Unternehmensinsolvenz

HL Service-Gesellschaft Remagen mbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für HL Service-Gesellschaft Remagen mbH mit Sitz in Remagen (Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, HRB 22054). 4 Bekanntmachungen vom 20. März 2025 bis 04. Mai 2026.

Stammdaten

SitzRemagen
GerichtAmtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aktenzeichen6 IN 39/25
HandelsregisterKoblenz, HRB 22054
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheSonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness)
Zeitraum20. März 2025 – 04. Mai 2026
Bekanntmachungen4

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 6 IN 39/25

    6 IN 39/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HL Service-Gesellschaft Remagen mbH, Am Anger 1, 53424 Remagen (AG Koblenz, HRB 22054), vertr. d.: André Tillmann, 50374 Erftstadt, (Geschäftsführer), ist am 20. März 2025 um 09:00 Uhr folgendes angeordnet worden: Gemäß § 270b Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 20.03.2025

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 6 IN 39/25

    6 IN 39/25 : Über das Vermögen der HL Service-Gesellschaft Remagen mbH, Am Anger 1, 53424 Remagen (AG Koblenz, HRB 22054), vertr. d.: André Tillmann, 50374 Erftstadt, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.07.2025 anzumelden; b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten: 1. am: Mittwoch, 13.08.2025, 11:00 Uhr, Saal 106, Amtsgericht, Wilhelmstraße 55 -57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters (Berichtstermin); der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, 2. am: Mittwoch, 13.08.2025, 11:00 Uhr, Saal 106, Amtsgericht, Wilhelmstraße 55 -57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Hinweis: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 01.06.2025 Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agaw.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  3. Nr. 3SonstigesAz. 6 IN 39/25

    6 IN 39/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HL Service-Gesellschaft Remagen mbH, Am Anger 1, 53424 Remagen (AG Koblenz, HRB 22054), vertr. d.: André Tillmann, 50374 Erftstadt, (Geschäftsführer), ist Termin zur a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans b) Abstimmung über diesen Plan anberaumt auf: Mittwoch, 25.02.2026, 11:00 Uhr, Saal 106, Amtsgericht, Wilhelmstraße 55 -57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können. Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat. Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 05.02.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 39/25

