 414/25
3 IN 414/25 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Infinity UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 61 a, 16348 Wandlitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Alba Onodi, wohnhaft Louny/Tschechien, konkrete Anschrift nicht bekannt Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 19734 FF - Schuldnerin - | Beschluss: Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) Müllroser Chaussee 55 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - 02.08.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.
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