I.O.S. GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für I.O.S. GmbH mit Sitz in Michelstadt (Amtsgericht Darmstadt, HRB 105819). 4 Bekanntmachungen vom 01. Juli 2024 bis 18. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Michelstadt |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Darmstadt |
| Aktenzeichen | 9 IN 430/24 |
| Handelsregister | Darmstadt, HRB 105819 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Industrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie) |
| Zeitraum | 01. Juli 2024 – 18. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 430/24
Geschäfts-Nr.: 9 IN 430/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der I.O.S. GmbH, Zeller Straße 23, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRB 105819), vertr. d.: Alexandra Teodora Suci, Michelstadt, (Geschäftsführerin), ist am 28.06.2024 um 14:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären. Amtsgericht Darmstadt, 28.06.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 9 IN 430/24
9 IN 430/24: Über das Vermögen der I.O.S. GmbH, Zeller Straße 23, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRB 105819), vertr. d.: Alexandra Teodora Suci, Michelstadt, (Geschäftsführerin), ist am 13.01.2025 um 13:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.02.2025 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 31.03.2025. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: > Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, > Anträge über: * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (17.02.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (31.03.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: * Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. * Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 13.01.2025
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 430/24
9 IN 430/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I.O.S. GmbH, Zeller Straße 23, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRB 105819), vertr. d.: Alexandra Teodora Suci, Michelstadt, (Geschäftsführerin), wird abschließende Gläubigerversammlung sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 207 Abs. 2 InsO bestimmt auf: Dienstag, den 12.05.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, ein Verfahrenskostenvorschuss zur Vermeidung der Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse gemäß § 207 InsO. Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, auch bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenz-verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, auch bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 31.03.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 430/24
9 IN 430/24: Das am 13.01.2025 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der I.O.S. GmbH, Zeller Straße 23, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRB 105819), vertr. d.: Alexandra Teodora Suci, Michelstadt, (Geschäftsführerin), wird gemäß § 207 InsO eingestellt. Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Internet wirksam. Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Gründe Nach Eröffnung des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht um die Kosten des Verfahrens vollständig zu decken. Die Verfahrensbeteiligten wurden zu der beabsichtigten Verfahrenseinstellung mangels Masse angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben, ein Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und dem Schuldner/der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, auch bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenz-verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, auch bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 18.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.