    6 IN 39/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HL Service-Gesellschaft Remagen mbH, Am Anger 1, 53424 Remagen (AG Koblenz, HRB 22054), vertr. d.: André Tillmann, 50374 Erftstadt, (Geschäftsführer), Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung nach § 12a InsVV vorläufige Sachwaltervergütung EUR Bruchteilsvergütung nach § 12 InsVV Sachwaltervergütung EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Der eigenverwaltenden Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Masse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 06.02.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und als Sachwalter I. Als Berechnungsgrundlage wurde dabei sowohl für die vorläufige Sachwaltung als auch für das eröffnete Verfahren mit der Tätigkeit als Sachwalter ein Wert von 441.929,2 € ermittelt. Der zugrundeliegende Wert ist nach den Ausführungen des Sachwalters nicht zu beanstanden. Nach den Staffelungen der §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine fiktive Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 12a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % (bzw. 25 % von 60 %) festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. Die dem Sachwalter zustehende Vergütung beträgt 60 % der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung, ebenfalls nach den Staffelungen der §§ 1, 2 InsVV. Ausgehend von dem o. g. Wert von € beträgt die Sachwaltervergütung € und ist in entsprechender Höhe festzusetzen. II. Folgende Besonderheiten des Verfahrens waren zu berücksichtigen, die zu einer Anhebung der Regelvergütung geführt haben, § 3 InsVV. Über § 10 InsVV gilt die Vorschrift ebenfalls für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bzw. auch nach der Eröffnung des Verfahrens für die Sachwaltervergütung. 1) vorläufige Sachwaltung a) Betriebsfortführung Bei einer Betriebsfortführung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es aus vergütungsrechtlicher Sicht um einen Erhöhungstatbestand handelt. Die Tätigkeit eines Verwalters fordert in einem solchen Fall regelmäßig einen überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand. Letztlich ist im Einzelfall der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand gegenüber einem Regelverfahren zu prüfen, um die Höhe eines Zuschlags einzuordnen und festsetzen zu können. Da der Verwalter jedoch im vorliegenden Verfahren auf die Geltendmachung eines Zuschlags für die Mitwirkung im Rahmen der Betriebsfortführung verzichtet, bedarf es keiner weiteren Prüfungen oder Ausführungen hierzu. Die grundsätzlich durchzuführende Vergleichsberechnung ist daher obsolet. b) Übertragende Sanierung Es wurde unter Einbeziehung des Sachwalters ein Insolvenzplan für die Fortführung des Unternehmens aufgestellt. Die Arbeiten am Insolvenzplan waren inhaltlich verflochten mit den entsprechenden Planvorgaben für die beiden weiteren Ge- sellschaften der Gruppe, der "Maria Stern" MVZ Remagen GmbH und der Krankenhausverbund Linz/Remagen gemeinnützige GmbH. Der Sachwalter hat ausführlich dargelegt, dass seine Aufgabe bei einer Eigenverwaltung durch den Schuldner in erster Linie ist, "den Schuldner im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit beratend zu begleitend", entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.07.2016 - AZ IX ZB 70/14. Der Sachwalter ist daher frühzeitig in die Erarbeitung der Sanierungskonzepte einzubeziehen. Die Überwachungsfunktion muss begleitend und vorausschauend stattfinden. Der Sachwalter hat dargelegt, dass er fortlaufend in entsprechende Maßnahmen beratend und abwägend bei den Sanierungsbemühungen und in die Erstellung des Insolvenzplans eingebunden war. Der hierfür geltend gemachte Zuschlag von 15 % ist daher nicht zu beanstanden. c) Unterstützung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung - hohe Zahl an Arbeitnehmern Zum Verfahrensbeginn waren 84 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt. Erschwerend in der Abwicklung kam hinzu, dass diese auf mehrere Standorte verteilt waren. Infolge dessen gestaltete sich Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion sowie die Information der Mitarbeiter über den Ablauf des Verfahrens als überaus komplex und umfangreich. Hervorzuheben bleibt, dass dabei vom Sachwalter auch auf die individuelle Betreuung des Einzelnen Gewicht gelegt wurde. Hinzu kamen weitere Aufgaben wie die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, die Aufnahme eines Kredits mit entsprechender Überwachung der Bedingungen, die vom Sachwalter begleitend wahrzunehmen waren. Daher bestehen keine Bedenken gegen die Erhöhung von 10 %, die durch den Sachwalter geltend gemacht wird. d) Sonstiges Der Sachwalter gibt weiterhin als Besonderheit des Verfahrens an, dass das Verfahren einen Klinikverbund mit starker medialer Aufmerksamkeit und hoher emotionaler Bedeutung für die lokale Gesundheitsversorgung betroffen hat. Der Sachwalter lässt diese erschwerenden Faktoren bei der Berechnung seiner Vergütung ausdrücklich unberücksichtigt. Letztlich sind im Rahmen der vorläufigen Sachwaltervergütung Zuschläge in Höhe von 25 % zu berücksichtigen. Damit erhöht sich die Regelvergütung von € um € auf € 2) Sachwaltervergütung Auch hier hat der Sachwalter folgende Zuschläge geltend gemacht: a) Vorbereitung Insolvenzplan Zur Erstellung eines Insolvenzplans ist bei einer Eigenverwaltung durch den Schuldner die Mitwirkung des Sachwalters erforderlich. Da es sich immer um einen über das übliche Maß hinausgehenden Regelungsfall handelt, bestehen gegen die geltend gemachte Erhöhung von 15 % keine Bedenken. b) Arbeitnehmer Die Abwicklung der Gehaltszahlungen sowie die Abrechnung der Insolvenzgeldvorfinanzierung für 84 Arbeitsnehmer bedurfte der Mitwirkung und Überwachung durch den Sachwalter. Auch hier liegt der beantragte Zuschlag von 10 % hinter demjenigen zurück, den ein Insolvenzverwalter beanspruchen könnte. Daher ist der Zuschlag antragsgemäß zu berücksichtigen. d) Abschlag Aufgrund der vorangehenden vorläufigen Sachwaltung und der daraus resultierenden Erleichterung bei der Amtsausübung hat der Sachwalter eine Reduzierung der Vergütung von 5 % angezeigt. Insgesamt sind daher 20 % an Zuschlägen bei der Vergütung des Sachwalters zu berücksichtigen. Die Bruchteilsvergütung von € erhöht sich dementsprechend um € auf €. Um sicherzustellen, dass die Gläubiger durch die Anordnung der Eigenverwaltung nicht schlechter gestellt werden als im Fall eines Regelverfahrens, macht der Sachwalter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin für beide Tätigkeiten insgesamt nur eine Nettovergütung von € geltend. Diese verteilt sich auf die vorläufige Sachwaltung ( €) und die anschließende Sachwaltung ( €). Durch diesen Abschlag von insgesamt € bleibt die beanspruchte Summe hinter der hypothetischen Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie eines Insolvenzverwalters zurück. Die Auslagen berechnen sich nach §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV sind mit € monatlich zu berücksichtigen. Für die vorläufige Sachwaltung waren dabei 3 Monate (3 x € = €) und 9 Monate (9 x € = €) im eröffneten Verfahren zu berücksichtigen. Insgesamt sind an Auslagen damit € zu berücksichtigen. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 30.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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